Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

Nachträge. 457 
aber als die Bestimmung und Umgrenzung des Willensinhaltes 
will hier die BRVO. mit dem Erfordern der Absicht, den Preis zu steigern, 
nicht geben, insbesondere soll darin nicht zum Ausdruck gebracht werden, daß 
der Beweggrund des Handelns, vor allem nicht der ausschließliche, die 
Herbeiführung dieses Erfolges der Preissteigerung sein muß derart, daß auch 
dieser Beweggrund zum inneren Tatbestandsmerkmal der Schuld erhoben 
wird. In welchem Sinn der Gesetzgeber die Worte „absichtlich“, „um zu“ 
und ähnliche gebraucht, ist nach den besonderen Zwecken der Bestimmung im 
einzelnen Falle zu entscheiden. Der gesetzgeberische Zweck der BRVO. vom 
23. März 1916, der gegen die Preissteigerung gerichtet ist, läßt verstehen, 
daß diese Preissteigerung den Inhalt des Willens und Vorsatzes bilden muß. 
Daß sie aber auch den Beweggrund abgibt, würde ihre Anwendung unzweck- 
mäßig einengen. Denn gerade dieser Beweggrund wird nur in den seltensten 
Fällen den Antrieb zum Handeln bilden, viel häufiger wird solcher lediglich die 
Gewinnerzielung sein und um dieses Gewinnes willen erst der Vorsatz gefaßt 
werden, durch unlautere Machenschaften den Preis zu steigern. „Um den 
Preis zu steigern“ konnte daher der Angeklagte auch dann die unlauteren 
Machenschaften vornehmen, wenn diese vorgesetzte und gewollte Preissteigerung 
— die eben zur Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes nicht eingetreten zu 
sein braucht — nur als Mittel zur Erreichung seines weiteren Zieles dienen 
sollte, sich aus dem Einschieben in die Kette einen Handelsgewinn zu ver- 
schaffen, und nur die Erzielung dieses Gewinnes den Beweggrund für sein 
ganzes Tun bildete.“ 
Zu §23 ist zu Abs. 5 S. 403 einzuschieben: 
Auch Kommissionäre und Handlung.#agenten können nach 
8§1 BRV0O. zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel 
ausgeschlossen werden, da auch diese als Handeltreibende im Sinne 
der gen. Vorordnung anzusehen sind (RG. in Strafs. 50 S. 411—13). 
Zu 8 23 Iist zu Abs. 1 S. 403 einzuschieben: 
Den Schleichhandel betrifft die Verordnung des Bundes- 
rats vom 7. März 1918, indem derjenige, welcher gewerbsmäßig Lebens- 
oder Futtermittel, für die Höchstpreise festgesetzt sind oder die sonst 
einer Verkehrsregelung unterliegen, unter ersichtlicher Verletzung der 
zur Regelung ergangenen Vorschriften oder unter Verleitung eines 
andern zur Verletzung dieser Vorschriften oder unter Ausnutzung 
der von einem andern begangenen Verletzung dieser Vorschriften zur 
Weiterveräußerung erwirbt oder wer sich zu solchem Erwerbe erbietet, 
wegen Schleichhandel mit Gefängnis= und Geldstrafe bis zu 
500000 Mark bestraft wird. Ebenso wird bestraft, wer gewerbs- 
mäßig solche Geschäfte vermittelt oder sich zu einer solchen Vermitt- 
lung erbietet. Fakultativ sind daneben die Strafen des Verlustes 
der bürgerlichen Ehrenrechte und die Publikation des Urteils. Der 
wiederholte Rückfall wird mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren, 
bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter 6 Monaten 
bestraft. Daneben tritt Geldstrafe bis zu 500000 Mark ein und
	        
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