Civilliste — Concubinate. 127
Eivilliste. Der König bezieht alljährlich aus der Staatscasse eine mit den
Ständen auf die Dauer der Regierungszeit zu verabschiedende Summe,
die als Gegenwerth der der Staatscasse auf die jedesmalige Regierungs-
zeit überwiesenen Nutzungen der Domänen (s. d.) zu betrachten und aus
der die gesammte Hofhaltung, der Hofgottesdienst (s. Hofkirchen), der
Aufwand für die Hofkapelle, das Hoftheater 2c. zu bestreiten ist. Ueber
Ersparnisse an der C. kann der König (s. d. II) unter Lebenden frei
verfügen. Bei seinem Ableben fallen sie dem königl. Hausfideicommiß
(s. d.) zu (Vu. 88§ 172, 22 und, die Gesetze vom 13. April 1888
S. 109, S. 111).
Civilstaatsdienst, s. Staatsdienst.
Civilstand, s. Geburtsfälle, Eheschließung, Sterbefälle.
Eivilverdienstorden, s. Verdienstorden.
Civilversorgung, s. Militäranwärter.
Civilvorsitzender, s. Ersatzcommission, Oberersatzcommission.
Coakbrennereien sind Aufbereitungsanstalten (s. d.).
Coalitionsverbote, s. Arbeitsvertrag.
Collatur, s. Patronat und Collatur.
Collecten, s. Sammlungen.
Collecteure, s. Landeslotterie, Glücksspiel.
Collegiatstift Wurzen, s. Stifter.
Colporteure, s. Presse.
Commerse, s. Schulzucht.
Communal-, s. Gemeindes
Communicantenregister, s. Kirchenbücher V. »
Communicationswege sind die nicht staatlichen öffentlichen Wege (s. d.).
Für dieselben sind besondere Bestimmungen gegeben über Wegebaupflicht
(s. d.). Art des Straßenbaus (s. d. B), Zwangsenteignung (s. d. BID,
Straßenbaubehörden (s. d. II), Straßenpolizeibehörden (s. d. II) und
Wegeinziehung (s. d.).
Communion, s. Abendmahl.
Competenzgerichtshof, Competenzgrenzen, Competenzstreitigkeiten.
Zuständigkeitszweifel zwischen Verwaltungs= und Justizbehörden (s. d.) ent-
scheidet der Competenzgerichtshof, bestehend aus dem Präsidenten des
Oberlandesgerichts, 5 Mitgliedern des letzteren und 5 Ministerialräthen
der Verwaltungsministerien. Den Vorsitz führt der Präsident des Ober-
landesgerichts, die Mitglieder ernennt der König. Die Aufforderung
zur Entscheidung erhält der Competenzgerichtshof durch das Justizmini-
sterium (Ges. vom 3. März 1879 S. 65, RGes. vom 27. Januar 1877
S. 41 8§ 17). Ueber die Zuständigkeitsgrenzen zwischen der Amtshaupt-
mannschaft und den ihr unterstellten Behörden s. Ortsobrigkeit.
Compressionswalzen, s. Straßenwalzen.
Concerte, s. Musikaufführungen.
Concessionsertheilung, Concessionsentziehung, s. Gewerbebetrieb.
Concubinate. Die Polizeibehörden haben nicht zu gestatten, daß Personen
verschiedenen Geschlechts, ohne sich zu verehelichen, gleich Eheleuten zu-
sammenleben (Ges. vom 8. Februar 1834 S. 47 § 34). Auf die von