Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Bezirks,  die  den  Präsidenten  der  Landgerichte  und  den  Landgerichten  zugewiesenen
Geschäfte  von  dem  Vorstand  des  Kreisgerichtshofs  und  dem  Kreisgerichtshof  des
betreffenden  Sprengels  wahrzunehmen.

Bezüglich  der  Zusammensetzung  des  Ausschusses,  welchem  die  Wahl  der  Schöffen
für  das  künftige  Amtsgericht  und  die  Feststellung  des  Verzeichnisses  derjenigen  Personen
zusteht,  welche  zu  Geschworenen  vorgeschlagen  werden  (Vorschlagsliste),  sind  die  Bestimmungen
  in  §.  40  des  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes  und  in  Art.  20  des  Ausführungsgesetzes
  zum  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetz  maßgebend.

S.  5.

Der  Ausschuß  (§.  4  Abs.  2)  ist  so  zeitig  zu  berufen,  daß  seine  Geschäftsthätigkeit
spätestens  bis  zum  24.  August  1879  beendigt  ist.

Die  Vorschlagsliste  ist  nebst  den  Einsprachen,  welche  sich  auf  die  in  dieselbe  aufgenommenen
  Personen  beziehen,  spätestens  bis  zum  31.  August  1879  an  den  Vorstand  des
Kreisgerichtshofs  einzusenden.

S.  6.

Die  von  dem  Vorstand  des  Kreisgerichtshofs  nach  §.  89  Abs.  2  des  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes
  zu  bestimmende  Sitzung  soll  in  der  ersten  Hälfte  des  Monats
September  1879  stattfinden.

An  derselben  haben  außer  dem  Vorstand  des  Kreisgerichtshofs  die  vier  ihm  im
Dienstrang  zunächst  stehenden  Mitglieder  Theil  zu  nehmen.

S.  7.

Die  Bestimmung  der  für  jedes  künftige  Amtsgericht  erforderlichen  Zahl  von  Hauptund
  Hilfsschöffen,  die  Bestimmung  der  Zahl  der  für  jedes  Schwurgericht  erforderlichen
Geschworenen  und  die  Vertheilung  dieser  Zahl  auf  die  einzelnen  Amtsgerichts=  (Oberamtsgerichts-)
  Bezirke  erfolgt  durch  besondere  Verfügung.

8.  8

Die  in  Gemäßheit  vorstehender  Bestimmungen  festgestellten  Jahreslisten  der  Schöffen
und  der  Geschworenen  haben  für  den  Zeitraum  vom  1.  Oktober  1879  bis  31.  Dezember
  1880  Geltung.

Stuttgart,  den  10.  Juni  1879.
Faber.