Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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fassungsgesetz  vom  24.  Jannar  1879  (Württ.  Regierungsblatt  S.  3  u.  ff.)  enthaltenen
Bestimmungen  zu  dem  Schöffenamte  und  zum  Geschworenenamte  berufen  werden  können.

Das  Verzeichniß  dient  als  Urliste  für  die  Auswahl  der  Schöffen  und  zugleich
als  Urliste  für  die  Auswahl  der  Geschworenen.

Dasselbe  hat  den  Vor=  und  Familiennamen,  Stand,  Beruf  oder  Gewerbe  der  betreffenden
  Personen  zu  enthalten.

S.  2.

Die  Urliste  ist  in  der  Gemeinde  spätestens  vom  1.  Juli  1879  an  eine  Woche  lang
auf  dem  Rathhause  zu  Jedermanns  Einsicht  auszulegen.

Innerhalb  der  einwöchigen  Frist  kann  gegen  die  Richtigkeit  oder  Vollständigkeit  der
Urliste  schriftlich  oder  zu  Protokoll  Einsprache  erhoben  werden.

Vor  der  Auslegung  der  Liste  ist  in  der  ortsüblichen  Weise  bekannt  zu  machen  und
außerdem  durch  Anschlag  an  dem  NRathslokal  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen:

daß  die  Urliste  für  die  Auswahl  der  Schöffen  und  Geschworenen  eine  Woche  lang
auf  dem  Rathhause  zu  Jedermanns  Einsicht  ausgelegt  sei  und  daß  innerhalb  der
einwöchigen  Frist  gegen  die  Nichtigkeit  oder  Vollständigkeit  der  Liste  schriftlich
oder  zu  Protokoll  Einsprache  erhoben  werden  könne.

8.  3.

Nach  Ablauf  der  in  §.  2  bezeichneten  Frist,  spätestens  aber  bis  zum  15.  Juli  1879,
hat  der  Vorsteher  der  Gemeinde  die  Urliste  nebst  den  erhobenen  Einsprachen  und  den
ihm  erforderlich  erscheinenden  Bemerkungen  an  den  Oberamtsrichter  einzusenden.

Der  Urliste  hat  der  Gemeindevorsteher  die  Beurkundung  beizufügen,  daß  die  vorgeschriebene
  Auslegung  derselben  nach  vorausgegangener  öffentlicher  Bekanntmachung  (§.  2)
stattgefunden  habe.

Wird  nach  Absendung  der  Urliste  die  Berichtigung  derselben  erforderlich,  so  hat  der
Vorsteher  der  Gemeinde  hievon  ohne  Verzug  dem  Oberamtsrichter  Anzeige  zu  machen.
S.  4.

Bei  der  dem  Inslebentreten  der  neuen  Organisation  vorausgehenden,  erstmals  nach
den  Vorschriften  des  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes  vorzunehmenden  Bildung  der  Listen
der  Schöffen  und  der  Geschworenen  sind  die  Geschäfte,  welche  das  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetz
  den  Amtsrichtern  zuweist,  von  dem  Oberamtsrichter  des  betreffenden