Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Besserungsanstalten — Besserungsverfahren. 99 
Wiederholung des betr. Gemeindebeschlusses mit inneliegender 14tägiger 
Frist ist auch hier nöthig (s. Gemeindeleistungen III). 
III. Zur Schulcasse können Abgaben von Besitzveränderungen, Zwangs- 
versteigerungen nicht ausgenommen, nur unter Zustimmung der politischen 
Gemeinde und mit Genehmigung des Cultusministeriums eingeführt wer- 
den (Ges. vom 26. April 1873 S. 350 § 10, d, AVO. vom 25. Au- 
gust 1874 S. 155 § 22,, MV0O. vom 12. Juli 1878 im SW . 
S. 142). In zusammengesetzten Schulbezirken bedarf es zur Einführung 
wie zur Erhöhung der Zustimmung sämmtlicher Gemeinden (MO. vom 
29. August 1889 in der Zeitschr. f. V. XI S. 35). Die nachträgliche 
Vorlegung der ohne ministerielle Genehmigung wegen Einführung von 
B. gefaßten Beschlüsse an das Cultusministerium ist, soweit diese Be- 
schlüsse nach dem Volksschulgesetze gefaßt sind, vorgeschrieben, soweit sie 
aus älterer Zeit herrühren, empfohlen (MVO. vom 15. Februar 1879). 
Die Zwangsvollstreckung (s. d. B) wegen dieser Abgaben kann der poli- 
tischen Gemeinde überlassen werden. Die Abgabe bei Zwangsversteige- 
rungen zur Schulcasse doppelt zu erheben, ist unzulässig (MVO. vom 
27. Januar 1883 in der Zeitschr. f. V. V S. 2106). 
IV. B. zur Kirchencasse bedürfen der Genehmigung des Landes- 
consistoriums (MVO. vom 12. Juli 1878 im SW B. S. 142, V0. 
vom 8. December 1879). Zur Feuerlöschcasse werden B. nur in- 
soweit genehmigt, als Gebäude in Betracht kommen (MV0O. vom 26. Ja- 
nuar 1882 in der Zeitschr. f. V. III S. 186). 
Besserungsanstalten, s. Correctionsanstalten B. 
Besserungsverfahren ist gegen Volksschullehrer wegen Verabsäumung 
oder Verletzung der Dienstpflicht oder wegen eines die Wirksamkeit im 
Berufe beeinträchtigenden Verhaltens einzuleiten. Es beginnt mit einer 
vom Orts= oder Bezirksschulinspector zu ertheilenden Privatermahnung, 
bei deren Fruchtlosigkeit die Ertheilung des ersten Vorhaltes durch 
die Bezirksschulinspection erfolgt. Bleibt auch dieser fruchtlos, so wird 
der zweite Vorhalt unter Androhung der Dienstentsetzung (s. d.) er- 
theilt (Schulges. vom 26. April 1873 S. 350 § 23; und A#O. vom 
24. August 1874 S. 155 § 50). Zur Beschlußfassung über Ertheilung 
obiger Privatermahnung, die übrigens nicht eine schriftliche sein muß 
(MVO. vom 14. Februar 1880 in der Zeitschr. f. V. I S. 332), ist 
nur die Bezirksschulinspection zuständig (MVO. vom 10. Mai 1879 im 
W. S. 179 und in der Zeitschr. f. R. 46 S. 275). Auch Ver- 
weise an Hülfslehrer (s. d.) können mit der Wirkung des 1. und 2. Vor- 
haltes (AVO. 8 50,) nur durch die Inspection ertheilt werden. In 
Städten hat die Ertheilung des Vorhaltes unter Theilnahme des Raths- 
collegiums zu erfolgen (MV. vom 30. November 1878 im Cod. S. 
533). Der einem nicht ständigen Lehrer nach obigem § 50# ertheilte 
Verweis hat nicht die Wirkung der einem ständigen Lehrer nach § 235 
des Ges. ertheilten Privatermahnung (MV0O. vom 8. Juli 1886 in der 
Zeitschr. f. V. VII S. 361). Zu den Handlungen, die zu Einleitung 
des Disciplinarverfahrens führen können, gehört auch die den Volks- 
schullehrern verbotene Theilnahme an der Jagd (MVO. vom 28. Ja- 
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