Haftung
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1533
rungenschaftsgemeinschaft
Gesamtgute zur Last.
Das Gesamtgut trägt auch die
Lasten des eingebrachten Gutes beider
Ehegatten. Der Umfang der Lasten
bestimmt sich nach den bei dem Güter-
stande der Verwaltung und Nutz-
nießung für das eingebrachte Gut
der Frau geltenden Vorschriften der
88 1384 - 1387. 1531.
Das Gesamtgut haftet der Errungen-
schaftsgemeinschaft für die Verbind-
lichkeiten des Mannes und für die in
den 88§ 1531—1534 bezeichneten Ver-
bindlichkeiten der Frau (Gesamtguts-
verbindlichkeiten).
Für Verbindlichkeiten der Frau, die
Gesamtgutsverbindlichkeiten sind, haftet
der Mann auch persönlich als Ge-
samtschuldner. Die Haftung erlischt
mit der Beendigung der Errungen-
schaftsgemeinschaft, wenn die Verbind-
lichkeiten im Verhältnisse der Ehegatten
zu einander nicht dem Gesamtgute
zur Last fallen.
Das Gesamtgut der Errungenschafts-
gemeinschaft haftet für Verbindlich-
keiten der Frau, die zu den im § 1529
Abs. 2 bezeichneten Lasten des einge-
brachten Gutes gehören. 1530.
Das Gesamtgut der Errungenschafts-
gemeinschaft haftet für eine Verbind=
lichkeit der Frau, die aus einem nach
dem Eintritte der Errungenschaftsge-
meinschaft vorgenommenen Rechtsge-
schäft entsteht, sowie für die Kosten
eines Rechtsstreits, den die Frau nach
dem Eintritte der Errungerschaftsge-
meinschaft führt, wenn die Vornahme
des Rechtsgeschäfts oder die Führung
des Rechtsstreites mit Zustimmung
des Mannes erfolgt oder ohne seine
Zustimmung für das Gesamtgut
wirksam ist. 1530.
Das Gesamtgut der Errungenschafts-
gemeinschaft haftet für eine Verbind-
351
fällt dem
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Haftung
lichkeit der Frau, die nach dem Ein-
tritte der Errungenschaftsgemeinschaft
infolge eines ihr zustehenden Rechtes
oder des Besitzes einer ihr gehörenden
Sache entsteht, wenn das Recht oder
die Sache zu einem Erwerbsgeschäfte
gehört, das die Frau mit Einwilligung
des Mannes selbständig betreibt. 1530.
Das Gesamtgut der Errungenschafts-
gemeinschaft haftet für Verbindlich-
keiten der Frau, die ihr auf Grund
der g. Unterhaltspflicht obliegen. 1530.
Nach der Beendigung der Errungen-
schaftsgemeinschaft findet in Ansehung
des Gesamtsguts die Auseinander-
setzung statt. Bis zur Auseinander=
setzung bestimmt sich das Rechtsver-
hälinis der Ehegatten nach den §§ 1442,
1472, 1473.
Die Auseinandersetzung erfoldgt, so-
weit nicht eine andere Vereinbarung
getroffen wird, nach den für die
a. Gütergemeinschaft geltenden Vor-
schriften der §§ 1475— 1477, 1479
bis 1481.
Auf das eingebrachte Gut der Frau
finden die für den Güterstand der
Verwaltung und Nutznießung gelten-
den Vorschriften der §§ 1421—1424
Anwendung.
Handlung.
Wird durch Schwarz-, Roth-, Elch-,
Dams oder Rehwild oder durch Fasanen
ein Grundstück beschädigt, an welchem
dem Eigentumer das Jagdrecht nicht
zusteht, so ist der Jagdberechtigte ver-
pflichtet, dem Verletzten den Schaden
zu ersetzen. Die Ersatzpflicht erstreckt
sich auf den Schaden, den die Tiere
an den getrennten, aber noch nicht
eingeernteten Erzeugnissen des Grund-
stucks anrichten.
Ist dem Eigentümer die Ausübung
des ihm zustehenden Jagdrechts durch
das G. entzogen, so hat derjenige
den Schaden zu ersetzen, welcher zur