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Bezirks, die den Präsidenten der Landgerichte und den Landgerichten zugewiesenen
Geschäfte von dem Vorstand des Kreisgerichtshofs und dem Kreisgerichtshof des
betreffenden Sprengels wahrzunehmen.
Bezüglich der Zusammensetzung des Ausschusses, welchem die Wahl der Schöffen
für das künftige Amtsgericht und die Feststellung des Verzeichnisses derjenigen Personen
zusteht, welche zu Geschworenen vorgeschlagen werden (Vorschlagsliste), sind die Bestimmungen
in §. 40 des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes und in Art. 20 des Ausführungsgesetzes
zum Reichs-Gerichtsverfassungsgesetz maßgebend.
S. 5.
Der Ausschuß (§. 4 Abs. 2) ist so zeitig zu berufen, daß seine Geschäftsthätigkeit
spätestens bis zum 24. August 1879 beendigt ist.
Die Vorschlagsliste ist nebst den Einsprachen, welche sich auf die in dieselbe aufgenommenen
Personen beziehen, spätestens bis zum 31. August 1879 an den Vorstand des
Kreisgerichtshofs einzusenden.
S. 6.
Die von dem Vorstand des Kreisgerichtshofs nach §. 89 Abs. 2 des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes
zu bestimmende Sitzung soll in der ersten Hälfte des Monats
September 1879 stattfinden.
An derselben haben außer dem Vorstand des Kreisgerichtshofs die vier ihm im
Dienstrang zunächst stehenden Mitglieder Theil zu nehmen.
S. 7.
Die Bestimmung der für jedes künftige Amtsgericht erforderlichen Zahl von Hauptund
Hilfsschöffen, die Bestimmung der Zahl der für jedes Schwurgericht erforderlichen
Geschworenen und die Vertheilung dieser Zahl auf die einzelnen Amtsgerichts= (Oberamtsgerichts-)
Bezirke erfolgt durch besondere Verfügung.
8. 8
Die in Gemäßheit vorstehender Bestimmungen festgestellten Jahreslisten der Schöffen
und der Geschworenen haben für den Zeitraum vom 1. Oktober 1879 bis 31. Dezember
1880 Geltung.
Stuttgart, den 10. Juni 1879.
Faber.