Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Bezirksverbände — Bezirksvermögen. 109 
8§ 21, MVO. vom 4. Juli 1892 im SWB. S. 194 mit den darin 
aufgeführten Sätzen für Reisekosten und sonstige Entschädigung, Instr. 
§ 5, MO. vom 17. Mai 1895 in der Zeitschr. f. V. XVI S. 345, 
letztere die Vieheinfuhr betr., und soweit hierdurch nicht erledigt VO. 
vom 1. März 1882 S. 49 § 1, MVO. vom 18. Juli 1882 in SWB. 
S. 145, 8KB. S. 37 und Zeitschr. f. V. III S. 316). Zu den aus 
der Staatscasse zu gewährenden Entschädigungen kommt die für Mit- 
wirkung des B. bei Veranstaltungen der landwirthschaftlichen Kreis- 
vereine zur Förderung der Rindviehzucht (MVO. vom 3. December 1892 
im SWB. S. 231). Die Portoverläge der B. sind bei den Amtshaupt- 
mannschaften zu erheben und von diesen dem Ministerium einzurechnen 
(MVO. vom 29. Mai 1876). In ihrer Privatpraxis sind die B., so- 
weit dadurch ihre dienstlichen Obliegenheiten nicht beeinträchtigt werden, 
nicht beschränkt (obige Instr. § 11). Die Feststellung ihrer diesfallsigen 
Gebühren steht dem Landesthierarzte und in der obern Instanz der 
Veterinärcommission zu (VO. vom 29. September 1869 S. 279 Pet. 9 
zu A II). Dagegen sollen sie als Trichinenschauer (s. d.) nicht ange- 
stellt werden. 
III. Die B. sind der Aufsicht des Landesthierarztes (s. d.) und der 
Veterinärcommission (s. d.) unterstellt. Ueber Befähigung und Ver- 
pflichtung gelten die Bestimmungen für Amtsthierärzte (s. d.) Die Be- 
zirke der B. fallen mit denen der Amtshauptmannschaften zusammen, an 
deren Sitz sie auch der Regel nach wohnen sollen (VO. vom 6. October 
1874 S. 352 mit Berichtigung S. 435 und mit der durch Aufhebung 
der Verwaltungscommission Glauchau herbeigeführten Bezirksänderung in 
der VO. vom 2. December 1878 S. 515). Die Amtshauptmannschaften 
haben die Nummern ihrer Amtsblätter, in denen veterinärpolizeiliche Er- 
lasse enthalten sind, den B. zuzustellen (MV. vom 15. August 1878 
und 24. Juni 1881). 
Bezirksverbände. Jede Amtshauptmannschaft bildet einen B. Der B. 
hat juristische Persönlichkeit und ein eignes Bezirksvermögen (s. d.), das 
von dem Bezirksausschuß (s. d.) verwaltet und vertreten wird, während 
die Vertretung des B. im Uebrigen der Bezirksversammlung (s. d.) ob- 
liegt (Ges. vom 21. April 1873 S. 284, AVO. vom 20. August 1874 
S. 113 88 12—23). Ueber Zweck und Aufgabe der B. s. Bezirksver- 
sammlung II. Die B. sind nicht Gemeindemitglieder (s. d.). 
Bezirksvermögen. Das B. ist das Vermögen des Bezirksverbandes (s. d.) 
und besteht zunächst aus dem nach Verhältniß des Flächenraums und der 
Bevölkerungszahl jedem Bezirksverbande einschließlich der eximirten Städte 
(s. d.) überwiesenen Antheil an denjenigen 9 Millionen “, die zu diesem 
Zwecke aus dem Antheile Sachsens an der französischen Kriegsentschädi- 
gung ausgeschieden sind (Ges. vom 25. Juni 1874 S. 85 8§§ 1, 2), 
in den Forderungen aus Darlehnen, die auf Grund des RGes. vom 
22. Juni 1871 als Beihülfen an Angehörige der Reserve und Land- 
wehr gewährt worden sind und den auf diese Darlehne bereits zurück- 
gezahlten Beträgen (Ges. vom 28. December 1876, Ges.= und Verordn.= 
Bl. von 1877 S. 2). Die Bezirksversammlungen haben das Recht,
	        
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