Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

Vegriff ded Gesinde · 
Vertrags. 
Unrerbindlichleit zu 
früh atgeschlossener 
Auf wen dieses Gese#n 
nicht anwendbar sei? 
Beschrönlungen des 
Achhles, Gesinde anzu- 
nehmen. 
248. 
8 2. 
Der Gesindevertrag ist ein Dienstvertrag, durch welchen der eine Theil zu 
Leistung hänslicher und wirthschaftlicher Dienste, jedoch nicht tageweise, sondern auf 
einen bestimmten längeren Zeilraum unausgesetzt, der andere aber zu einer dafür 
zu gebenden, bestimmten, wenn auch nach Höhe eines Tage= oder Wochenlohnes 
berechneten, Vergütung sich verbindlich macht. 
Gesindeverträge, welche länger als drei Monate vor dem beabsichtigten 
Dienstantritte abgeschlossen werden, sind für keinen Theil verbindlich. 
8 4. 
Das gegenwärtige Geseh leidet nicht Anwendung: 
. auf solche Verhältnisse, welche keine ununterbrochene Dienstleistung 
zum Gegenstande haben; 
auf diejenigen Leistungen, welche eine wissenschaftliche, oder sonstige 
höhere Ausbildung erfordern; 
. auf die Verhältnisse der gewerblichen Hilfsarbeiter. 
— 
*t. 
— 
Zweiter Abschnitt. 
Vorschriften, die Eingehung des Dienstvertrags betreffend. 
* 5. 
Eine Person, die entweder 
a. nicht im Genusse der bürgerlichen Ehrenrechte sich befindet, oder 
b. nach §§ 38, 39 des Reichsstrafgesehbuchs unter Polizeiaussicht steht, oder 
. der in § 361,6 des Reichsstrafgesetzbuchs gedachten polizeilichen Auf- 
« sicht unterstellt ist, 
darf Minderjährige nicht als Dienstboten annehmen oder halten. 
Ebensowenig darf dies seiten einer Person geschehen, zu deren Hausstande 
eine andere Person gehört, bezüglich deren einer der im Vorstehenden unter a, b 
und c gedachten Fälle vorliegt. 
Die sofortige Entlassung eines den vorstehenden Verboten zuwider ange- 
nommenen Dienstboten hat stattzusinden und kann, wenn nöthig, polizeilich er- 
zwungen werden. 
Dem Dienstboten stehen aber aus dem Gesindedienstvertrage, welcher einem 
der Verbote zuwider abgeschlossen oder fortgesetzt worden ist, in jedem Falle alle
	        
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