Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

114 Bijouteriewaaren — Börse. 
nach ist für den Wegfall der mit dem städtischen Brauurbar verbundenen 
Berechtigung der brauberechtigten Häuser, daß nicht andere Hausbesitzer 
der Stadt die Braunahrung betreiben, ingleichen für das Recht städtischer 
Brau- und Malzhausbesitzer, daß die Brauberechtigten nur in diesen 
Häusern malzen und brauen dürfen, Staats entschädigung gewährt wor- 
den (Ges. §§ 1—20, AVO. 8§§ I—VI). Mit dem städtischen Brau- 
urbar zusammenhängende Zwangs= und Bannrechte der in § 81 der GO. 
aufgeführten Art, sowie die Bierverlagsrechte der Landbrauereien, letztere 
soweit sie überhaupt noch bestehen, unterliegen der Ablösung durch den 
Verpflichteten (Ges. 88 21—25). 
Bijouteriewaaren. Ueber An= und Verkauf gelten die Bestimmungen für 
Goldwaaren (s. d.). 
Bildende Künste, s. Künste. 
Bilder, s. Presse. 
Bläschenausschlag, s. Beschälseuche. 
Blattern, s. Impfung, Pocken. 
Blaufarbenwerke, s. Hüttenwerke. 
Blechwaarenfabriken, in denen Blechwaaren durch Vernieten hergestelllt 
werden, sind Gewerbeanlagen (s. d.) im Sinne von 8§ 16 der E. 
Blei, s. Farben, Gesundheitspolizei II, Gewerbeanlagen A, Fabriken. 
Bleichen. Schnellbleichen sind Gewerbeanlagen (s. d.). 
Blinde, Blindenanstalten. Die Landesblindenanstalt zu Dresden mit 
ihren Außenabtheilungen zu Moritzburg und Königswartha ist bestimmt, 
unheilbare blinde Personen zur Erwerbsfähigkeit heranzubilden. Die 
Aufnahmebedingungen und sonstigen Bestimmungen enthält das hierfür 
bestende Regulativ (VO. vom 18. November 1891 S. 109 mit Regulativ- 
auszug S. 113). Der Verpflegsatz beträgt 288, für Nichtsachsen 864, 
für Ortsarmenverbände 144 (VO. vom 22. Februar 1893 S. 69.. 
Für Ausbildung von Blinden werden Prämien (s. d.) ertheilt. Von der 
Aufnahme in die Volksschule (s. Kinder) und in der Regel auch vom 
Wandergewerbe (s. GO- 8 57a) sind Blinde ausgeschlossen. Auch ohne 
Entmündigung (s. d.) können sie bevormundet werden. Im Uebrigen f. 
Landesanstalten. 
Blitzschlag, s. Gebäudeversicherung VI. 
Blödsinnige, s. Schwachsfinnige. 
Blumenfabrikation, s. Farben. 
Blumenhandel. Der Handel mit lebenden Blumen kann ausnahmsweise 
(s. Handel) am Todenfestsonntage gestattet werden (MVO. vom 8. No- 
vember 1892 in der Zeitschr. f. V. XIV S. 201). 
Blutlaus. Rathschläge zu deren Bekämpfung giebt eine MO. von 1822 
(D&B. S. 43) mit Nachtr. von 1883 (SW B. von 1884 S. 5) und 
von 1885 (SWB. S. 25, 3&B. S. 11, DK#. S. 11.) 
Böhmen, s. Oesterreich. 
Börse. Die Verhältnisse der B. ordnet RGes. vom 22. Juni 1896 S. 157. 
Die Errichtung einer B. bedarf hiernach der Genehmigung der Landes- 
regierung, die sie durch Staatscommissare beaufsichtigt (§§ 1, 2). Dem
	        
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