Erbstollen — Erfindungspatente. 179
Grades, für Anfälle bis zu 150 A 2c. (Art. 2 des Ges. von 1876,
8 1 des Ges. von 1880) getroffenen Ausnahmen erhoben bei Anfällen
von Erbschaften, Vermächtnissen, Schenkungen auf den Todesfall, Lehn-
und Fideicommißanfällen und Hebungen aus Familienstiftungen, die in-
folge Todesfalls auf den vermöge stiftungsmäßiger oder gesetzlicher Erb-
folgeordnung Berufenen übergehen (Art. 1 des Ges. von 1876). Die
Steuer beträgt bei Zuwendungen, die mit Rücksicht auf geleistete Dienste
an Personen des Hausstandes oder Dienstpersonals des Erblassers er-
folgen, 1 %, im Uebrigen 2 bis 8 % (Ges. von 1880 § 1 A-P#L.
Die Erhebung der E. und die Besorgung der damit zusammenhängenden
Geschäfte gebührt den Cassenverwaltungen der Amtsgerichte, kann aber
auch richterlichen Beamten der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, Assessoren
und Gerichtsschreibern übertragen werden. Die Einzahlung erfolgt in
Stempelmarken (A#VO. § 2) nach den Bestimmungen des Ges. über den
Urkundenstempel (s. d.), die Bestrafung nach den Grundsätzen über Steuer-
strafsachen (s. d.). Vor das Finanzministerium gehört die endgültige
Entscheidung über Reclamationen, Gnadengesuche, Beschwerden und Zweifel
(Ges. von 1876 Art. 17 flg., Ges. vom 3. Juni 1879 S. 218). Im
Verhältniß zu Oesterreich besteht Befreiung von der E. (Bek. vom 26. Fe-
bruar 1881 S. 12 mit Berichtigung S. 157). Die Erhebung von E.
zu Gemeinde zwecken hat das Ministerium unter der Bedingung ertheilt,
daß sie sich auf gerichtlich zu regelnde Erbschaften beschränkt und nicht
auf die den Besitzveränderungsabgaben unterliegenden Grundstücke erstreckt.
(MV0O. vom 9. Mai 1888 in der Zeitschr. f. V. X S. 123). Die E.
zur Armencasse (s. d. I 1b) ist weggefallen. Der Wegfall der E. zur
Schulcasse (s. d. II) ist angebahnt. Vorschriften für die Gerichte giebt
Gesch. O. 8§ 1304—13129.
Erbstollen. Die Verleihung neuer Erbstollenrechte mit Ausnahme der-
jenigen, die sich auf den Fortbetrieb verstufter beziehen und deren Ver-
leihung bei dem Bergamte nachzusuchen ist, findet nicht Statt. Für die
bereits bestehenden E. und Wasserhebemaschinen bewendet es bei den
älteren Bestimmungen (Ges. vom 16. Juni 1868 S. 353 § 121 mit
den dort aufgeführten Stellen des Ges. vom 22. Mai 1851 und der
Mand. vom 10. September 1822 und 2. April 1830 sowie den neueren
Ausführungsbestimmungen in §§ 118, 119 der VO. vom 2. December
1868 S. 1294).
Erfindungspatente. Die Bestimmungen gehören der Reichsgesetzgebung
an (RöGes. vom 7. April 1891 S. 79, RVO. vom 1. Juni und 6. De-
cember 1891 S. 349, S. 389, Uebereinkommen mit Oesterreich vom
6. December 1891 im RGB. von 1892 S. 289, mit Italien vom
18. Januar 1892 S. 293, mit der Schweiz vom 13. April 1892 im
RGBl. 1894 S. 511). Die auf Grund der Landesgesetze (Bek. vom
31. Juli 1843, VO. vom 20. Januar 1853, Taxe vom 2. Januar
1877) bereits bestehenden E. bleiben bis zu ihrem Ablaufe in Kraft,
eine Verlängerung ihrer Dauer ist jedoch unstatthaft, der Inhaber kann
für die durch sie geschützten Erfindungen die Ertheilung eines E. nach
Maaßgabe der reichsgesetzlichen Bestimmungen beanspruchen (RGes. vom
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