Eheschließungsbescheinigung — Ehrenrechtsverlust. 163
für die E. bestimmte Wochentage ein für alle Mal festzusetzen oder sie
Sonntags, jedoch nicht während des Gottesdienstes, vorzunehmen.
IV. Der Eheschließungsact erfolgt in Gegenwart von zwei Zeugen,
für die jedoch die Bezeichnung Trauzeugen (s. d.) nicht zu gebrauchen
ist, durch die an die Verlobten einzeln gerichtete Frage des Standes-
beamten: „ob sie erklären, daß sie die Ehe mit einander eingehen wollen“,
durch die bejahende Antwort der Verlobten und den hierauf erfolgten
Ausspruch des Standesbeamten, daß er sie nunmehr kraft des Gesetzes
für rechtmäßig verbundene Eheleute erkläre (Ges. 8§ 52, 53).
V. Die Beurkundung der E. (Ges. 88§ 54, 55) erfolgt durch Ein-
trag in das Heirathsregister (s. d.), worüber sofort eine Bescheinigung
(s. Eheschließungsbescheinigung) auszustellen ist.
Eheschließungsbescheinigung. I. Zum Nachweis der bürgerlichen
Eheschließung
1) gegenüber dem zur Trauung zuständigen Geistlichen haben die
Standesbeamten den Eheleuten sofort nach erfolgter Eheschließung hier-
über unentgeltlich eine E. nach vorgeschriebenem Formular auszustellen,
auch auf dieser die Nummer des Eintrags im Standesregister mit an-
zugeben. Die Geistlichen sind ermächtigt, diese E. bei ihren Acten zu
behalten und haben, wenn die Rückgabe an das Brautpaar zu einem
anderen Zwecke nothwendig erscheint, Nummer, Ausstellungstag und -Ort
zu den Pfarracten zu bemerken (R es. vom 6. Februar 1875 S. 23
6 54 Abs. 2, Pct. I des beigegebenen Gebührentarifs, Formular S.
376 des Ges.= und Verordn.-Bl. von 1875, SWB. von 1876 S. 47,
Schreiben vom 31. Januar 1877 im SWB. S. 160 und in der
Zeitschr. f. V. XIV S. 165, VO. vom 10. Februar 1877 im Cons.-B.
S. 17, Trauordnung vom 23. Juni 1881 S. 130 § 2). Ist seit
Ausstellung der E. schon längere Zeit verstrichen, so sollen sich die
Geistlichen über ihre fortdauernde Gültigkeit Auskunft verschaffen (Cons.=
B. von 1884 S. 40).
2) Auch in der Form des Registerauszuges können vom Standes-
beamten Nachweise über die erfolgte Eheschließung ertheilt werden (s.
Registerauszüge.
II. Die Geistlichen haben über die erfolgte kirchliche Trauung ohne
Verzug Trauscheine (s. d.) auszustellen.
Eheschließungsermächtigung, s. Aufgebotsbescheinigung.
Eheschließungszeugen, s. Trauzeugen.
Eheverbote, s. Ehehindernisse.
Ehrenbürgerrecht kann als Beweis besonderer Achtung und Dankbarkeit
verliehen werden und verpflichtet an sich nicht zur Mitleidenschaft an
Gemeindeleistungen (RötO. § 23).
Ehrengerichte. An Stelle der königl. preußischen Vorschriften für Officire
vom 2. Mai 1874 tritt in Sachsen nach Pct. 27 der M. vom
19. März 1881 die VO. vom 10. August 1874. Für Rechtsanwälte
und Aerzte (s. ärztliche Bezirksvereine) bestehen Ehrengerichte als Dis-
ciplinargerichte (s. d.).
Ehrenrechtsverlust, s. Bürgerliche Ehrenrechte.
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