Dienstalter — Diensteinkommen. 145
Dienstalter, s. Dienstzeit.
Dienstaufwand, s. Diensteinkommen, Reisekosten.
Dienstbehörde (im Gegensatze zur Anstellellungsbehörde) ist die dem Staats-
diener nächst vorgesetzte Behörde (Ges. vom 7. März 1835 S. 169 § 3).
Die Bestimmungen für die Gerichte giebt Gesch. O. 88 95—131.
Dienstboten, s. Gesinde.
Dienstbotenkrankencassen, s. Krankenversicherung B I und C.
Dienstbriefe, s. Behördencorrespondenz.
Dienstbücher des Gesindes s. Gesinde; der gewerblichen Arbeiter s. Arbeits-
bücher. Auch für Schiffmannschaften ist die Führung von Dienstzeugniß-
büchern vorgeschrieben; zur Ausstellung und Visirung sind die Stadt-
räthe, Bürgermeister und Gemeindevorstände zuständig (VO. vom 9. Ja-
nuar 1894 S. 24 88 39—49, VO. vom 18. September 1874 S. 322
(#60).
Dienstdepeschen. Auf den Telegraphenlinien des deutschen Reichs gilt
Gebührenfreiheit, abgesehen von den Telegrammen der regierenden Häuser,
nur noch für Telegramme an und von Reichsbehörden, Militärbehörden,
Bundesrathsbevollmächtigte und Reichstag in reinen Reichsdienst-, Militär,
und Bundesrathsangelegenheiten (RVO. vom 2. Juni 1877 S. 524).
Der Aufwand für Depeschen in Militärsachen, die nicht an Militärbe-
hörden gerichtet sind, ist, wenn die Benutzung der vom Finanzministerium
zu diesem Zwecke unentgeltlich zur Verfügung gestellten sächfischen Be-
triebstelegraphen im einzelnen Falle unthunlich fällt, aus der Casse zu
bestreiten, aus der der durch Militärcassen nicht übertragbare Aufwand
in Ersatz und andern Militärangelegenheiten bestritten wird (MVO. vom
30. August 1877). Die Bestimmungen über den telegraphischen und
telephonischen Verkehr der Gerichte giebt Gesch. O. S§ 337, 338.
Diensteid, s. Verpflichtung.
Diensteinkommen wird zur staatlichen Einkommensteuer nach dem
Betrage zur Zeit der Aufstellung der Beamtenlisten (s. d.) herangezogen
und nach 8§ 62 der Instruction vom 7. December 1878 S. 522 einge-
schätzt (Ges. vom 2. Juli 1878 S. 129 8§§ 17, 20). Zu Gemeinde-
anlagen, die nach dem Maaßstabe des Einkommens erhoben werden,
ist festes D. nur nach Höhe von ½ heranzuziehen (RStO. § 30, RLG.
§ 23). Diese Bestimmung leidet auf Personen, die in Andrer Lohn
und Kost stehen, keine Anwendung, ist aber auch nicht auf Staats= und
Gemeindebeamte beschränkt, sondern gilt auch von jeder andern Art
festen D., z. B. der Werkmeister, Spinnmeister 2c. Die Frage ist That-
frage und daher im Recurs-, nicht im Beschwerdewege zu entscheiden
(MV0O. vom 1. April 1882, 19. December 1882, 29. October 1884
und 24. November 1888 in der Zeitschr. f. V. III S. 184, IV S. 67,
VI S. 36, X S. 136 und S#W. Jahrg. 1883 S. 4, Jahrg. 1884
S. 213). Pfändung, Abtretung und Verkümmerung des D.
ist bis zum Betrage von 1500 Æ unzulässig, darüber hinaus bis zum
Betrage von , zur Befriedigung von Unterhaltsansprüchen der Ehefrau
und Kinder aber unbeschränkt zulässig (CPpO. § 749 Abs. 1 Pct. 8,
Abs. 2 und 4, § 810). Reichs-, Staats= und Gemeindebeamten bleibt
von der Mosel, Verwaltungsrecht. 8. Aufl. 10