156 Dynamit — Eheconsens.
Sicherheitsbeamten, die Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft (s. gericht-
liche Polizei) sind, angeordnet werden, sind aber, wenn es sich nicht um
polizeilich Beaufsichtigte, um Schlupfwinkel bestrafter Personen, des
Glücksspiels, der Gewerbsunzucht, der Hehlerei und ähnliche Oertlichkeiten
handelt, möglichst unter Zuziehung eines Gemeindebeamten oder zweier Ge-
meindemitglieder vorzunehmen, die dabei keinen Anspruch auf Versäum-
nißentschädigung haben. Dabei vorgefundene Papiere sind ohne Durch-
sicht an den Richter abzuliefern (StpO. 88 102—111, MV0O. vom
18. Juli 1882 im JIM. S. 36). Die Wachen (s. d.) sind zur D.
behufs vorläusiger Festnahme nur auf Ersuchen des Richters, der Staats-
anwaltschaft oder ihrer Hülfsbeamten berechtigt (Instruction vom 14. Juni
1881 S. 140 § 10).
Dynamit, s. Nitroglycerin.
Edelsteine unterliegen hinsichtlich des An= und Verkaufs den Bestimmungen
für Goldwaaren (s. d.).
Eheconsens. Als kirchliches Ehehinderniß (s. d.) ist die Nichtbeachtung
eines ausdrücklichen Widerspruchs der Eltern anzusehen, wenn sie sich
als offenbare Verletzung des 4. Gebots darstellt (Trauordnung vom
23. Juni 1881 S. 130 § 1940. Zur bürgerlichen Eheschließung
bedürfen
I. eheliche Kinder, so lange der Sohn das 25., die Tochter das 24.
Lebensjahr noch nicht erreicht hat, der Einwilligung des Vaters, nach
dessen Tode der Mutter, bei Minderjährigkeit des Vormundes und des
Vormundschaftsgerichtes. Für uneheliche Kinder gelten dieselben Be-
stimmungen, wie für vaterlose eheliche Kinder. Angenommene bedürfen
der Genehmigung des Adoptivvaters (RGes. vom 6. Februar 1875 S. 23
§§ 28—31, 39, Ges. vom 5. November 1875 S. 349 § 1 und, soweit
hierdurch nicht erledigt, BG B. v. 2. Januar 1863 S. 6 88 1599—1603,
1571—1575, 1798, 1921). Der Genehmigung des Vormunds bedarf
es in Sachsen auch dann, wenn der Aufenthalt des Vaters dauernd un-
bekannt ist (MV0O. vom 17. September 1886 in der Zeitschr. f. V. VIII
S. 46). Der Nachweis der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes
ist noch vor Anordnung des Aufgebotes zu liefern (MVO. vom 24. De-
cember 1875 in der Zeitschr. f. R. 44 S. 171 unter C, zuletzt einge-
schärft durch MVO. vom 17. März 1880 im 8#KB. S 12, SWB. S.
51, MVO. vom 16. März 1878 in der Zeitschr. f. V. XIV S. 130)
und nachzuholen, wenn der Betreffende inzwischen gestorben oder volljährig
geworden ist (Zeitschr. f. V. 1 S. 219). Bei Versagung der Einwilligung
kann auf ihre Ergänzung geklagt werden (obiges RGes. § 32, Ges.
vom 28. Januar 1835 S. 75 § 54, AVO. vom 31. März 1835 S. 234
unter 3). Die Niederschrift der Einwilligungserklärung hat gegen Er-
stattung der Verläge durch auswärtige Standesbeamte zu erfolgen, wenn
der Zustimmungsberechtigte verhindert ist, seine Erklärung vor dem die
Aufgebotsverhandlung leitenden Standesbeamten abzugeben (SWB. von
1876 S. 96). Ueber die Folgen einer ohne die erforderliche Einwilligung
eingegangenen Ehe s. Ehehindernisse.