Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Falsches Maaß und Gewicht — Fastengottesdienst. 187 
an Behörden verabfolgt, oder Empfehlungskarten, Ankündigungen oder 
andere Drucksachen und Abbildungen, die in der Form oder Verzierung 
dem Papiergeld ähnlich sind, anfertigt oder verbreitet, oder Stempel, 
Stiche, Platten oder Formen hierzu anfertigt; mit Geld bis 150 
wird bestraft, wer bereits verwendete Postwerthzeichen, Stempelmarken 2c. 
nach Cntfernung des Verwerthungszeichens veräußert oder feilhält 
(St G. § 360 Pct. 4—6, § 364 in der Fassung des Res. vom 13. Mai 
1891 S. 107, VO. vom 4. November 1885 S. 137). Die Uebertre- 
tung in § 360 6 kann auch fahrlässig begangen werden (Zeitschr. f. V. 
IV S. 232). 
Falsches Maaß und Gewicht, s. Maaß= und Gewichtsrevision. 
Familienbegräbnisse, s. Erbbegräbnisse. 
Familiennamen, s. Namen. 
Farben. Verboten ist bei Geldstrafe bis zu 150 . oder Haft die Ver- 
wendung giftiger Farben zur Herstellung von Nahrungs= oder Genuß-= 
mitteln, die zum Verkaufe bestimmt sind, von Gefäßen und Umhüllungen, 
die zu ihrer Aufbewahrung oder Verpackung dienen, zur Herstellung 
von kosmetischen Mitteln, Spielwaaren, Kindermalkasten, Christbäumen, 
Buch= und Steindruck, Tuschfarben, Tapeten, Möbelstoffen, Teppichen, 
Vorhang= und Kleiderstoffen, Masken, Kerzen, künstlichen Blumen und 
Früchten, Schreibmaterialien, Lampen und Lichtschirmen, Oblaten, An- 
strich von Fußböden, Wänden, Vorhängen 2c. Derselben Strafe verfällt, 
wer die vorbezeichneten Gegenstände verpackt, aufbewahrt, feilhält oder 
verkauft. Neben der Strafe oder auch selbstständig kann auf Einziehung 
der verbotswidrig hergestellten Gegenstände erkannt werden. Giftige 
Farben im obigen Sinne sind solche, die Antimon, Arsen, Baryum, Blei, 
Chrom, Cadmium, Kupfer, Quecksilber, Uran, Zink, Zinn, Gummigutti, 
Korallin oder Pikrinsäure enthalten (RGes. vom 5. Juli 1887 S. 277 
und die dort aufgeführten Ausnahmen, wodurch sich die älteren sächsischen 
Bestimmungen, soweit widersprechend, erledigen). Das Verzeichniß der 
Giftfarben, die unter das Verbot des Handels mit Gisten (s. d.) fallen, 
giebt MVO. vom 15. Januar 1896 in der Zeitschr. f. V. XVII S. 181. 
Die Anleitung zur Untersuchung von Farben, Gespinnsten und Geweben 
auf Arsen und Zinn giebt Bek. vom 10. April 1888 S. 131. Vor der 
Anwendung bleihaltiger Firnisse zum Streichen von Fußböden warnt 
MV0O. vom 15. Mai 1889 in der Zeitschr f. V. X S. 250. Durch 
VO. vom Jahre 1881 (DKB. S. 29, SWB. S. 117) ist darauf auf- 
merksam gemacht worden, daß auch in Frankreich die Einführung mit 
giftigen Stoffen gefärbter Kinderspielwaaren verboten ist. Zeugnisse der 
Behörden des Fabrikationsorts über die Unschädlichkeit der Farben von 
Kinderspielwaaren, die nach Frankreich gehen, sollen von den Zollbehör= 
den nach Befinden berücksichtigt werden (MVO. von 1882 im D#. 
S. 13, SW . S. 45). 
Fasanen. Die Schonzeit der F. dauert vom 1. Februar bis 30. Sep- 
tember (Ges. vom 22. Juli 1876 S. 299 § 3). 
Fastengottesdienst soll den Schulunterricht thunlichst wenig beschränken 
(s. Kirchschuldienst D).
	        
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