Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

210 Freie Gemeinden — Friedrich-Wilhelm-Stiftung. 
schließlich der Kranken= und Kinderpflege widmen, dürfen als Einzelne 
mit Genehmigung und unter Aufsicht der Staalsregierung ihre Ordens- 
thätigkeit im Lande ausüben; die Genehmigung ist jeder Zeit widerruf- 
lich (Ges. vom 23. August 1876 S. 335 § 30). S. auch Kranken- 
pflege 3. 
Freie Gemeinden sind in Sachsen verboten (VO. vom 11. August 1851 
S. 309). 
Freieremplare, s. Pflichtexemplare. 
Freiwillige, s. Einjährig Freiwillige, Führungszeugniß. 
Freiwillige Versicherung, s. Maschinenversicherung. 
Freizügigkeit. Jeder Reichsangehörige hat das Recht, an jedem Orte sich 
aufzuhalten und niederzulassen, wo er eine eigne Wohnung oder ein Un- 
terkommen sich zu verschaffen im Stande ist, an jedem Orte Grundeigen- 
thum aller Art zu erwerben und unter den für Einheimische geltenden 
Bestimmungen Gewerbe aller Art zu betreiben (RGes. vom 1. November 
1867 S. 55 § 1). Die einzelnen Ausnahmen von dieser Regel und 
die zur Ausführung 2c. ergangenen Bestimmungen s. unter Ausweisung, 
Landespolizeibehörde, Polizeiaussicht, Armenpolizei, Paßwesen, Aufenthalts- 
karten, Gemeindemitgliedschaft rc. 
Fremdenführer unterliegen denselben Bestimmungen, wie Dienstmann- 
institute (s. d.), es kann jedoch die Einführung verpflichteter Fremden= 
führer auf ganze Bezirke, die durch entsprechenden Verkehr ausgezeichnet 
sind, ausgedehnt und dürfen ihnen alsdann bestimmte Standorte aus- 
schließlich angewiesen werden (Ges. vom 23. Juni 1868 S. 335 8 S 
Abs. 2, AVO. vom 28. März 1892 S. 28 § 30). 
Fremdenpolizei, s. Paßwesen, Anmeldung, Ausweisung, Aufenthaltskarten, 
Führungszeugnisse, Polizeiaufsicht rc. 
Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres ist bis 31. März 1899 auf 
479299 Mann (ohne Einjährig-Freiwillige) festgestellt (RGes. vom 
3. August 1893 S. 233 § I). 
Friedensrichter sind die Vergleichsbehörden für Sühnenversuche bei Be- 
leidigungen und werden für jede Gemeinde vom Justizministerium er- 
nannt; ihr Amt ist Ehrenamt (VO. vom 16. Mai 1879 S. 209, 
Gesch. O. §§ 217—219). Die F. sind befugt, in gewerblichen Streitig- 
keiten vorläufige Entscheidungen zu ertheilen (s. Gewerbegerichte 4). 
Friedensverträge. Die unter dem 28. August 1819 abgeschlossenen Haupt- 
convention zum F. vom 18. Mai 1815 ist veröffentlicht im Ges.= und 
Verordn.-Bl. von 1819 S. 237. Die in Ausführung von Art. XXII 
dieser Convention ergangenen Bestimmungen behufs Auseinandersetzung 
über die Stiftungen, auf die der F. Eipfluß hatte, giebt Ges.= und Ver- 
ordn.-Bl. Jahrg. 1828 S. 273 —508, Jahrg. 1829 S. 118. — Der 
F. vom 24. October 1866 ist bekanntgegeben durch VO. vom 26. Oc- 
tober 1866 S. 211. 
Friedrich-Wilhelm-Stiftung. Für das unter diesem Namen in Marien- 
bad bestehende Krankenpensionat sind Gesuche bis spätestens 1. April 
jeden Jahres der Stu'ftungsverwaltung anzuzeigen. Die bei den Kreis- 
hauptmannschaften eingehenden Gesuche sind bis spätestens 20. März jeden
	        
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