Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Adoption — Aerzte. 9 
3) Bei der Entscheidung der zweiten Instanz hat es zu bewenden, 
ausgenommen, wenn die Ministerialbehörde wegen mangelhafter Erörterung 
in erster Instanz neue Erörterungen anstellen ließ und ihr Ausspruch auf 
Grund der letzteren als erste Entscheidung zu betrachten ist (Ges. vom 
15. Januar 1870 S. 1 § 3). In Unterstützungs wohnsitzsachen (s. d. 
VIIIe) tritt mit Ausnahme bestimmter Fälle das Bundesamt für Hei- 
mathswesen als dritte Instanz ein. 
III. Das Verfahren ist bis zur Entscheidung in erster Instanz 
summarisch und an bestimmte Formen nicht gebunden, die Zeugen sind 
summarisch jedoch eidlich abzuhören, Eidesantrag findet nicht Statt, da- 
gegen können Legaleide auferlegt oder nachgelassen werden (Ges. sub D 
88 5—13). Im Allgemeinen leiden auf das Verfahren, soweit das 
D-Gesetz keine Vorschriften enthält, die Grundsätze des früheren sächsischen 
Civilprocesses Anwendung (M.-Entsch. vom 8. April 1885 in der Zeitschr. 
f. V. VI S. 345). Der Recurs muß, von Kirchen= und Schulsachen 
abgesehen (s. Rechtsmittel), bei Verlust binnen 14 Tagen einge- 
wendet werden (Ges. vom 21. April 1873 S. 275 § 318). Für Aus- 
führung und Widerlegung des Rechtsmittels ist je eine 14tägige Frist 
gegeben, zu welchem Zwecke die Recursschrift binnen 3 Tagen dem Gegner 
zuzufertigen ist (Ges. sub D §8 15, 16). Rechtsmittel ohne Angabe 
eines Beschwerdegrundes sind unstatthaft; die Angabe der Beschwerde- 
puncte muß innerhalb der Recursfrist erfolgen (M.-Entsch. vom 30. März 
1881 in der Zeitschr. f. V. II S. 280, M.-Entsch. vom 27. December 
1882 in SW. von 1883 S. 29 und in der Zeitschr. f. V. VI S. 171, 
M.-Entsch. vom 16. Februar 1887 in der Zeitschr. f. V. VIII S. 344, 
M.-Entsch. vom 25. Mai 1887 und 6. Februar 1889 in SWB. Jahrg. 
1887 S. 154, Jahrg. 1889 S. 82). Der Recurs hat, wo es das 
öffentliche Interesse erfordert, keine aufschiebende Wirkung (Ges. § 26.). 
Die Acten gehen von der Unterinstanz unmittelbar an die Ministerial- 
instanz, während die Ministerialentscheidung durch die Mittelbehörde an 
die Unterinstanz gelangt (VO. vom 29. März 1870 S. 114). Die Ent- 
scheidung kann mit der für Unterstützungswohnsitzsachen (s. d. VIII2) 
geltenden Ausnahme im Publicationstermine für eröffnet erachtet wer- 
den. Auch über den Kostenpunct gelten nicht die Bestimmungen der CP., 
insbesondere nicht § 94 derselben, sondern die Vorschriften des früheren 
sächsischen Civilprocesses (M.-Entsch. vom 21. Juni 1882 im SWB. 
S. 153); geringfügige Zuvielforderungen haben daher nicht ohne Weiteres 
Kostencompensation zur Folge (M.-Entsch. vom 8. Juli 1885 im SM. 
von 1886 S. 15 und in d. Zeitschr. f. V. VII S. 252). Als außer- 
ordentliches Rechtsmittel ist die Nichtigkeitsbeschwerde (s. d.) nachgelassen. 
Eine Widerklage (s. d.) giebt es nicht. 
Adoption, s. Namen. 
Adventsgottesdienste, s. Kirchschuldienst D. 
Aerzte. A. Gewerbepolizeiliche Bestimmungen: Die Gewerbeordnung 
leidet zwar auf die Ausübung der Heilkunde keine Anwendung (GO. 8 6), 
jedoch bedürfen 
I. Personen, die sich als Aerzte (Wundärzte, Augenärzte, Geburts-
	        
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