Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

130 Confessionelle Erziehung, confessionelle Schule. 
kannten Religionsgesellschaft bedarf der elterlichen Zustimmung nicht (s. 
Dissidenten). Kinder solcher Dissidenten, die keiner Religionsgesellschaft 
angehören, haben an dem Religionsunterrichte einer anerkannten Reli- 
gionsgesellschaft Theil zu nehmen (Ges. vom 26. April 1873 S. 350 
§ 64, Entsch. des Ob.-Land.-Ger. vom 8. Juli 1886 in der Zeitschr. 
f. V. VII S. 331). Zur Confirmation können Dissidentenkinder zuge- 
lassen werden, wenn den obigen Vorschriften in § 20, des Dissidenten- 
gesetzes genügt ist (Confirm.-Ordng. vom 12. Mai 1877 S. 218 § 4, 
VO. vom 26. November 1895 in der Zeitschr. f. V. XVII S. 342). 
Ihre Kinder durch eigne Religionslehrer nach eignem Ritus confirmiren 
zu lassen, sind Dissidenten nicht behindert (MV0O. vom 3. Februar 1872 
im Cod. S. 426). Zu den Kirchenbüchern (s. d. 1) der evangelisch- 
lutherischen Kirche sind Dissidentenkinder nur dann anzumelden, wenn die 
Taufe durch einen evangelisch-lutherischen Geistlichen erfolgt. 
III. Confessionelle Schule. 
1. Rücksichtlich der Volksschule bilden die Bewohner eines Schul- 
bezirks mit Ausschluß der Angehörigen fremder Bekenntnisse, die eigene 
Schulen unterhalten, die Schulgemeinde (Ges. vom 26. April 1873 
S. 350 § 9.). Die Kinder der confessionellen Minderheit haben, wo 
letztere eine eigene Volksschule unterhält, diese, wo dies nicht der Fall 
ist oder die Schule der Minderheit nach Einrichtungen und Leistungen 
hinter der Schule der Mehrzeit zurücksteht, die öffentliche Ortsschule zu 
besuchen (Ges. § 6 Abs. 1 und 2, AVO. vom 25. August 1874 S. 155 
§ 14,). Letzterenfalls ist von den Lehrern Alles zu vermeiden, was 
das gute Einvernehmen zwischen den Religionsgesellschaften trüben könnte 
(AVO. § 148). Von der Theilnahme am Religionsunterricht sind die 
Kinder der confessionellen Minderheit unter entsprechender Ermäßigung 
des Schulgeldes zu entbinden (Ges. § 6,), sie können jedoch auf An- 
trag der Eltern bis zum 12. Lebensjahre an demselben Theil nehmen, 
wenn zum Unterrichte im eigenen Bekenntnisse keine Gelegenheit vorhanden 
ist (Ges. § 6,). Wird ein folcher Antrag nicht gestellt, so hat der 
Schulvorstand der geistlichen Behörde der betreffenden Confession hierüber 
Mittheilung zu machen und, wenn dies ohne Erfolg, der Bezirksschul- 
inspection Anzeige zu erstatten (AVd. 8 15,). Bei Meinungsverschieden- 
heit der Eltern hierüber entscheidet bis zum 12. Lebensjahre der Vater, 
bei unehelichen Kindern die Mutter (AVO. § 15.). Besuchen katholische 
Kinder die evangelische Ortsschule, obgleich sich am Ort eine katholische 
Schule befindet, so können die Eltern zu den evangelischen Schulanlagen 
nicht, zum Schulgelde aber nur nach dem für auswärtige Kinder gelten- 
den Satze herangezogen werden (MVO. vom 17. Juli 1886 in der 
Zeitschr. f. V. VIII S. 137). Den im reformirten Bekenntniß zu er- 
ziehenden Kindern ist die Theilnahme am Religionsunterrichte der evan- 
gelisch-lutherischen Ortsschule auch über das 12. Lebensjahr hinaus ge- 
stattet, ohne daß es eines hierauf gerichteten Antrages der Eltern oder 
des Nachweises der Unthunlichkeit, Unterricht im eignen Bekenntnisse zu 
beschaffen, bedarf (MVO. vom 4. December 1874 in der Zeitschr. f. R. 
42 S. 66). Ueber die am Religionsunterricht theilnehmenden Kinder
	        
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