Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

98 Besitztitelberichtigung — Besitzveränderung?abgaben. 
rathe, im Uebrigen von den Bezirkssteuereinnahmen jedem Grundsteuer- 
pflichtigen auf Grund des Catasters auszustellenden Verzeichnisse der ihm 
gehörigen Flurstücke. Veränderungen des Besitzes und der Steuerein- 
heiten sind von den genannten Behörden im Verzeichnisse nachzutragen 
(AW . vom 26. October 1843 S. 153 § 12). 
Besitztitelberichtigung, s. Oblastenvertheilung. 
Besitzveränderungsabgaben können beim Besitzwechsel sowohl von be- 
weglichen (s. Auctionen) als von unbeweglichen Gegenständen erhoben 
und von der Hypothekenbehörde auf Antrag der Gemeinde mit eingezogen 
werden; jedoch sollen in der Regel die Besitzveränderungsabgaben vom 
Grundbesitz zusammen nicht über 1 7 von 300 ./“ der Erwerbssumme 
betragen (MVO. vom 27. Januar 1881 in der Zeitschr. f. V. II S. 271, 
WB. von 1892 S. 87). Auch bei bloßer Abtretung von Kaufsrechten 
ohne grundbücherliche Verlautbarung können B. erhoben werden (M0. 
vom 10. April 1896 in der Zeitschr. f. V. XVII S. 251), desgleichen 
beim Wechsel zwischen dem Eigenthum einer offenen Handelsgesellschaft 
und Privateigenthum (MVO. vom 1. Juni 1894 in der Zeitschr. f. V. 
XV. S. 343). Dagegen ist der Wechsel der Inhaber einer als Besitzerin 
eingetragenen Firma kein abgabenpflichtiger Besitzwechsel MV O. vom 7. Ja- 
nuar 1886 im SW B. S. 28 und in der Zeitschr. f. V. VII S. 116). 
Auch bei Erwerbung des Erstehungsrechts vor dem Eintrag (MVO. vom 
23. April 1894 in der Zeitschr. f. V. XVI S. 38, S. 40) und bei 
Zwangsenteignung (MVO. vom 20. August 1883 im S#B. S. 230, 
Zeitschr. f. V. IV S. 269) ist die Erhebung von B. ausgeschlossen. 
Rittergutsbesitzer können zur Anerkennung eines auf Erhebung von B. 
gerichteten Beschlusses nicht gezwungen werden (MVO. vom 16. Sep- 
tember 1856 und 14. Februar 1857 im Cod. S. 221). Das Grund- 
stück haftet für die B. nicht (obige MO. vom 7. Januar 1886). Die 
einschlagenden Bestimmungen für die Gerichte giebt Gesch.-O. 88 1039 
bis 1041. 
I. B. zur Armencasse sind, soweit die einzelnen Armenversorgungs= 
bezirke nicht Anderes beschließen, ausgenommen bei nothwendigen Ver- 
steigerungen, nach Höhe von 25 & von 300 der Erwerbungs= oder 
Werthsumme zu entrichten; im Zweifel trägt sie der Erwerber (Ges. 
vom 5. Mai 1868 S. 275 § 1). Vom Kaufpreise des Wirthschafts- 
inventars, ingleichen von Abbaurechten an Mineralien dürfen sie nicht 
erhoben werden (MVO. vom 10. Januar 1876 im SW . S. 75). 
Die Regulative unterliegen nur der Genehmigung der Gemeindeaufsichts- 
behörde (MVO. vom 2. October 1896 im SWB. S. 203). 
II. Zur Casse der politischen Gemeinden können B. als indirecte 
Abgaben nur mit Genehmigung des Ministeriums des Innern erhoben 
werden (RStO. § 28, RLGO. § 19). Auch hier soll die Erhebung bei 
Zwangsversteigerungen unterbleiben (SW. von 1874 S. 219). Die 
Amtshauptmannschaften sind nicht berechtigt, ortsstatutarische Beschlüsse 
über B. ohne Berichtserstattung zu verwerfen (MVO. vom 25. Mai 
1882 im SWB. S. 121 und in der Zeitschr. f. V. III S. 309).
	        
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