Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

218 Geburtsanzeigen. 
des Innern besondere Gebührenvorschriften für Bezirksärzte (s. d. 
IV), Gerichtsärzte (s. d.), Bezirksthierärzte (s. d. II), Amtsthierärzte (s. 
d.), Brandversicherungsinspectoren (s. d.), Bausachverständige (s. Bautech- 
niker), landwirthschaftliche Specialcommissare (s. d.), Standesbeamte (. 
d. IV), Vollstreckungsbeamte (s. Zwangsvollstreckung B I 2), Sachver- 
ständige in Zwangsenteignungssachen (s. d. A 1), Gewerbeinspectoren (s. 
d.), Dampfkesselinspectoren (s. d.), Rechtsanwälte (s. d.) cc. 
B. Im Bereich der übrigen Ministerien sind Gebührenvorschriften 
ergangen: für die Gerichte durch Gesch.- O. §§# 242—244, 917—1049, 
für die Steuerbehörden (s. d.), die Geistlichen (s. Kirchliche Gebühren A 
II), die Superintendenten (s. d.), das katholisch-geistliche Consistorium (s. d.), 
den Schulausschuß (s. d.), den Schulvorstand (s. d. III) 2c. Von Ge- 
bühren in diesem Sinne zu unterscheiden sind die gewerblichen Taxen 
(s. d.) der Aerzte, Feldmesser, Hebammen, Schornsteinfeger 2c., und die 
Reisekosten (s. d.). 
C. Allgemeine Bestimmungen über das Cassenwesen (s. d.) über- 
haupt: In allen Fällen, in denen der Staat als Partei betheiligt ist 
(z. B. als Landarmenverband, als Eisenbahnfiscus) sind nur Verläge 
anzusetzen (MVO. vom 12. Juli 1877 im SM. S. 155, ZKB. S. 
44, MVO. vom 1. Mai 1879). Von der Generaldirection der Staats- 
eisenbahnen sollen Kosten nicht durch Postvorschuß eingezogen werden 
(s. Eisenbahnbehörden 4). 
Geburtsanzeigen. I. Den Standesbeamten ist behufs Eintrags in 
das Geburtsregister (s. d.) jede Geburt innerhalb einer Woche, behufs 
Eintrags in das Sterberegister (s. d.) jede Todtgeburt oder todte Früh- 
geburt (s. d.) am folgenden Tage anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind der 
Reihe nach der eheliche Vater, die zugezogene Hebamme, der zugezogene 
Arzt, jede andere bei der Geburt zugegen gewesene Person und, sobald 
sie dazu im Stande ist, die Mutter. Bei Geburten in Entbindungs-, 
Kranken-, Gefangen= 2c. Anstalten und Casernen ist zur Anzeige der Vor- 
steher der Anstalt oder der von der zuständigen Behörde hierzu aus- 
drücklich ermächtigte Beamte, bei Findlingen (s. d.) die Polizeibehörde, 
verpflichtet. Standen die Namen (s. d.) des Kindes zur Zeit der An- 
zeige noch nicht fest, so sind sie binnen 2 Monaten nachträglich anzu- 
zeigen. Wird die Geburtsanzeige länger als 3 Monate verzögert, so 
bedarf es zum Eintrage der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Unter- 
lassung der Anzeige wird durch die Ortspolizeibehörde mit Geld bis zu 
150 oder Haft bestraft. Die Standesbeamten selbst können die An- 
zeigepflichtigen zur Ersüllung ihrer Anzeigepflicht mittelst Strafauflage 
nach vorgeschriebenem Formulare anhalten; die Einziehung derartiger 
Strafen gehört vor die Gemeindebehörde am Sitze des Standesamtes 
(RGes. vom 6. Februar 1875 S. 23 88 17—20, 22—24, 27, 68, 
Ges. rom 5. November 1875 S. 349 § 11 Abs. 2, VO. vom 6. No- 
vember 1875 S. 351 §§ 5, 6, SW . von 1876 S. 35). 
II. Auch den Kirchenbuchführern ist über vorgekommene Geburten 
Anzeige zu erstatten; die Hebammen haben die Rechtzeitigkeit der An- 
zeige zu überwachen (s. Kirchenbücher 1).
	        
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