184 Fabrikaufsicht — Fachlehrer.
Pct. 2, § 149 Abs. 1 Pct. 7. Die Vorschriften für F. gelten auch
für Berg= und Hüttenwerke, Zimmerplätze, Ziegeleien, über Tag betriebene
Gruben, Brüche und Triebwerke mit elementarer Kraft (§ 154, § 154a).
II. Die sonstigen Bestimmungen betreffen die Arbeiterversicherung
(s. d.), insbesondere die Fabrikkrankencassen (s. Krankenversicherung B III),
die Fabrikviertel (s. d.), die Gewährung von Krankenpflege (s. d. 2) durch
den Aufenthaltsort, sowie die Berechtigung von Fabrikanten, perfön-
lich oder durch Handelsreisende (s. d.) außerhalb des Wohnorts Waaren
aufzukaufen und Waarenbestellungen aufzusuchen.
Fabrikaufsicht, Fabrikinspectoren, s. Gewerbeinspectoren, Unfallversiche-
rung VIII.
Fabrikviertel, s. Baupolizei A II.
Fabrikzeichen, s. Waarenzeichen. .
Fachlehrer I. für Ertheilung von Volks schulunterricht in neueren Spra-
chen, Musik, Schönschreiben, Turnen, Zeichnen und Nadelarbeiten sind
einer einmaligen Prüfung zu unterwerfen und können die Rechte ständiger
Lehrer (s. d.) erlangen, wenn sie nach bestandener Prüfung 3 Jahre
lang ununterbrochen an einer öffentlichen Volksschule als Lehrer thätig
gewesen sind und mindestens 20 Lehrstunden ertheilt haben. Die Fach-
lehrerprüfung wird bei den königlichen Seminaren, die Prüfung für
Turnunterricht an der königlichen Turnlehrerbildungsanstalt abgehalten.
Die Entschließung über Anstellung nicht ständiger F. steht dem Bezirks-
schulinspector bez. der Bezirksschulinspection zu, es erscheint jedoch zweck-
mäßig, ortsgesetzlich Bestimmungen darüber zu treffen, in welcher Form
die Schulgemeindevertretung hierbei zu betheiligen ist (Ges. vom 26. April
1873 S. 350 § 17 Abs. 6, Prüfungsordnung vom 1. November 1877
S. 307 § 25 flg., wegen der Turnlehrer Bek. vom 19. Februar 1890
S. 25 Pct. 12 und vom 11. October 1881 S. 196, VO. vom 14. März
1857 S. 59, MVO. vom 17. Februar 1877 in der Zeitschr. f. R. 44
S. 381). Die Bestimmungen über die Maximalstundenzahl (s. d.) gelten
für F. ebenfalls.
II. F. an höheren Unterrichtsanstalten (s. d.) kann die Ständigkeit
verliehen werden, sofern sie die obige Fachlehrerprüfung bestanden haben.
Academische Bildung und Erlangung der Candidatur des höheren Schul-
amtes wird zu diesem Zwecke nicht gefordert. Lehrer für französische
und englische Sprache an Gymnasien und Realgymnasien haben die
Prüfung für das höhere Schulamt (s. Schulamtscandidaten II) zu be-
stehen und sind überhaupt nicht als F. im obigen Sinne anzusehen (Ges.
vom 22. August 1876 S. 317 88 17, 18, VO. vom 29. Januar 1877
S. 43 Pct. 2). Für Lehrer an nichtstaatlichen gewerblichen Schulen
(6 n Gelten diese Bestimmungen nicht (Ges. vom 3. April 1880 S.
.
III. Gewerbepolizeilich ist bestimmt, daß Diejenigen, welche Tanz-,
Turn= und Schwimmunterricht gewerbmäßig ertheilen wollen, vom Be-
ginne ihres Gewerbebetriebs der zuständigen Behörden (Stadtrath, Amts-
hauptmannschaft) Anzeige zu machen haben und dieser Gewerbebetrieb