Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Administrativ-Justizsachen. 
zahlung irrthümlich gezahlter Gemeindeabgaben (s. Nichtschuld), Differenzen 
über die Wegebaupflicht (s. d. A) nach 8 2 des Wegebaugesetzes oder 
über Beiträge wegen besonderer Wegeabnutzung (s. Wegebaupflicht A J 
4), oder wegen der Bezirkszubehörigkeit öffentlicher Wege s. Wegebaupflicht 
A 1 3), Ansprüche von Privatpersonen gegen Ortsarmenverbände auf Zu- 
rückerstattung von Unterstützungskosten (s. Justizbehörden 1 1), Parochial- 
verhältnisse (s. Kirchspiele), oder polizeiliche Ausweisungen (SW. von 
1876 S. 136), Differenzen über Umgehungsentschädigungen (s. d.), über die 
Zubehörigkeit zu einem Gemeindebezirke (s. d.) oder zu einer unter Gemeinde- 
garantie stehenden Sparkasse (s. d.). Dagegen fallen unter diesen Begriff 
Differenzen über die Wegebaupflicht (s. d. A 1 1) der Altgemeinden, über ge- 
wisse Ansprüche aus der Krankenversicherung (s. d. C. IV) und Altersversiche- 
rung (s. d. VII), über Auflösung eingetragener Genossenschaften und Gesell- 
schaften mit beschränkter Haftung (s. Genossenschaften), desgl. die Entschei- 
dungen über Beschwerden in Einkommensteuersachen (s. Rechtsmittel II 1). 
II. Behörden und Instanzen. Jede Verwaltungsbehörde, die 
zur Erörterung und Entscheidung streitiger Verwaltungssachen geeignet 
sein soll, muß mit mindestens einem zum Richteramte befähigten Beamten 
besetzt sein (Gesetz sub D § 4). Die Unwiderruflichkeit der Anstellung 
als richterlicher Beamter leidet jedoch auf adm.-zustizrichterliche Beamte 
keine Anwendung (Ges. vom 7. März 1835 S. 169 § 48). Die In- 
stanzen sind folgende: 
1) die erste Instanz bilden die Amtshauptmannschaften in Städten 
RSt0O. die Stadträthe (D-Ges. § 3 und Ges. vom 21. April 1873 
S. 275 § 6e, pet. 4) und zwar entscheiden die Amtshauptmannschaften 
mit dem Bezirksausschusse in den den Unterstützungswohnsitz und die Ver- 
bindlichkeit zur Armenversorgung ingleichen Beiträge und persönliche 
Leistungen für den Bezirk, für die Gemeinde oder für Armenzwecke be- 
treffenden Angelegenheiten (Ges. vom 21. April 1873 S. 275 § 11 
pot. 1, pet. 3). Ausnahmsweise bilden die erste Instanz 
a) die Kreishauptmannschaften in denjenigen Adm.-Just.-Sachen, bei 
denen Stadträthe RSt O. oder Gemeinden verschiedener amtshauptmann- 
schaftlicher Bezirke betheiligt sind. Betreffen die Streitigkeiten den Unter- 
stützungswohnsitz, so erfolgt die Entscheidung unter Mitwirkung des Kreis- 
ausschusses (Ges. vom 21. April 1873 S. 275 8§ 23 II a?, § 275). 
Ist in Unterstützungswohnsitzsachen der Landarmenverband als Partei be- 
theiligt, so steht die Entscheidung lediglich den Kreishauptmannschaften 
Leipzig oder Dresden zu (s. Landarmenverband B IV). 
b) In Schulsachen bildet die Bezirksschulinspection (Ges. vom 26. April 
1873 S. 380 § 35.), in Kirchensachen die Kircheninspection (Kirchenges. 
vom 15. April 1873 S. 376 § 5 Nr. 18 Abs. 6) die erste Instanz. 
2) Die zweite Instanz bildet die Ministerialbehörde. Sie ist zu 
diesem Zwecke aus dem Vorstande des Dep.-Ministeriums als Vorsitzen- 
dem, zwei Räthen dieses Ministeriums und zwei dahin abgeordneten 
Räthen der obersten Justizstelle zusammensetzt (Ges. vom 21. April 1873 
S. 275 § 31 Abs. 2, Ges. vom 15. Januar 1870 S. 1 §§ 1, 2, 
Ges. sub D § 18). 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.