Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Dienstzeit. 147 
nur die Bestimmung des Gebäudes zu öffentlichen Zwecken nicht gänz- 
lich aufgehoben wird (RStO. § 331, RLGO. § 27, MVO. vom 
6. Juli 1875 im SW. S. 175). Von Quartierleistungen im 
Frieden sind nur D. in den für den öffentlichen Unterricht bestimmten 
Gebäuden, in Bibliotheken, Museen, Armen-, Waisen-, Kranken-, Besse- 
rungs-, Aufbewahrungs= und Gefängnißanstalten, sowie in den Gebäuden 
milder Stiftungen befreit, allenthalben soweit diese Gebäude bestimmungs- 
gemäß unmittelbar benutzt werden (RGes. vom 25. Juni 1868 S. 523 
§ 4 Pet. 3, 4 und 6, MVO. vom 21. Mai 1880 im SW. S. 192, 
ZKB. S. 51 und in der Zeitschr. f. V. I S. 343, MVO. vom 13. No- 
vember 1879 im SWB. S. 256 und in der Zeitschr. f. V. I S. 25, 
VO. vom 5. August 1880 im Cons.-B. S. 80). Eine Verpflichtung 
der von Gemeindeanlagen nicht befreiten Inhaber einquartierungsfreier 
D., zu den Gemeindeanlagen für Einquartirungsaufwand beizutragen, 
besteht nur dann, wenn auch die Inhaber nicht einquartierungsfreier 
Wohnungen mit Naturalquartier verschont worden sind, s. M. vom 
10. Januar 1881 (SWB. S. 34, Zeitschr. f. V. II S. 90). 
2) Staatsdienern (s. d.) wird die D. in der Regel nicht, Geistlichen 
nach festen Sätzen, eine Wohnungsentschädigung nach dem wirklichen Be- 
trage als Diensteinkommen angerechnet. Der Betrag der Wohnungs- 
entschädigung ist daher zur Catasterberichtigung anzuzeigen (Ges. vom 
3. Mai 1892 S. 132 § 8, vom 8. April 1872 S. 105 § 3, Ges. vom 
8. April 1872 S. 110 § 2; und VO. vom 16. April 1872,S. 112 
82). Ueber die Lehrerwohnungen (s. d.) gelten besondere Bestimmungen. 
Die Verpflichtungen der Bewohner von Staatsgebäuden bezüglich ihrer 
Benutzung und Unterhaltung ordnet das Regulativ vom 1. Juni 1861 
mit Nachträgen vom 2. September 1868, 30. Juli und 9. October 1872, 
für die Gerichte Gesch. O. §§ 190—192. 
Dienstzeit. Bei der Pension von Staatsdienern wird die D., wenn sie 
nicht im Bestallungsdecrete (s. d.) festgestellt ist, in der Regel von der 
Verpflichtung als Staatsdiener berechnet. Die 2 ersten Dienstjahre, in 
denen die Anstellung widerruflich war, sind in die D. einzurechnen. Auch 
die Zeit einer vorausgegangenen praktischen Beschäftigung behufs Aus- 
bildung für den Staatsdienst kann eingerechnet werden (Ges. vom 3. Juni 
1876 S. 239 §§ 43, 44). Den Reichs-, Staats= und Communal= 
beamten bleibt ihre Anciennität in der Zeit ihrer Einberufung zum 
activen Militärdienst gewahrt. Die Zeit des activen Dienstes wird 
ihnen und den Geistlichen und Lehrern zugerechnet (RGes. vom 6. Mai 
1880 S. 103 § 66, AVO. vom 15. December 1888 S. 936, und 
soweit hierdurch nicht erledigt, Ges. vom 5. April 1874 S. 22, M. 
vom 23. October 1874 und Erlaß vom 16. Mai 1871, letzterer im 
Armee-Verordnungs-Blatt S. 113). Für Geistliche ist die Zulassung zu 
höher dotirten Stellen von einer gewissen D. nicht mehr abhängig, s. 
Pfarrstelleneinkommen. Ueber die Berechnung ihrer D. zum Zwecke der 
Pensionsermittelung s. Geistliche IX. Ueber die Berechnung der D. der 
Lehrer bei der Pensionirung s. Lehrerpensionen, bei Bemessung der Alters- 
zulagen s. Lehrergehalte. 
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