Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Ehemündigkeit — Eheschließung. 161 
österreichischen Gerichte vorbehalten bleiben (MVO. vom 27. October 
1880 in der Zeitschr. f. V. II S. 28 und die weiteren VO. in der 
Zeitschr. f. V. XIV S. 134, S. 135, letztere die Scheidung von Tisch 
und Bett betr.). Umgehungen ber bestehenden Eheverbote haben theils 
Nichtigkeit, theils Anfechtbarkeit der Ehe zur Folge. Nur der Mangel 
der vorgeschriebenen Genehmigung in den unter Eheconsens III aufge- 
führten Fällen, sowie die Eingehung von Ehen zwischen Bevormundeten 
und dem Vormunde oder dessen Kindern ist auf die Gültigkeit der Ehe 
ohne Einfluß; Eheschließung zwischen einem wegen Ehebruchs Geschie- 
denen und seinem Mitschuldigen sowie Eheschließung vor beendigter 
Trauerzeit wird, wenn in diesen Fällen Dispensation nicht eingeholt 
worden ist, nur mit Geld bis zu 300 , und zwar einzelrichterlich, 
bestraft (RGes. vom 6. Februar 1875 S. 23 8§8§ 36, 37, 38, Ges. 
vom 5. November 1875 S. 349 §§ 3—9, 11, wegen Bayerns Ehe- 
consens III 2, und, soweit hierdurch nicht erledigt, BG. vom 2. Ja- 
nuar 1863 S. 6 §§ 1620—1629). Auch bei Verweigerung des nach- 
träglich nachgesuchten obervormundschaftlichen Eheconsenses (s. d. I) soll 
Beruhigung gefaßt (Zeitschr. f. V. I S. 219), unterlassene Einholung 
vormundschaftlicher Genehmigung soll nur disciplinell geahndet werden 
(VO. vom 3. August 1886 im SWB. S. 283, Zeitschr. f. V. VII. 
S. 330). Inwieweit von vorstehenden Eheverboten dispensirt werden 
könne, s. Ehedispens. . . 
Ehemündigkeit ist Voraussetzung der bürgerlichen Eheschließung und tritt 
beim männlichen Geschlechte mit dem vollendeten 20., beim weiblichen 
Geschlechte mit dem vollendeten 16. Lebensjahre ein (RGes. vom 6. Fe- 
bruar 1875 S. 23 § 28); Dispensation ist zulässig, s. Ehedispens. 
Ehescheidung. Von der erfolgten E. ist sowohl der Standesbeamte als 
der Pfarrer des Wohnorts zu benachrichtigen (GeschO. § 642). Die 
E. ist in der Anmerkungsspalte des Kirchenbuchs zu verlautbaren. Irr- 
thümlich abgegebene Benachrichtigungen sind an das zuständige Pfarramt 
abzugeben (VO. vom 6. Juni 1890 im Cons.-B. S. 69). Im Uebrigen 
s. Sühneversuche, Ehehindernisse. 
Eheschließung. A. Die Bezeichnung Trauung (s. d.) kommt nur der kirch- 
lichen E. zu. Im Nachfolgenden wird nur die bürgerliche E. behandelt. 
Ihre Erfordernisse sind nach §§ 28—40 des RGes. vom 6. Februar 
1875 S. 23 Ehemündigkeit (s. d.), Einwilligung der Eheschließenden 
(Ges. § 28) und der in §§ 29—32, 38 Genannten (s. Eheconsens), so- 
wie Mangel der gesetzlichen Ehehindernisse (s. d.). Ueber die Folgen einer 
gegen diese Eheverbote eingegangenen Ehe s. Ehehindernisse, über Dispen- 
sation von denselben s. Ehedispens. 
5 Form und Beurkundung der Eheschließung (§8 41—54 des 
Ges.). 
I. Innerhalb des Deutschen Reichs kann eine Ehe rechtsgültig nur 
vor dem Standesamte abgeschlossen werden (Ges. § 41). Es darf daher 
1) die kirchliche Trauung nicht vor erfolgtem Nachweise der bürger- 
E. erfolgen (Ges. § 67 und VO. vom 13. December 1876 S. 722 
8 17). Zu diesem Zwecke sind von den Standesbeamten Eheschließungs- 
v. d. Mosel, Verwaltungsrecht. 8. Wufl. 11
	        
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