Actiengesellschaften — Administrativ-Justizsachen. 7
1885 im SWBl. S. 25 und in der Zeitschr. f. V. VII S. 114).
Hiernach sollen an öffentliche Behörden und Beamte u. A. nicht mitge-
theilt oder vorgelegt werden: Standesregister, Kirchenbücher, die im
Hauptstaatsarchiv niedergelegten, und die den inneren Dienst einer Be-
hörde betreffenden Acten und Urkunden, ingleichen solche Acten, deren
Geheimhaltung erforderlich ist oder deren Mittheilung eine nachtheilige
Verzögerung zur Folge haben würde (obige VO. vom 22. September
1879). Da die Gerichte nicht in der Lage sind, ihnen mitgetheilte Ver-
waltungsacten der Einsicht von Privatpersonen zu entziehen, hat die Ver-
waltungsbehörde in jedem einzelnen Falle zu erwägen, ob dem Gesuche
der Gerichte um Actenmittheilung entsprochen werden kann (MVO. vom
20. December 1893 im SW B. von 1894 S. 15 und Zeitschr. f. V.
XV. S. 222). Den Staatsanwälten steht in Ausübung ihres Berufs
die Einsicht auch der außerhalb ihres Bezirks ergangenen Polizeiacten,
soweit sie auf den Fall Bezug haben, zu (Ges. vom 1. März 1879
S. 59 § 30). Ueber sonstige Fälle des Actenverkehrs zwischen Justiz-
und Verwaltungsbehörden s. Justizbehörden. Die vorstehenden Vor-
schriften für Verwaltungsbehörden kommen auch den Gerichten anderer
Bundesstaaten gegenüber in Anwendung (R.-Ges. vom 27. Januar 1877
S. 41 § 169). Den Vertretern der preußischen Landarmenverbände ist
anheim gegeben worden, auf Uebersendung der Acten sächsischer Ober-
behörden über Armensachen zu verzichten und sich mit den Acten der
Unterbehörden zu begnügen (MVO. vom 6. December 1892 in d. Zeitschr.
f. V. XIV S. 304). Civilprocessuale Vorschriften über Actenmittheilung
giebt CPO. 8 271. Bei der Verwaltung der directen Steuern sind für
Anträge auf Actenvorlegung Postkartenformulare eingeführt (MVO. vom
4. August 1882 in den „Mittheilungen“ 1 S. 400).
3) Für die amtshauptmannschaftlichen Archive besteht ein besonderer
Archivplan. Ueber das Actenwesen bei den Gerichten bestimmt Gesch.-O.
88 292—411. Im Uebrigen s. Behördencorrespondenz, Strafregister rc.
Actiengesellschaften sind Gemeindemitglieder (s. d.).
Adel. Die unbefugte Annahme eines Adelsprädikates ist mit Geld bis
zu 150 —ü oder Haft zu bestrafen (St GB. 8 3608). In der Berufung
zum Staatsdienste (VU. 8§ 34) ingleichen beim juristischen Examen an
der Universität Leipzig (VO. vom 1. October 1831 S. 315) begründet
die Verschiedenheit des Standes und der Geburt keinen Unterschied mehr.
Adjacenz-Leistungen, s. Wegebaupflicht B, Straßenbau B.
Administrativ-Justizsachen. Die Bestimmungen hierüber enthält das Ges.
sub D vom 30. Januar 1835 S. 88.
I. Eine Adm.-Justiz= oder „streitige Verwaltungssache“ liegt vor,
wenn dabei sich mehrere Betheiligte gegenüberstehen, die auf Grund des
öffentlichen Rechtes gewisse Befugnisse in Anspruch nehmen oder ihnen
angesonnene Verbindlichkeiten bestreiten (Ges. § 1). Als streitige Ver-
waltungssachen sind daher nicht zu betrachten: Streitigkeiten zwischen
politischen Gemeinden oder Armenverbänden und einzelnen Angehörigen
derselben, die in dieser Eigenschaft zu Gemeinde= und Armencassenbeiträgen
herangezogen werden sollen (SWB. 1876 S. 19), Ansprüche auf Rück-