Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

128 Concurrenz — Confessionelle Erziehung, confessionelle Schule. 
der Verwaltungsbehörde behufs Lösung der C. angedrohten Strafen 
leidet das Zwangsverfahren (s. Strafandrohung II), nicht das Verfahren 
für Verwaltungsstrafsachen (s. d.) Anwendung (SW B. Jahrg. 1875 
S. 135, Jahrg. 1876 S. 15, S. 42, MVO. vom 28. Januar 1886 
in der Zeitschr. f. V. VII S. 116). 
Concurrenz strafbarer Handlungen. 
I. Bei sogenannter ideeller C., d. h., wenn ein und dieselbe Hand- 
lung mehrere Strafgesetze verletzt, kommt dasjenige Gesetz in Anwendung, 
welches die schwerste Strafart androht (St GB. § 73). Enthält die 
That gleichzeitig eine Zuwiderhandlung gegen gewerbepolizeiliche Vor- 
schriften und gegen die Steuergesetze, so tritt in den Fällen von § 147 
der GO. (Gewerbebetrieb ohne Anzeige, ohne Wandergewerbeschein rc.) 
nur steuerrechtliche Bestrafung ein (GO. 8§ 147 Abs. 2, § 148 Abf. 2). 
II. Bei sogenannter realer C., d. h. beim Zusammentreffen mehrerer 
strafbarer Handlungen ist auf eine Gesammtstrafe zu erkennen, die in 
der Erhöhung der verwirkten schwersten Strafe besteht (StGO. 8 747). 
Auf mehrere Haft= oder Geldstrafen ist jedoch nach ihrem Gesammtbe-= 
trage zu erkennen, nur darf die Haftstrafe in diesem Falle, sowie bei 
Verwandlung mehrerer Geldstrafen in Haft den Gesammtbetrag von 3 
Monaten nicht übersteigen. Auch wenn Geld= und Haftstrafen mit anderen 
Strafen zusammentreffen, ist auf Haft und Geld besonders zu erkennen 
(St GBB. § 77, 8 78). Ueber C. von Straf= und Correctionshaft s. 
Strafvollstreckung. 
Condictio indebiti, s. Nichtschuld. 
Conditorwaaren, s. Farben, Backwaaren. 
Conduitenlisten. s. Dienstlisten. 
Conferenzwesen, s. Predigerconferenzen, Lehrerconferenzen. 
Confessionelle Erziehung, confessionelle Schule. 
I. Für die Erziehung von Kindern aus gemischten Ehen ist das Be- 
kenntniß des Vaters, für außereheliche Kinder das der Mutter maaß- 
gebend, doch ist den Eltern vor erreichtem 6. Lebensjahre der Kinder 
gestattet, durch gerichtlichen Vertrag hierüber anders zu bestimmen (Ges. 
vom 1. November 1836 S. 209 §§ 6—20, Mand. vom 19. Februar 
1827 S. 13 § 53, § 54 und die weiteren Bestimmungen im Cod. 
S. 204). Die Eltern sollen dabei bereits einige Zeit vor der Schul- 
aufnahme auf die Nothwendigkeit des Vertragsabschlusses aufmerksam ge- 
macht werden (MVO. vom 23. April 1859 im Cod. S. 204). An 
dem beim Ableben eines Ehegatten nach obigem Ges. von 1836 bestan- 
denen Zustande kann auch durch einseitige Erklärung des Ueberlebenden, 
und zwar auch zu Gunsten des Verstorbenen, Nichts geändert werden 
(MV0O. vom 20. December 1847 im Cod. S. 203). Die beschränkenden 
Bestimmungen des Ges. von 1836 leiden auf Nichtsachsen (M0O. vom 
22. December 1879 in der Zeitschr. f. V. 1I S. 191) und auf Ehen 
zwischen lutherischen und reformirten Glaubensgenossen (MO. vom 
19. November 1850 im Cod. S. 202) nicht, wohl aber auf Deutsch- 
katholiken Anwendung (Ges. vom 2. November 1848 S. 204 § 11). 
1) Die Taufe von Kindern aus gemischten Ehen steht dem Geistlichen 
 
	        
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