Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Fleisch- und Schlachtsteuer. 203 
aufgehoben, soweit sie nicht aufgehoben, bedingungsweise für ablösbar 
erklärt worden (GO. § 7 Pct. 4b, § 8). Zur Errichtung von Schlacht- 
hausanlagen (s. d.) bedarf es besonderer Genehmigung neben der allge- 
meinen Anzeigepflicht zum stehenden Gewerbebetrieb (s. d.). Ob Gewerbs- 
mäßigkeit vorliegt, ist nach Lage des einzelnen Falls, nicht nach den 
lediglich steuerrechtlichen Vorschriften der VO. vom 26. Juli 1864 S. 25, 
zu entscheiden (MVO. vom 9. December 1885 im SMB. S. 257, 
ZKB. S. 76, DKB. S. 77 und in der Zeitschr. f. V. VII S. 161, 
MVVO. vom 30. Mai 1888 in der Zeitschr. f. V. IX S. 279 und SWB. 
S. 116, MVO. vom 18. November 1889 im SW. S. 293, ZKB. 
S. 60, D#. S. 66). Der Fleischverkauf an Sonn= und Festtagen ist 
außer der Zeit des Vor= und Nachmittagsgottesdienstes während der 
reichsgesetzlichen 5 Stunden gestattet; die letzteren können auch auf die 
Zeit nach 4 Uhr Nachmittags verlegt, dagegen nicht verlängert werden 
(MVO. vom 17. Mai 1892 unter A und F und M. vom 16. Juli 
1892 in der Zeitschr. f. V. XIII S. 296 S. 345, SW. S. 105 S. 154). 
Der allgemeinen Anzeigepflicht des Reichsgesetzes über Viehseuchen (s. d.) 
unterliegen Fleischer ebenfalls. Für Fleischwaaren sind nächst den all- 
gemeinen Bestimmungen über Eßwaaren (s. d.) besondere Bestimmungen 
über Verwendung des Fleisches bei Ausbruch oder Verdacht von Vieh- 
seuchen (s. d.), über Beschränkung des Verkaufs von Fleisch kranker 
Thiere (VO. vom 17. December 1892 im GBl. von 1839 S. 1), 
über Einfuhr von amerikanischem Schweinefleisch (s. d.), über Fleisch- 
conservirungsmittel (s. Gesundheitspolizei II) und über Trichinenschau 
(s. d.) ergangen; die VO. vom 17. December 1892 schließt aber eine 
weitergehende Regelung im Wege des Ortsstatuts nicht aus (M. 
vom 6. April 1893 im SW. S. 78). Tubercalose Theile und un- 
genießbares Fleisch kranker Rinder soll nicht auf den Dünger geworfen, 
sondern mit Feuer oder Chemikalien vernichtet werden (MV0O. vom 16. Ja- 
nuar 1890 in der Zeizschr. f. V. XI S. 177, D#B. S. 6). Kalber 
sollen erst geschlachtet werden, wenn sie wenigstens 14 Tage alt oder 
sämmtliche 8 Schneidezähne ausgebrochen sind; hierüber, sowie über die 
sonstigen Eigenschaften, die Fleisch und Schlachtvieh zum Genusse un- 
tauglich machen s. Funke III S. 239, V S. 518, 3KB von 1874 
S. 43. Zur Vermeidung von Thierquälereien soll beim Schlachten der 
Blutentziehung die Betäubung vorausgehen (VO. vom 21. März 1892 
S. 19, erläutert in der Zeitschr. f. V. XIV S. 86 und, sovweit hier- 
durch nicht erledigt, MVO. vom 17. 1889 in der Zeitschr. f. V. X 
S. 245). Das Schlachten von Schweinen (s. d.) soll in Gegenwart 
Kindern vermieden werden. 
Fleisch= und Schlachtsteuer. Die Steuern, die unter dieser Bezeichnung 
zusammengefaßt werden, sind 
I. die Schlachtsteuer. Sie wird erhoben von Rindvieh und Schweinen, 
die zum Verkauf oder Hausgebrauch geschlachtet werden, und steigt nach 
Gattung, Alter und Ort von 2. (bei Schweinen über 20 kg) bis zu 
21 —# für Ochsen (Ges. vom 25. Mai 1852 S. 93 §s§ 2—6, 12, 13, 
AVO. vom 29. Mai 1852 S. 145 88 1—39, Tarif vom 15. Mai
	        
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