Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Doctortitel. 153 
anderen erfolgt, Jedem frei, der das 21. Lebensjahr überschritten hat, 
den Kindern bei Austritt der Eltern bereits vom 14. Jahre ab. Vor— 
aussetzung ist die Erklärung des Austrittes zu gerichtlichem Protocoll 
und Eintrag in das von den Gerichten geführte Dissidentenregister nach 
vorausgegangener Anzeige an den Pfarrer, Bescheinigung dieser Anmel- 
dung durch den Pfarrer und Verlautbarung des Austritts im Kirchen- 
buche. Die Geistlichen werden durch die Gerichte von jedem Eintrage 
in das Dissidentenregister in Kenntniß gesetzt (Ges. vom 20. Juni 1870 
S. 215 88 20 flg., A# O. vom 20. Juni 1870 S. 221 §5 11, V0. 
vom 26. Januar 1878 im Cons.-B. S. 19; s. auch Coxnfessionelle Er- 
ziehung II). Die Anzeige des Austritts beim Pfarrer hat persönlich 
(VO. vom 22. Juli 1881 im Cons.-B. S. 89, M. vom 8. Nobem- 
ber 1870 im Cod. S. 422) gegen eine Gebühr von 14 für eine Per- 
son oder ein Ehepaar, von 50 4 für jede weitere Person (VO. vom 
23. März 1875 im Cod. S. 424) zu erfolgen. Oeffentliche Bekannt- 
machung des Austritts durch den Kirchenvorstand kann ortsgesetzlich ein- 
geführt werden (VO. vom 22. Juli 1881 im Cons.-B. S. 89). Für 
den Uebertritt aus einer anerkannten Religionsgesellschaft zu einer an- 
dern gelten die Bestimmungen des Mand. vom 20. Februar 1827 über 
Confessions wechsel (s. d.), nicht die vorstehenden (MVO. vom 11. Ja- 
nuar 1872 im Cod. 427). Für den Uebertritt von D. in eine aner- 
kannte Religionsgesellschaft kommt weder das Ges. vom 20. Juni 1870 
noch das Mand. vom 20. Februar 1827 zur Anwendung. Es bedarf 
hierzu keiner weiteren Förmlichkeit, als daß der Name des Uebertreten- 
den unter Bezugnahme auf die von ihm zu Protocoll erklärte Zustim- 
mung auf Antrag des Pfarrgeistlichen im Dissidentenregister gelöscht 
wird. Etwaige Widersprüche der Eltern oder des Dissidentengeistlichen 
sind unbeachtlich, erreichtes 21. Lebensjahr ist nicht erforderlich, Kosten 
werden für die Löschung nicht berechnet (MVO. vom 24. Juli 1880 
in der Zeitschr. f. V. II S. 182, MV0O. vom 30. December 1872 im 
Cod. S. 427, MVO. vom 13. December 1881 im Cod. S. 427, 
MVO. vom 13. December 1881 im JM . S. 82 und in der Zeitschr. 
f V. III S. 272, VO. vom 2. Januar 1882 im Cons.-B. S. 1, 
VO. vom 26. November 1895 in der Zeitschr. f. V. XVII S. 342)9. 
Die Ausführungsbestimmungen für die Gerichte giebt Gesch. O. 8 601. 
Die sonstigen Vorschriften über D. betreffen die juristische Persönlichkeit, 
die Sectenbildung und das Halten religiöser Vorträge (s. confessionelle 
Verhältnisse), die confessionelle Erziehung (s. d. II), die Benutzung evan- 
gelisch-lutherischer Gottesäcker (s. d.), die Begräbnißfeierlichkeiten (s. d.), 
die Zulassung zu Abendmahl (s. d.) und Taufe (s. d.) und die Herbei- 
ziehung zu den Kirchenanlagen (s. Kirchspiele). 
Doctortitel. Zur Annahme und Führung academischer Würden, die von 
Universitäten außerhalb des Deutschen Reichs verliehen worden sind, be- 
dürfen sächsische Staatsangehörige der Genehmigung des Cultusministe- 
riums (VO vom 27. December 1878 im Ges.= und Verordn.-Bl. von 
1879 S. 1). Nichtsachsen bedürfen staatlicher Genehmigung nur soweit 
dies nach der Verfassung ihres Heimathstaates erforderlich ist (MV.
	        
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