Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

108 Bezirkssteuereinnahmen. Bezirkssteuerinspectoren — Bezirksthierärzte. 
für jeden Schulaussichtsbezirk, deren zur Zeit 28 bestehen, vom B. aus- 
geübt, der zugleich Mitglied der Bezirksschulinspection ist (Ges. vom 
26. April 1873 S. 350 §§ 32, 33, AVO. vom 25. August 1874 
S. 155 §§ 60—65 und Instruction der B. vom 6. November 1874). 
Die in § 6 der VO. vom 26. August 1874 S. 216 aufgeführten Schul- 
aufsichtsbezirke sind abgeändert durch VO. vom 6. December 1878 S. 518 
(Glauchau, Zwickau, Schwarzenberg und Chemnitz betr.) und Bek. vom 
24. September 1880 S. 136 (die Theilung der Amtshauptmannschaft 
Dresden betr.); hinzugetreten sind seit 1. October 1876 die Bezirke 
Oschatz, Marienberg und Oelsnitz. — Die B. haben die Kosten für Reisen 
innerhalb des Bezirks nach der der Instruction vom 6. November 1874 
§ 18 beigegebenen Gebührenordnung, außerhalb des Bezirks nach den Be- 
stimmungen über Reisekosten (s. d.) der Staatsdiener anzusetzen. Die 
Expedienten der B. sind Privatdiener, nicht Beamte im Sinne des StGB., 
und mit Handschlag zu verpflichten (MVO. vom 3. November 1877 im 
Cod. S. 549). 
Bezirkssteuereinnahmen. Bezirkssteuerinspectoren, s. Steuerbehörden. 
Bezirkssteuern, s. Bezirksvermögen. 
Bezirksstraßenmeister, diesen Titel führen die von den Bezirksverbänden 
angestellten Straßenbaubeamten (s. d. B II), während die staatlichen 
Oberchausseewärter, soweit sie zur Beaufsichtigung der Gemeindewege 
verwendet werden, Amtsstraßenmeister genannt werden. 
Bezirkstag, s. Bezirksversammlung, insbesondere III. 
Bezirksthierärzte. I Zuständigkeit. Die B. sind die nächsten Auf- 
sichtsbeamten und die Sachverständigen der Verwaltungsbehörden im Be- 
reich des Veterinärwesens; ihre diesfallsigen Obliegenheiten und Rechte 
ordnet die Instruction vom 16. Oetober 1877 S. 297 mit Berichtigung 
im Jahrg. 1878 S. 3. 
I) Als Aufsichtsbeamte üben die B. die Aufsicht über das thier- 
ärztliche Personal in dem unter Thierärzte B angegebenen Umfange und 
die sonstige Aufsicht nach Maaßgabe der obigen Instruction, soweit sie 
nicht durch die neueren Bestimmungen über Viehseuchen (s. d.), insbe- 
sondere das RGes. vom 1. Mai 1894 S. 405, abgeändert ist. Sie 
sind die „beamteten Thierärzte“ im Sinne dieses Ges. (AVO. vom 
30. Juli 1895 S. 74 § 7), sowie Vorsitzende der Kör= und Kreiskör- 
commissionen der Zuchtgenossenschaften (s. d.). 
2) Als Sachverständige sind sie den Kreishauptmannschaften und 
Amtshauptmannschaften unmittelbar zur Verfügung gestellt und den Orts- 
verwaltungsbehörden (Stadtrath, Bürgermeister, Gemeindevorstand, Guts- 
vorsteher) beigeordnet (obige Instr. 88 159, 7, VO. vom 29. September 
1869 S. 279 Pct. 12 zu A II0). 
II. Die B. sind als Veterinärbeamte fixirt, erhalten für amtliche 
Reisen Auslösung und Fortkommen und haben im Uebrigen für 
ihre Verrichtungen als „beamtete Thierärzte" Entschädigung nur in 
Ausnahmefällen, namentlich bei Revision öffentlich zum Verkauf ausge- 
stellten Viehbestande, zu beanspruchen (VO. vom 30. Juli 1895 S. 74
	        
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