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zubringen haben. Die Aufbringung erfolgt nach den über Gemeinde—
anlagen (s. d.) geltenden Grundsätzen (AVO. vom 18. November 1876
S 9 8 77, MVOD. vom 18. December 1876 im SWB. von 1877
104).
6) Auch über die Verwendung der von der Brandversicherungskammer
bewilligten Spritzenprämien (s. d.) haben die Gemeinden zu / freies
Verfügungsrecht.
7) Aus dem Feuerwehrfond (s. d.) können zu Anschaffung bestimmter
Feuerlöschgeräthschaften für bestehende Feuerwehren bleibende Zuschüsse
bewilligt (Regul. vom 19. April 1873 S. 417 § 16), die vom Feuer-
löschdienst (s. d.) Befreiten können zu Geldbeiträgen herangezogen werden.
Feuerlöschdienst. In jedem Orte oder Feuerlöschverbande (s. d.) ist darauf
Bedacht zu nehmen, daß die für die Feuerlöschanstalten bestimmten
Mannschaften nach Maaßgabe der ihnen zu übertrugenden Hauptbeschäf-
tigungen in Abtheilungen formirt, Spritzenmeister und Feuerläufer an-
gestellt und im Voraus diejenigen Personen bezeichnet werden, die zu
Fortschaffung des Feuerlöschgeräthes, zum Wasserfahren rc. bestimmt
sind. Ueber die den Einzelnen zufallenden Dienstleistungen ist ihnen be-
reits vorher von der Feuerpolizeibehörde Anweisung zu ertheilen. Schon
im Voraus haben sich diese Behörden mit Bauart und Lage des Ortes,
den vorhandenen Brunnen und Röhrleitungen bekannt zu machen, auch
sind periodische Spritzenproben zu veranstalten, die Feuerlöschgeräthe
regelmäßig zu untersuchen, bei annähernden Gewittern die Mannschaften
an dem Orte, wo die Feuerlöschgeräthe aufbewahrt werden, zu versammeln
und die Pferde angeschirrt zu halten (Dorffeuerordnung vom 18. Fe-
bruar 1775 Cap. II §§ 3—12, Instr. vom 23. März 1836 S. 76
88 9—13). Die F. sind, soweit sie nicht durch freiwillige Feuerwehren
übernommen werden, als persönliche Gemeindeleistungen (s. d. C.) zu
betrachten, bei denen im Interesse der Ortssicherheit Stellvertretung und
Geldzahlung ausgeschlossen werden kann. Das Nähere ist in der Feuer-
löschordnung (s. d.) zu bestimmen (RSt O. 8 29, RLG. § 2469). Die
ortsgesetzliche Bestimmung, daß die vom F. Befreiten eine nach Verhält-
niß ihres Einkommens zu bemessende Steuer an die Feuerlöschcasse zu
entrichten haben, widerstreitet dem § 29 der RStO.; dagegen ist es zu-
lässig, zu bestimmen, daß diese Personen, soweit sie die zur Dienstleistung
erforderliche Befähigung besitzen und von der ihnen zugestandenen Be-
freiung Gebrauch machen, einen bestimmten Geldbeitrag zu entrichten
haben (MVO. vom 2. Mai 1881 in der Zeitschr. f. V. II S. 274).
Zur Unterstützung und Hebung des F. besteht der Feuerwehrfond (s. d.).
Der Grad der den einzelnen Feuerwehren gegebenen Organisation ist zu-
gleich für die Höhe der Antheile maßgebend, welche den Feuerlösch=
cassen (s. d. 1) von Immobiliarversicherungsbeiträgen zu gewähren
sind. Für ausgezeichnete Leistungen beim Löschen können abgesehen von
den Spritzenprämien (s. d.) von der Brandversicherungskammer außer-
ordentliche Belohnungen gewährt werden. Zu diesem Zwecke sind in
der unmittelbar nach stattgehabtem Brande aufzunehmenden Niederschrift
die Personen, die sich hierbei ausgezeichnet haben, unter ausführlicher