198 Feuerversicherung — Feuerwehrfond.
stellen. Stubenöfen mit eisernen Feuerkästen müssen mindestens 30 cm,
mit gemauerten oder Kachelkästen mindestens 20 cm von allem Holzwerke
entfernt bleiben (BP. für Städte vom 27. Februar 1869 S. 55 §§ 49
bis 61, BPO. für Dörfer vom 27. Februar 1869 S. 80 §§ 46—59,
Tabelle vom 31. März 1870 S. 87). Besondere Bestimmungen gelten
über die F. der Dampfkessel (s. d.); insbesondere sollen sie so eingerich-
tet sein, daß die Verbrennung möglichst rauchfrei erfolgt (VO. vom
5. September 1890 S. 121 § 8). Die weiteren Bestimmungen betreffen
die Schornsteine (s. d.), Ofenbleche (s. d.), Einrichtung der Schulgebäude,
(s. d.) und Schauspielhäuser (s. d.). Baulichkeiten mit F. bedürfen der
Baugenehmigung (s. d.) auch dann, wenn sie ohne F. nicht genehmigungs-
pflichtig sein würden.
Feuerversicherung, s. Gebändeversicherung, Privatfeuerversicherung, Ma-
schinenversicherung. ·
Feuerbersicherungsagenten. Die Vermittlung von Privatfeuerversiche-
rungsgeschäften darf nur durch die von den Privatfeuerversicherungsan-
stalten bestellten und legitimirten Agenten erfolgen. Die F. haben von
der Uebernahme der Agentur innerhalb der nächsten 8 Tage der Wohn-
ortsbehörde (Stadtrath, Bürgemeister, Gemeindevorstand) Anzeige zu
machen und hierauf Empfangsbescheinigung zu erhalten. Gleiche Anzeige
hat bei Wiederaufgabe und Entziehung der Agentur zu erfolgen. Die
Anzeigen sind von den Bürgermeistern kl. St. O. und den Gemeindevor-
ständen der Amtshauptmannschaft vorzulegen. Die F. haben über sämmt-
liche Versicherungsgeschäfte Bücher zu führen und sich mit den einschlagen-
den gesetzlichen Bestimmungen genau bekannt zu machen. Unterlassene
An= und Abmeldung wird mit Geld bis zu 150 , event. Haft bis zu
4 Wochen bestraft. Wer, ohne bestellter F. zu sein, Agenturgeschäfte
betreibt, wird mit Geld von 15—150 X, wer für eine nicht ge-
nehmigte Versicherungsgesellschaft (s. Privatfeuerversicherung) Agenturge-
schäfte betreibt oder als F. den Bestimmungen über Doppelversicherung
(s. d.) oder Ueberversicherung (s. d.) zuwiderhandelt, wird mit Geld von
15—3000 bestraft (GO. §§ 14, 15, 1482, AVO. vom 28. März
1892 S. 28 § 10, A#O. vom 22. August 1874 S. 125 § 14, Ges.
vom 28. August 1876 S. 427 §§ 8, 9, 16, AVO. vom 20. November
1873 S. 550 §§ 11—16). Die Uebernahme von Feuerversicherungs-
agenturen durch Gemeindevorstände wird vom Ministerium nicht genehmigt
(MVO. vom 2. November 1880). Im Uebrigen gelten die allgemeinen
Bestimmungen über Versicherungsagenten (s. d.).
Feuerversicherungsgesellschaften, s. Privatfeuerversicherung.
Feuerwehren, s. Feuerlöschdienst.
Feuerwehrfond, ist ein unter Aufsicht des Ministeriums des Innern von
der Brandversicherungskammer verwalteter, aus Staatsmitteln begrün-
deter Fond, dazu bestimmt, im Dienste verunglückte Mitglieder von Feuer-
wehren und ihre Hinterlassenen zu unterstützen, sowie zur Errichtung
und Unterrichtung von Feuerwehren Beihülfen zu gewähren (Regul. vom
19. April 1873 S. 417). Die Bezirksverwaltungsbehörden, bei denen
die Ansprüche an den F. anzumelden sind, sind in den Städten RStd.#