Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

Anhang. 421 
2. bei Übertretungen der Vorschriften über die Erhebung öf— 
fentlicher Abgaben und Gefälle; 
3. bei Übertretungen bergpolizeilicher Vorschriften. 
8 3. Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen 
einer Woche nach der Bekanntmachung in Gemäßheit der Strafprozeß- 
ordnung auf gerichtliche Entscheidung antragen. 
Ist gegen einen Beschuldigten im Alter von 12—18 Jahren eine 
Strafverfügung erlassen, so kann binnen der für den Beschuldigten 
laufenden Frist auch der gesetzliche Vertreter desselben auf gericht- 
liche Entscheidung antragen. 
§ 4. Die Strafverfügung muß außer der Festsetzung der Strafe 
die strafbare Handlung, Zeit und Ort derselben, die angewendete 
Strafvorschrift und die Beweismittel, sowie die Kasse bezeichnen, 
an welche die Geldstrafe zu zahlen ist. 
Sie muß die Eröffnung enthalten: 
a) daß der Beschuldigte binnen einer Woche nach der Bekannt- 
machung auf gerichtliche Entscheidung antragen könne; 
b) daß der Antrag entweder bei der Polizeibehörde, welche die 
Strafverfügung erlassen hat, oder bei dem zuständigen Amtsgericht 
bzw. Elbzollgericht oder Rheinschiffahrtsgericht 1) anzubringen sei; 
) daß die Strafverfügung, falls innerhalb der bestimmten Frist 
ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht erfolge, vollstreckbar 
werde. 
§ 5. Die polizeiliche Strafverfügung ist nach Maßgabe der zu 
erlassenden Ausführungsbestimmungen (8 13) dem Beschuldigten durch 
einen öffentlichen Beamten zu behänhigen. 
§ 6. Für dieses Verfahren (§§ 1—5) sind weder Stempel noch 
Gebühren anzusetzen, die baren Auslagen aber fallen dem Beschul- 
digten nach näherer Maßgabe dex zu erlassenden Ausführungsbe- 
stimmungen (8§ 13) in allen Fällen zur Last, in welchen eine Strafe 
gegen ihn endgültig festgesetzt ist. 
§ 7. Die in Gemäßbheit dieses Gesetzes endgültig festgesetzten 
Geldstrafen, sowie die eingezogenen Gegenstände fallen demjenigen 
zu, welcher die sächlichen Kosten der Polizeiverwaltung zu tragen hat. 
Der letztere ist dagegen verpflichtet, die durch Festsetzung und Voll- 
streckung der Strafen entstehenden, von dem Beschuldigten nicht bei- 
zutreibenden Kosten zu tragen. 
Insoweit besondere Vorschriften bestehen, nach welchen Geld- 
strafen oder eingezogene Gegenstände einem anderen Berechtigten 
1) Die Worte „bzw. Elbzollgericht oder Rheinschiffahrtsgericht“ sind durch das 
Eesetz v. 26. Juli 1897 eingefügt.
	        
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