Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Eheconsens. 157 
II. Die polizeilichen Ehebeschränkungen sind für Deutsche, ausge- 
nommen Bayern (s. unten III 2), aufgehoben, die Beschränkungen der 
Eheschließung öffentlicher Armer sind daher in Wegfall gekommen (RPes. 
vom 4. Mai 1868 S. 149, AVO. vom 31. August 1868 S. 1027 und 
RSchlußprotoc. vom 23. November 1870 im RGes.-Bl. von 1871 S. 23 
unter I). Beurlaubten Correctionärinnen kann zwar die Freiheit der Ehe- 
schließung ebenfalls nicht mehr entzogen werden, um jedoch das Verbot 
des Umgangs mit übelberüchtigten Personen durchzuführen, ist von der 
beabsichtigten Eheschließung die die Polizeiaufsicht führende Behörde be- 
hufs Berichtserstattung an das Ministerium zu benachrichtigen (ZK. 
von 1868 S. 39). 
III. Dagegen bleiben die Bestimmungen, welche die Eheschließungen 
der Ausländer, der Militärpersonen und der Landesbeamten 
von einer Erlaubniß abhängig machen, aufrecht erhalten (RGes. vom 
6. Februar 1875 S. 23 § 38). Hiernach bedürfen 
1) Nichtdeutsche zur Verehelichung eines Zeugnisses der Aufsichts- 
behörde des die Eheschließung vollziehenden Standesbeamten, daß gegen 
die Zulässigkeit der Eheschließung ein Bedenken nicht obwaltet. Dieses 
Zeugniß darf nur auf Grund einer von der Behörde des Heimathsstaates 
ausgestellten, von deren vorgesetzter Behörde legalisirten Bescheinigung 
des Inhalts aufgestellt werden, daß nach den dort geltenden bürgerlichen 
und polizeilichen Bestimmungen der Eheschließung kein Hinderniß ent- 
gegenstehe (VoO. vom 5. Februar 1852 S. 18, MV0O. vom 24. December 
1875 Pet. 6 und MV0O. vom 30. December 1875, letztere beiden in 
der Zeitschr f. V. XIV S. 38, S 139 und im SWB. von 1896 S. 
72, MVO. vom 11. December 1894 in d. Zeitschr. f. V. XVI S. 351). 
Dieser Bescheinigung bedarf es indessen nur, wenn der Bräutigam oder 
beide Ehegatten Ausländer sind, und auch in diesen Fällen nur insoweit, 
als nicht durch Staatsverträge die Nothwendigkeit des Nachweises des 
politischen E. in Wegfall gekommen ist. Wo diese Staatsverträge ein- 
schlagen, hat daher die Aufsichtsbehörde den Standesbeamten zur Ehe- 
schließung zu ermächtigen, sobald die Staatsangehörigkeit des ausländischen 
Bräutigams und dessen persönliche Fähigkeit zur Eheschließung festgestellt 
ist lobige MVO. vom 30. December 1875, MVO. vom 20. Mai 1885 
Nr. 217 I C, MVO. vom 22. Januar 1889 in der Zeitschr. f. V. X 
S. 196). Derartige Staatsverträge sind abgeschlossen mit Oesterreich für 
sämmtliche Kronländer mit Ausnahme von Salzburg, Tirol, Vorarlberg 
und Krain (Bek. vom 20. April 1869 S. 144, Uebereinkommen vom 
21. Januar 1879 S. 178 Pct. 2, MO. vom 16. Mai 1879 im ZKB. 
S. 33, SWB. S. 99, D#. Nr. 9 Beilage 1, Zeitschr. f. V. XIV. 
S. 144). Das hiernach für alle Kronländer erforderliche Zeugniß über 
die persönliche Fähigkeit zur Eheschließung wird von der Bezirkshaupt- 
mannschaft, das nur für obige Kronländer erforderliche Zeugniß über den 
politischen Eheconsens (die Bescheinigung, daß aus Unterhaltsrücksichten 
keine Bedenken vorhanden sind) für Tirol und Vorarlberg ebenfalls durch 
die Bezirkshauptmannschaft ausgestellt, für Salzburg und Krain dagegen 
nur von ihr legalisirt (MO. vom 27. und 28. October 1880
	        
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