Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Bezirksschulen — Bezirksschulinspectoren. 107 
Gemeindeämter (Ges. vom 21. April 1873 S. 275 8 13, Ges. vom 
21. April 1873 S. 275 8 13, Ges. vom 21. April 1873 S. 284 
8 20.,, AVO. vom 20. August 1874 S. 113 8 25 und über das Wahl- 
verfahren überhaupt §§ 24—28). Die Ergänzungswahlen zum B. haben 
durch die neugebildete Bezirksversammlung, nicht durch die Bezirks- 
versammlung in ihrer zeitherigen Zusammensetzung zu erfolgen (MV. 
vom 17. November 1877 im SWB. von 1878 S. 125). Auch solche 
Personen können gewählt werden, die nicht Mitglieder der Bezirksver- 
sammlung sind (M0O. vom 24. October 1877 im SWB. S. 190). 
Dagegen können amtshauptmannschaftliche Beamte nicht Mitglieder sein 
(MVO. vom 11. Januar 1878). 
C. Geschäftsführung, Entschädigung 2c. Der B. wird von dem 
Amtshauptmann berufen und geleitet. Der letztere giebt bei Stimmen- 
gleichheit den Ausschlag. Zur Beschlußfähigkeit genügt die Anwesenheit 
der Hälfte. Die Sitzungen sind in der Regel öffentlich, das Amt ist 
Ehrenamt, jedoch werden die Reisekosten mit 3./ bei Bahnbenutzung 
1 für 5 km Entfernung, zum Mindestens aber mit 3 im Ganzen 
vergütet. Strafen wegen unentschuldigten oder ungerechtfertigten Aus- 
bleibens fallen der Bezirkscasse zu (Ges. vom 21. April 1873 S. 275 
§ 14 und „„ 15—18, AVO. vom 20. August 1874 S. 113 S8 25. 
29, 30). Reisen der Mitglieder in Sachen des Bezirksvermögens fallen 
dem letzteren zur Last, ausgenommen zu Sitzungen, die sich auf Bezirks- 
angelegenheiten beziehen. (Mesch. vom 30. October 1889 in der Zeitschr. 
f. V. XI S. 85). Mitglieder, deren Sonderinteressen von einem Berathungs- 
gegenstande berührt werden, sind bei Beurtheilung der Beschlußfähigkeit 
mitzuzählen (VO. vom 13. Juli 1884 in der Zeitschr. f. V. S. 329). 
§ 18 des Ges. verbietet die Theilnahme nicht blos an der Berathung, 
sondern auch an der Entscheidung. Zuwiderhandlungen machen die Ent- 
scheidung nichtig (MVO. vom 21. October 1886 in der Zeitschr. f. V. 
VIII S. 41). 
Bezirksschulen. Ob mehrere Schulen eines Orts in einen Bezirk zu ver- 
einigen oder für jede von ihnen besondere Schulbezirke (s. d.) zu bilden 
sind, hängt von den örtlichen Verhältnissen ab und ist ortsgesetzlich zu 
bestimmen (AO. vom 25. August 1874 S. 155 § 18.,). 
Bezirksschulinspectionen sind die nächsten den Schulvorständen vorgesetzten 
Behörden und bestehen aus dem Bezirksschulinspector (s. d.) und dem 
Amtshauptmann (Stadtrathe). Ihre Aufgabe besteht vornehmlich in der 
Aufrechterhaltung der äußeren Ordnung der Schule (Ges. vom 26. April 
1873 S. 350 §8 34, 35, AVO. vom 25. August 1874 S. 155 S#§ 66, 
67). Besteht der Schulbezirk nur aus einer Stadt und einem Ritter- 
gute, so gehört die Amtshauptmannschaft nicht zur B. (MO. vom 
6. December 1887 in der Zeitschr. f. V. IX S. 173). In Sachen der 
Kirchschulstellen (s. d.) tritt gemischte Zuständigkeit mit der Kircheninspec- 
tion ein. 
Bezirksschulinspectoren. Das der Staatsregierung in Bezug auf Unter- 
richt und Erziehung zustehende Aufsichtsrecht über das Volksschul- 
wesen einschließlich der Privatunterrichtsanstalten und Privatlehrer wird
	        
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