164 Ehrenzeichen — Eidesleistung.
Ehrenzeichen, s. Allgemeines Ehrenzeichen, tragbares Ehrenzeichen, Orden.
Eichämter. Den E. liegt die Stempelung und Eichung der Maaße und
Gewichte, soweit sie nicht der Obereichungscommission (s. d.) vorbehalten
ist, ingleichen auf Antrag der erstinstanzlichen Behörden die Unter-
suchung von Maaßen und Gewichten auf ihre Richtigkeit und die Mit-
wirkung bei Maaß= und Gewichtsrevisionen (s. d.) ob. Die Eichämter
werden in der Regel auf Kosten der Gemeinde, in der sie ihren Sitz
haben, eingerichtet und unterhalten. Zur Errichtung bedarf es ministe-
rieller Genehmigung. Sie bestehen aus einem Mitgliede der Gemeinde-
behörde als Vorstand, dessen Stellvertreter und einem oder mehreren
Eichmeistern (s. d.) und führen in ihrem Stempel unter dem allgemeinen
Stempelzeichen (D. R. Nr. 12) die Ordnungszahlen, s. VO. vom 11. August
1871 S. 181 §§8 1, 7—27, Bek. vom 3. März 1873 S. 225, M.
vom 17. Februar 1883 im SW. S. 59, Bek. vom 16. März 1883
S. 10 (Marienberg) vom 10. November 1883 S. 79 (Leisnig), vom
18. Juli 1884 S. 197 und 14. November 1887 S. 155 (Bernsbach),
vom. 2. Juli 1885 S. 56 (Döbeln), vom 23. Juni 1887 S. 101
(Aue), vom 1. Juli 1888 S. 137 (Dresden), vom 7. April 1892 S. 84
(Leipzig und Dresden), vom 3. Januar 1893 S. 10 (Leipzig), vom
13. Februar 1893 (Zwickau und Bautzen), vom 15. März 1893 S. 78
(Großenhain), vom 9. September 1896 S. 133 (Grünhain). Die Vor-
stände der E. haben die Befugniß zum Protocolliren (s. d.).
Eichmeister sind Mitglieder der Eichämter (s. d.), werden nach vorgängiger
Prüfung vor der Obereichungscommission angestellt, führen vorzugsweise
die technischen Geschäfte der Eichämter und haben bei Maaß= und Ge-
wichtsrevisionen Beistand zu leisten (VO. vom 11. August 1871 S. 181
8§ 9, 11—14, 22, 23). Die E. sind Hülfsbeamte der Staatsanwalt-
schaft bei Ausübung der gerichtlichen Polizei (s. d.) und beziehen festen
Gehalt. Die eichamtlichen Gebühren sind ihnen nicht zu überlassen (VO.
vom 31. Mai 1881 S. 120). Hiernächst können die E. als Revisoren
der Bierdruckapparate (s. d.) verwendet werden.
Eichung, s. Maaße und Gewichte.
Eidesleistung. In allen Fällen von E. vor öffentlichen Behörden, für die
nicht die Reichsgesetze (insbes. CPO. 8§ 440—446) Bestimmung treffen,
beginnt der Eid mit den Worten „ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen
und Allwissenden“ und schließt mit den Worten „so wahr mir Gott
helfe“. Der Eid wird durch Nachsprechen oder Ablesen der die Eides-
norm enthaltenden Eidesformel, bei Stummen mittelst Ab= und Unter-
schreibens, event. mit Hülfe eines Dolmetschers geleistet. Bei Eidesformeln
von größerem Umfange genügt die Vorlesung der Eidesnorm und die
Verweisung auf letztere in der Eidesformel. Bei Religionsgesellschaften,
denen das Gesetz den Gebrauch gewisser Betheurungsformeln an Stelle
des Eides gestattet, wird ihr Gebrauch der E. gleich geachtet. Vor
der E. ist der Schwurpflichtige in angemessener Weise auf die Be-
deutung des Eides hinzuweisen, s. Ges. vom 20. Februar 1879 S. 51
§8 1—3, 5, 6 sowie die weiteren Bestimmungen über Eidesermahnung,
Eidesfeierlichkeit und Eidesnoth in MVO. vom 8. Februar 1893 (SWB