Fabrikarbeiter. 183
unter 13 Jahren in F. überhaupt nicht beschäftigt werden, Kinder über
13 Jahren nur, wenn sie nicht mehr schulpflichtig sind. Die Arbeitszeit
darf bis zum 14. Jahre 6 Stunden, bis zum 16. Jahre 10 Stunden
nicht überschreiten, muß in beiden Fällen zwischen 5½ Uhr früh und
8½ Uhr Abends liegen und durch Pausen unterbrochen werden, die bei
Kindern mindestens ½ Stunde, bei den übrigen jugendlichen Arbeitern
zusammen mindestens 2 Stunden zu betragen haben. Auch während der
Sonn= und Festtage, sowie während des Confirmanden= und Katuchumenen-
Unterrichts ist die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter unzulässig (6§ 135,
136). Weibliche Arbeiter dürfen auch nach dem 16. Jahre nicht in der
Nachtzeit, am Tage aber nicht über 11 Stunden, an Vorabenden der
Sonn= und Festtage nur 10 Stunden und nicht nach 5½ Uhr Nach-
mittags beschäftigt werden; die Mittagspause hat mindestens 1 Stunde,
bei Arbeiterinnen, die ein Hauswesen zu versorgen haben, 1½ Stunde
zu betragen. Wöchnerinnen dürfen in den ersten vier Wochen nach der
Niederkunft überhaupt nicht, während der folgenden 2 Wochen nur gegen
ärztliches Zeugniß beschäftigt werden (§ 137). Von der Beschäftigung
jugendlicher und weiblicher Arbeiter ist vor deren Beginn Anzeige an die
Polizeibehörde (in diesem Fälle auch Bürgermeister kl. St O., Gemeinde-
vorstände, Gutsvorsteher) zu erstatten. Ein Verzeichniß der jugendlichen
Arbeiter, ihrer Arbeitszeit und Arbeitspausen sowie ein Auszug der
Arbeiterschutzbestimmungen ist in den Fabrikräumen auszuhängen (§ 138,
A#O. vom 28. März 1892 S. 28 § 2;, § 76, § 77 mit Formularen
S. 63, S. 66). Ausnahmen von den Beschränkungen der Arbeitszeit
können in einzelnen Fällen von der unteren Verwaltungsbehörde, von der
Kreishauptmannschaft und vom Reichskanzler bewilligt werden (Ges.
§§ 138, 139, AVO. 8.78); Ausnahmen und Verschärfungen für ganze
Fabrikationszweige eintreten zu lassen, ist dagegen der Bundesrath er-
mächtigt (§ 139a). In Folge dieser Ermächtigung sind ergangen die
RBek. vom 11. März 1892 S. 317 (für Glashütten), vom 11. März
1892 S. 324 (für Drahtziehereien mit Wasserbetrieb), vom 17. März
1892 S. 327 (für Cichorienfabriken), vom 1. Februar 1895 S. 5 und
und 24. März 1892 S. 331 mit Berichtigung im R. von 1893
S. 3 (für Steinkohlenwerke, Zink= und Bleierzwerke), vom 24. März
1892 S. 334 für Zuckerfabriken), vom 29. April 1892 S. 602 und
1. Februar 1895 S. 8 (für Walz= und Hammerwerke), vom 29. April
1892 S. 604 (für Hechelräume), vom 27. April 1893 S. 148, 30. Mai
1892 und 17. Juli 1894 in der Zeitschr. f. V. XVI S. 71 (für Ziege-
leien), vom 8. Juli 1893 S. 213 (für Bleifarben= und Bleizuckerfabriken),
vom 8. Juli 1893 S 209 (für Phosphorzündholzfabriken), vom 8. Juli
1893 S. 218 (für Cigarrenfabriken), vom 8. December 1893 S. 264
(für Spinnereien), vom 17. Juli 1895 S. 420 (für Molkereien und
Betriebe zur Sterilisirung von Milch) und vom 4. März 1896 S. 55
(für Bäckereien und Conditoreien). — Zur Durchführung der vorstehenden
Vorschriften sind Bestimmungen über Gewerbepolizeibehörden (s. d.), Ge-
werbeinspectoren (s. d.) und Zählung der F. (s. Arbeiterstatistik) ergangen.
Die einschlagenden Strafbestimmungen giebt obiges RGes. 8 146 Abf. 1