Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Dampfmaschinen — Darlehnsaufnahme. 143 
1877 und VO. vom 5. September 1890 S. 121 8 46, MVO. vom 
19. October 1892 im SWB. S. 206). 
Dampfmaschinen. Ueber ihre polizeiliche Ueberwachung s. Dampfkessel, 
über ihre Versicherung s. Maschinenversicherung. 
Dampfschiffe. Die strompolizeilichen Bestimmungen über D., insbesondere 
über Fahrpläne, Landungsplätze, Aufnahme der Passagiere, Restaurationen, 
Schiffspersonal r2c. giebt VO. vom 9. Januar 1894 S. 24 §8 50—67. 
Im Uebrigen s. Strompolizei. 
Dampfschiffsprüfung. Dampfschiffe unterliegen neben den Prüfungen, die 
für Ertheilung des Schiffspatents und wegen der Dampfkessel vorge- 
schrieben sind, einer besonderen Prüfung (Probefahrt), die nach jeder 
wesentlichen Ausbesserung zu wiederholen ist, und vorbehältlich außerordent- 
licher Revisionen einer regelmäßigen Jahresrevision vor der Wiederin- 
dienststellung; zuständig dazu ist der Gewerbeinspector mit dem Straßen- 
und Wasserbauinspector (VO. vom 9. Januar 1894 S. 24 §§ 5—8, 
(§ 1). Im Uebrigen s. Strompolizei, Dampfkessel. 
Dampfstraßenwalzen, s. Straßenlocomotiven. 
Darlehnsaufnahme. I. Zu Vermehrung der Schulden der politischen 
Gemeinden bedarf es der Genehmigung der Gemeindeaussichtsbehörden 
(s. d.), wenn die Vermehrung innerhalb Jahresfrist bei einer Bevölkerung 
unter 1000 Einwohnern mehr als 300 -, bei größerer Seelenzahl 
mehr als 300 = auf je 1000 Einwohner beträgt. Der Bezirksaus- 
schuß bez. Kreisausschuß ist nur zuzuziehen, wenn die Ausfsichtsbehörde 
die Genehmigung zu ertheilen Bedenken trägt (RStO. SS 13, 131, 
132 Abs. 2, kl. StO. Art. VI, RLGO. 8§ 13, 93, 942). Soweit 
die D. beim „landwirthschaftlichen Creditverein im Königreich Sachsen“ 
die Erlangung der Mitgliedschaft und damit die Uebernahme der Ge- 
sammthaft bedingt, bedarf es der Zuziehung des Bezirks= bez. Kreisaus- 
schusses jedenfalls (MIVO. vom 21. Juni 1877 im SM. S. 208, M. 
vom 20. Juni 1884 in der Zeitschr. f. V. VI S. 133). S. auch Ge- 
meindevertretung 3. 
II. Zu Darlehnen auf den Credit der Kirchen bedarf es der Genehmigung 
des Landesconsistoriums (Kirchenges. vom 15 April 1873 S. 376 8 5 Nr. 
21 und KVO. vom 30. März 1868 S. 204 S. 26a2). Darlehne der Kir- 
chen gemeinde unterliegen der Genehmigung der Kircheninspection (VO. 
vom 9. März und 5. Mai 1888 in der Zeitschr. f. V. VII S. 320, XI 
S. 97); die Schuldurkunde ist vom Kirchenvorstande in Gemeinschaft mit 
den Vertretern der politischen Gemeinde auszustellen (Ges. vom 30. März 
1868 S. 204 § 6). Durch diese Mitvollziehung soll jedoch nicht die 
Verpflichtung der politischen Gemeinde, mit ihrer Steuerkraft für Rück- 
zahlung des Darlehns als Selbstschuldnerin aufzukommen, begründet, 
sondern nur die Räthlichkeit der Anleihe erwiesen und dafür gesorgt 
werden, daß auf sie ebenso wie auf andere Gemeindeschulden Rücksicht 
genommen und nichts unternommen wird, was die Verzinsung und 
Tilgung der Schuld erschweren könnte (MVO. vom 16. Juli 1875 in 
der Zeitschr. f. R. 42 S. 363). Wie es bei Meinungsverschiedenheit
	        
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