Anhang. 431
5 13. Beauftragte, welche die Polizeibehörde in eine öffent-
liche Versammlung (88 5, 6, 7, 8, 9, 12) entsendet, haben sich unter
Kundgebung ihrer Eigenschaft dem Leiter oder, solange dieser nicht
bestellt ist, dem Veranstalter der Versammlung zu erkennen zu geben.
Den Beauftragten muß ein angemessener Platz eingeräumt werden.
Die Polizeibehörde darf nicht mehr als zwei Beauftragte entsenden.
§ 14. (814 Nr. 1 und 6 sind aufgehoben durch Gesetz Nr. 8.)
Die Beauftragten der Polizeibehörde sind befugt, unter Angabe des
Grundes die Versammlung für aufgelöst zu erklären,
1. wenn in den Fällen des § 12 Abs. 3 die Bescheinigung über
die ordnungsmäßige Anzeige nicht vorgelegt werden kann;
2. wenn die Genehmigung nicht erteilt ist (87);
3. wenn die Zulassung der Beauftragten der Polizeibehörde (8 13
Abs. 1) verweigert wird;
4. wenn Bewaffnete, die unbefugt in der Versammlung anwesend
sind, nicht entfernt werden (811);
5. wenn in der Versammlung Anträge oder Vorschläge erörtert
werden, die eine Aufforderung oder Anreizung zu Verbrechen oder
nicht nur auf Antrag zu verfolgenden Vergehen enthalten;
6. wenn Rednern, die sich verbotswidrig einer nichtdeutschen
Sprache bedienen (§ 12), auf Aufforderung der Beauftragten der Po-
lizeibehörde von dem Leiter oder Veranstalter der Versammlung das
Wort nicht entzogen wird.
Ist eine Versammlung für aufgelöst erklärt worden, so hat die
Polizeibehörde dem Leiter der Versammlung die mit Tatsachen zu
belegenden Gründe der Auflösung schriftlich mitzuteilen, falls er
dies binnen drei Tagen beantragt.
§ 15. Auf die Anfechtung der Auflösung einer Versammlung
finden die Vorschriften des §2 Abs. 2 Anwendung.
8§ 16. Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind
alle Anwesenden verpflichtet, sich sofort zu entfernen.
8 17. Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, dürfen nicht Mitglieder von politischen Vereinen sein und weder
in den Versammlungen solcher Vereine, sofern es sich nicht um
Veranstaltungen zu geselligen Zwecken handelt, noch in öffentlichen
politischen Versammlungen anwesend sein.
Über den neuen Paragraphen 17 a vgl. Nr. 7.
§ 18. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark, an deren
Stelle im Unvermögensfalle Haft tritt, wird bestraft:
1. wer als Vorstand oder als Mitglied des Vorstandes eines
Vereins den Vorschriften über die Einreichung von Satzungen und
Verzeichnissen (§ 3 Abs. 2 bis 4) zuwiderhandelt;