Eheconsens. 157
II. Die polizeilichen Ehebeschränkungen sind für Deutsche, ausge-
nommen Bayern (s. unten III 2), aufgehoben, die Beschränkungen der
Eheschließung öffentlicher Armer sind daher in Wegfall gekommen (RPes.
vom 4. Mai 1868 S. 149, AVO. vom 31. August 1868 S. 1027 und
RSchlußprotoc. vom 23. November 1870 im RGes.-Bl. von 1871 S. 23
unter I). Beurlaubten Correctionärinnen kann zwar die Freiheit der Ehe-
schließung ebenfalls nicht mehr entzogen werden, um jedoch das Verbot
des Umgangs mit übelberüchtigten Personen durchzuführen, ist von der
beabsichtigten Eheschließung die die Polizeiaufsicht führende Behörde be-
hufs Berichtserstattung an das Ministerium zu benachrichtigen (ZK.
von 1868 S. 39).
III. Dagegen bleiben die Bestimmungen, welche die Eheschließungen
der Ausländer, der Militärpersonen und der Landesbeamten
von einer Erlaubniß abhängig machen, aufrecht erhalten (RGes. vom
6. Februar 1875 S. 23 § 38). Hiernach bedürfen
1) Nichtdeutsche zur Verehelichung eines Zeugnisses der Aufsichts-
behörde des die Eheschließung vollziehenden Standesbeamten, daß gegen
die Zulässigkeit der Eheschließung ein Bedenken nicht obwaltet. Dieses
Zeugniß darf nur auf Grund einer von der Behörde des Heimathsstaates
ausgestellten, von deren vorgesetzter Behörde legalisirten Bescheinigung
des Inhalts aufgestellt werden, daß nach den dort geltenden bürgerlichen
und polizeilichen Bestimmungen der Eheschließung kein Hinderniß ent-
gegenstehe (VoO. vom 5. Februar 1852 S. 18, MV0O. vom 24. December
1875 Pet. 6 und MV0O. vom 30. December 1875, letztere beiden in
der Zeitschr f. V. XIV S. 38, S 139 und im SWB. von 1896 S.
72, MVO. vom 11. December 1894 in d. Zeitschr. f. V. XVI S. 351).
Dieser Bescheinigung bedarf es indessen nur, wenn der Bräutigam oder
beide Ehegatten Ausländer sind, und auch in diesen Fällen nur insoweit,
als nicht durch Staatsverträge die Nothwendigkeit des Nachweises des
politischen E. in Wegfall gekommen ist. Wo diese Staatsverträge ein-
schlagen, hat daher die Aufsichtsbehörde den Standesbeamten zur Ehe-
schließung zu ermächtigen, sobald die Staatsangehörigkeit des ausländischen
Bräutigams und dessen persönliche Fähigkeit zur Eheschließung festgestellt
ist lobige MVO. vom 30. December 1875, MVO. vom 20. Mai 1885
Nr. 217 I C, MVO. vom 22. Januar 1889 in der Zeitschr. f. V. X
S. 196). Derartige Staatsverträge sind abgeschlossen mit Oesterreich für
sämmtliche Kronländer mit Ausnahme von Salzburg, Tirol, Vorarlberg
und Krain (Bek. vom 20. April 1869 S. 144, Uebereinkommen vom
21. Januar 1879 S. 178 Pct. 2, MO. vom 16. Mai 1879 im ZKB.
S. 33, SWB. S. 99, D#. Nr. 9 Beilage 1, Zeitschr. f. V. XIV.
S. 144). Das hiernach für alle Kronländer erforderliche Zeugniß über
die persönliche Fähigkeit zur Eheschließung wird von der Bezirkshaupt-
mannschaft, das nur für obige Kronländer erforderliche Zeugniß über den
politischen Eheconsens (die Bescheinigung, daß aus Unterhaltsrücksichten
keine Bedenken vorhanden sind) für Tirol und Vorarlberg ebenfalls durch
die Bezirkshauptmannschaft ausgestellt, für Salzburg und Krain dagegen
nur von ihr legalisirt (MO. vom 27. und 28. October 1880