Ehedispens — Ehehindernisse. 159
Bayerns zu geschehen hat, nach Ablauf der Aufgebotsfrist der bayrischen
Behörde den Erfolg anzuzeigen und ihr die Anordnung des Aufgebots
in Bayern zu überlassen (MVO. vom 3. December 1879 im SWB.
S. 234, 8KB. S. 69 und D##. Nr. 24 Beilage, Zeitschr. f. V.
XIV S. 143). Ungültigkeit der Ehe hat ihre Eingehung ohne das Zeug-
niß nicht zur Folge. Die Ehefrau wird daher durch die Ehe mit einem
bayrischen Staatsangehörigen Ausländerin im Sinne von § 60 des RGes.
über den Unterstützungswohnsitz (Zeitschr. f. V. VIII S. 218, XIV
S. 142).
3) Officiere, Militärärzte, Militärbeamte, Unterofficiere und Mann-
schaften des Friedensstandes dürfen sich ohne Genehmigung des Königs,
bez. der Dienstvorgesetzten weder verheirathen noch ein sormelles Verlöbniß
abschließen. Officiere vom Hauptmann oder Rittmeister abwärts haben
vorher ein bestimmtes, mit den herabgehenden Gehaltsstufen sich er-
höhendes Vermögen nachzuweisen und sicherzustellen. Officiere der Re-
serve und Landwehr sowie Officiere in Disponibilität bedürfen der Ge-
nehmigung nicht, ebensowenig andere Personen des Beurlaubtenstandes,
jedoch werden durch Verheirathung Militärpflichtiger Ansprüche auf Zu-
rückstellung nicht begründet. Beurlaubte Recruten und Freiwillige be-
dürfen der Genehmigung des Landwehrbezirkscommandeurs (MVO. vom
24. December 1875 in der Zeitschr. f. R. 44 S. 171 unter A, MV0O.
vom 3. Februar 1876, Mand vom 4. Februar 1829 S. 26, Ges. vom
4. Juli 1855 S. 113, RMilit.-Ges. vom 2. Mai 1874 S. 45 8§§ 40,
60 Pct. 4).
8 Liselehrern (s. d.) ist die Verehelichung nur mit Genehmigung
des Cultusministeriums gestattet.
Ehedispens. I. Dispensation von bürgerlichen Ehehindernissen ist zu-
lässig bei mangelnder Ehemündigkeit, bei Eheschließung zwischen einem
wegen Ehebruchs Geschiedenen mit seinem Mitschuldigen und bei Ehe-
schließung vor beendigter Trauerzeit. Die Dispensation steht dem Mini-
sterium des Innern zu, an welches deshalb u. U. schon vor der Auf-
gebotsverhandlung (s. d.) von der Ausfsichtsbehörde des Standesbeamten
unter gutachtlicher Aeußerung unmittelbarer Bericht zu erstatten ist (RGes.
vom 6. Februar 1875 S. 23 8§§ 28 Abs. 2, 33 Pct. 5, 35, 40, 50,
Ges. vom 16. April 1873 S. 374 SIV, A#O. vom 6. November 1875
S. 351 8 7). Nur bei Eheschließungen vor sächsischen Standesbeamten
erachtet sich das Ministerium zur Dispensationsertheilung für zuständig
(MVO. vom 22. September 1892 in d. Zeitschr. f. V. XIV S. 132).
Die Voraussetzungen für den E. bei Ehebruch s. ebendas. S. 131,
S. 134. Im Falle der Wiederverheirathung mit dem früheren Ehemann
soll das Dispensationsgesuch einfacher behandelt werden (MVO. vom
21. September 1893 in der Zeitschr. f. V. XVI S. 318).
II. Dispensation von kirchlichen Ehehindernissen (s. d.) gewährt das
Landesconsistorium, vom Verbote des Aufgebots und der Trauung während
der geschlossenen Zeit (s. d.) der Superintendent.
Ehehindernisse. I. Die kirchliche Trauung und das kirchliche Aufgebot
ist zu versagen bei Ehen zwischen Christen und Nichtchristen, bei ge-