Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

110 Bezirksversammlung. 
zu Bezirkszwecken Anleihen aufzunehmen und den Bezirk mit Abgaben 
gaben zu belasten. Die letzteren werden nach Verhältniß der directen 
Staatssteuern (ausschließlich der Gewerbesteuer) auf die Gemeinden und 
selbstständigen Gutsbezirke vertheilt. Ist in einzelnen Orten für die 
Zwecke einer Bezirksanstalt bereits ausreichend Fürsorge getroffen, so kann 
dieß bei Vertheilung der Bezirksanlagen berücksichtigt werden. Bei Nicht- 
einigung entscheidet der Kreisausschuß. Die auf die einzelnen Gemein- 
den ausfallenden Beträge bezahlt die Gemeindecasse, doch kann die Be- 
zirksversammlung mit ministerieller Genehmigung unter Beachtung der 
allgemeinen Grundsätze über Gemeindeleistungen auch einen andern Steuer- 
fuß beschließen (Ges. vom 21. April 1873 S 284 § 20,, § 23, Ges. 
vom 2. August 1878 S. 211 Pct. II, und „). Verwendungen aus dem 
Stammvermögen bedürfen der Genehmigung der Kreishauptmannschaft 
mit Kreisausschuß (Ges. vom 21. April 1873 S. 284 8 22), doch darf 
der auf Grund obigen Ges. vom 25. Juni 1874 gewährte Fond über- 
haupt nicht angegriffen werden (SW B. von 1875 S. 89), während von 
dem durch obiges Ges. vom 18. December 1876 überwiesenen Fond nur 
die wirklich eingehenden Beträge als Stammvermögen zu betrachten sind 
( 1, dieses Ges.). Die bei Aenderung der Bezirksgrenzen erforderliche 
Vermögensauseinandersetzung erfolgt im Verwaltungswege nach dem Ein- 
gangs erwähnten Vertheilungsmaaßstab; dagegen ist für Vertheilung der 
auf dem Ges. vom 18. December 1876 beruhenden Darlehne der Wohn- 
ort des Schuldners zur Zeit der Bezirksveränderung maaßgebend. Ver- 
zugszinsen der nicht bereits verwendeten Vermögensnutzungen sind nicht 
zu gewähren. Grundstücksverpachtung ist keine Verwendung in diesem 
Sinne (Ges. vom 21. April 1873 S. 284 § 28, § 32, MVO. vom 
1. September 1881 und 27. September 1882 Nr. 1241 und 1678 1 A). 
Ueber Vertretung und Verwaltung des B. durch die Bezirksversammlung 
und den Bezirksausschuß s. Bezirksversammlung II 3. Gemeindemit- 
glied (s. d.) ist der Bezirksverband nicht. Die Hinterlegung (s. d.) von 
Bestandtheilen des B. bei den amts= und kreishauptmamnschaftlichen Cassen 
ist bedingungsweise gestattet. Die Bezirkssteuern genießen im Concurs, 
soweit sie im letzten Jahre vor der Concurseröffnung fällig geworden 
sind, an zweiter Stelle bevorzugte Befriedigung (REoncursordnung vom 
10. Februar 1877 S. 351 § 54). Der Aufwand der Mitglieder des 
— — (s. d. C.) für Reisen in Sachen des B. fällt diesem 
zur Last. 
Bezirksversammlung. Die B. ist die Vertretung des Bezirksverbandes 
(s. d.), tritt in Bezirkstagen zusammen und 
I. besteht zu ½ aus den Vertretern der Höchstbesteuerten (s. d.), zu 
aus Abgeordneten der im Bezirke gelegenen Städte und Gemeinden, 
deren Verhältniß zu einander sich nach der Bevölkerungszahl bestimmt. 
Die Wahl der städtischen Abgeordneten wird vom Stadtrathe und den 
Stadtverordneten in gemeinsamer Sitzung, in Städten kl. StO. vom 
Stadtgemeinderathe und, wo mehrere Städte zu einem Wahlbezirke ver- 
einigt sind, durch Wahlmänner vollzogen. Die Landgemeinden werden 
zu Wahlbezirken vereinigt, deren jeder in der Regel einen Abgeordneten
	        
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