Feuerwerk — Finanzministerium. 199
die Stadträthe, im Uebrigen die Amtshauptmannschaften (VO. der Kreish.
Zwickau vom Juni 1876). Die frühere Prüfung und Richtigsprechung
der Jahresrechnungen des F. durch die Oberrechnungskammer ist wegge-
fallen (§ 29 des Regul. und VO. vom 4. Januar 1877 S. 193 § 88).
Die Amtshauptmannschaften, Stadträthe und Bezirksärzte haben in An-
gelegenheiten des F. unentgeltlich zu arbeiten (MVO. vom 26. Juli
P536 in der Zeitschr. f. V. 1I S. 268, Instr. vom 10. Juli 1884 S. 210
8 31).
Feuerwerk. Abbrennen von F. ohne polizeiliche Genehmigung wird mit
voller Uebertretungsstrafe, Abbrennen in gefährlicher Nähe von Gebäuden
oder feuerfangenden Sachen mit Geld bis zu 60 — oder Haft bis zu
14 Tagen bestraft (StGB. § 3678, § 368,). S. auch Feuerpolizei=
vergehen.
Fiacker, s. Fahrverkehr.
Filialen. Filialgemeinden haben im Gegensatze zu gemischten Kirchspielen
(s. d.) andrer Art
I. zur kirchlichen Vertretung einen besonderen Kirchenvorstand zu
wählen, der jedoch mit dem Kirchenvorstande der Mutterkirche zusammen-
tritt, wenn gemeinschaftliche Angelegenheiten zu berathen sind. Bei Bil-
dung dieses Kirchenvorstandes kommen die allgemeinen Bestimmungen über
Zusammensetzung des Kirchenvorstandes (s. d.) sinngemäß in Anwendung
(K VO. vom 30. März 1868 S. 204 § 3, § 6 Abs. 4, MVO. vom
2. März 1869 im Cod. S. 363, Kirchenges. vom 30. October 1896
S. 219 Art. 1).
II. Bei Vertheilung der kirchlichen Leistungen zwischen der Mutter-
und Dochtergemeinde ist zunächst den etwa vorhandenen Verträgen und
rechtskräftigen Entscheidungen nachzugehen. Dieselben gelten jedoch nur
insoweit, als sie eine von dem gesetzlichen Anlagefuße (s. Kirchenan-
lagen) abweichende Vertheilung der Parochiallasten nicht in Folge
älterer gesetzlicher Bestimmungen oder bloßen Herkommens, sondern auf
Grund thatsächlicher Verhältnisse feststellen, was im einzelnen Falle
zu beweisen ist. Liegen derartige Verträge oder Entscheidungen nicht
vor, so unterhält jedes Kirchspiel seine Kirche allein, die Gebäude
für die gemeinschaftlichen Kirchendiener werden gemeinschaftlich unter-
halten (Ges. vom 8. März 1838 S. 266 88 29, 30, Ges. vom
12. December 1855 S. 659 § 9). Die Verpflichtung, den Pfarrer
mittelst Fuhre nach der F. abzuholen, ist eine Last der Kirchengemeinde,
nicht einzelner Grundstücksbesitzer (Ges. vom 8. März 1838 S. 266 § 2,
VO. vom 1. November 1881 und 24. October 1882 in der Zeitschr.
f. V. IV S. 83).
Finanzministerium. Das F. führt die Geschäfte des vormaligen ge-
heimen Finanzcollegiums nach den Bestimmungen in Pct. 4 B der V0O.
vom 7. November 1831 S. 323. Seine hier unter Nr. 10 und 11
geordnete Zuständigkeit bezüglich der Gerichtsgebühren und der Be-
streitung der dem Staat zur Last fallenden Untersuchungskosten ist
auf das dem Justizministerium unterstellte Sportelfiscalat überge-