fullscreen: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Haftung 
8 
1630 
1631 
1532 
1533 
rungenschaftsgemeinschaft 
Gesamtgute zur Last. 
Das Gesamtgut trägt auch die 
Lasten des eingebrachten Gutes beider 
Ehegatten. Der Umfang der Lasten 
bestimmt sich nach den bei dem Güter- 
stande der Verwaltung und Nutz- 
nießung für das eingebrachte Gut 
der Frau geltenden Vorschriften der 
88 1384 - 1387. 1531. 
Das Gesamtgut haftet der Errungen- 
schaftsgemeinschaft für die Verbind- 
lichkeiten des Mannes und für die in 
den 88§ 1531—1534 bezeichneten Ver- 
bindlichkeiten der Frau (Gesamtguts- 
verbindlichkeiten). 
Für Verbindlichkeiten der Frau, die 
Gesamtgutsverbindlichkeiten sind, haftet 
der Mann auch persönlich als Ge- 
samtschuldner. Die Haftung erlischt 
mit der Beendigung der Errungen- 
schaftsgemeinschaft, wenn die Verbind- 
lichkeiten im Verhältnisse der Ehegatten 
zu einander nicht dem Gesamtgute 
zur Last fallen. 
Das Gesamtgut der Errungenschafts- 
gemeinschaft haftet für Verbindlich- 
keiten der Frau, die zu den im § 1529 
Abs. 2 bezeichneten Lasten des einge- 
brachten Gutes gehören. 1530. 
Das Gesamtgut der Errungenschafts- 
gemeinschaft haftet für eine Verbind= 
lichkeit der Frau, die aus einem nach 
dem Eintritte der Errungenschaftsge- 
meinschaft vorgenommenen Rechtsge- 
schäft entsteht, sowie für die Kosten 
eines Rechtsstreits, den die Frau nach 
dem Eintritte der Errungerschaftsge- 
meinschaft führt, wenn die Vornahme 
des Rechtsgeschäfts oder die Führung 
des Rechtsstreites mit Zustimmung 
des Mannes erfolgt oder ohne seine 
Zustimmung für das Gesamtgut 
wirksam ist. 1530. 
Das Gesamtgut der Errungenschafts- 
gemeinschaft haftet für eine Verbind- 
351 
fällt dem 
  
8 
1534 
1546 
835 
Haftung 
lichkeit der Frau, die nach dem Ein- 
tritte der Errungenschaftsgemeinschaft 
infolge eines ihr zustehenden Rechtes 
oder des Besitzes einer ihr gehörenden 
Sache entsteht, wenn das Recht oder 
die Sache zu einem Erwerbsgeschäfte 
gehört, das die Frau mit Einwilligung 
des Mannes selbständig betreibt. 1530. 
Das Gesamtgut der Errungenschafts- 
gemeinschaft haftet für Verbindlich- 
keiten der Frau, die ihr auf Grund 
der g. Unterhaltspflicht obliegen. 1530. 
Nach der Beendigung der Errungen- 
schaftsgemeinschaft findet in Ansehung 
des Gesamtsguts die Auseinander- 
setzung statt. Bis zur Auseinander= 
setzung bestimmt sich das Rechtsver- 
hälinis der Ehegatten nach den §§ 1442, 
1472, 1473. 
Die Auseinandersetzung erfoldgt, so- 
weit nicht eine andere Vereinbarung 
getroffen wird, nach den für die 
a. Gütergemeinschaft geltenden Vor- 
schriften der §§ 1475— 1477, 1479 
bis 1481. 
Auf das eingebrachte Gut der Frau 
finden die für den Güterstand der 
Verwaltung und Nutznießung gelten- 
den Vorschriften der §§ 1421—1424 
Anwendung. 
Handlung. 
Wird durch Schwarz-, Roth-, Elch-, 
Dams oder Rehwild oder durch Fasanen 
ein Grundstück beschädigt, an welchem 
dem Eigentumer das Jagdrecht nicht 
zusteht, so ist der Jagdberechtigte ver- 
pflichtet, dem Verletzten den Schaden 
zu ersetzen. Die Ersatzpflicht erstreckt 
sich auf den Schaden, den die Tiere 
an den getrennten, aber noch nicht 
eingeernteten Erzeugnissen des Grund- 
stucks anrichten. 
Ist dem Eigentümer die Ausübung 
des ihm zustehenden Jagdrechts durch 
das G. entzogen, so hat derjenige 
den Schaden zu ersetzen, welcher zur
	        
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