Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Geburtsbescheinigungen — Geburtslisten. 219 
III. Ueber die Geburtsanzeigen, die von den Standesbeamten, 
lrchenbuchführern und Hebammen zu erstatten sind, s. Geburts- 
isten. 
Geburtsbescheinigungen, s. Geburtsscheine. 
Geburtsfälle, über deren Beurkundung s. Geburtsregister, Kirchenbücher I. 
Geburtshelfer, Geburtshülfe. Für Geburtshelfer gelten die Bestim- 
mungen über Aerzte (s. d.). Dagegen bestehen besondere Bestimmungen 
für Hebammen (s. d.) und Privatentbindungsinstitute (s. Krankenan- 
stalten A). 
Geburtslisten. I. Die Standesbeamten haben zu Impfzwecken im 
Januar Verzeichnisse der im Vorjahre Gebornen an die zu Aufstellung 
von Impflisten (s. d.) verpflichteten Behörden abzuliefern. Die in den 
eximirten Grundstücken gebornen Kinder sind im Imptverzeichnisse des 
Schulortes aufzunehmen (A#U#O. vom 20. März 1875 S. 167 § 10, 
MVO. vom 24. December 1875 in der Zeitschr. f. R. 44 S. 171 
Pet. 11). Zu Vormundschaftszwecken haben sie dem für den Sitz 
des Standesamtes zuständigen Vormundschaftsgerichte vierteljährliche An- 
zeigen der äußerehelichen Geburten zu erstatten; in dieses Verzeichniß ist 
der Geburtstag des Kindes mit aufzunehmen (MV0O. vom 9. Juni 1876 
und vom 16. October 1877, letztere im SW . S. 189, 8KB. S. 60). 
Weiter haben die Standesbeomten zu Zwecken der Medicinalstatistik 
den Bezirksärzten alljährlich schematische Anzeigen über die Zahl der 
außerehelichen Geburten zu machen (M. vom 24. December 1875 in 
der Zeitschr. f. R. 44 S. 171 Pct. 10), zu Zwecken der Bevölke- 
rungsstatistik Zählkarten (s. d.) für das statistische Bureau auszu- 
süllen und zum Zweck der Schulaufnahme (s. d.) auf Antrag der 
Schulvorstände Listen der schulpflichtig werdenden Kinder anzufertigen. 
II. Die Kirchenbuchsührer haben auf Grund der Taufnachrichten 
(s. Kirchenbücher I) als Unterlaten für die Recrutirungsstamm- 
rollen Gekurtslisten an die Stammrollenbehörden einzureichen. Die 
Kirchenbuchführer, und soviel die bereits in den Standesregistern einge- 
tragenen Geburtsfälle betrifft, die Standesbeamten sind zu diesem Zwecke 
vom Ableben der vor erfülltem 20. Lebensjahre außerhalb des Kirch- 
spiels oder Standesamtsbezirks ihres Geburtsortes verstorbenen Per- 
sonen männlichen Geschlechts zu benachrichtigen (Wehrordnung von 
1888 S. 609 S. 46 Pct. 7a und VO. vom 27. April 1876 S. 231). 
Ist in Städten, die in mehrere Kirchspiele zerfallen, die Geburts- 
parochie unbekannt, so ist die Anzeige an das Pfarramt des Kirchspiels, 
in dem der Sterbefall erfolgte, zu richten, von diesem aber behufs Er- 
mittelung der Geburtsparochie bei den übrigen städtischen Pfarrämtern 
in Umlauf zu setzen (VO. vom 10. September 1877 im Cons.-B. S. 165, 
ZKB. S. 51, Zeitschr. f. V. XIV S. 166). Außereheliche Kinder sind 
in den Geburtslisten in der Regel mit dem Namen (s. d.) der Mutter 
aufzuführen. 
III. Die Hebammen und Geburtshelfer haben über die Geburten, 
zu denen sie zugezogen werden, halbjährliche Tabellen an den Bezirks- 
arzt einzureichen. Dem zur Entbindung zugezogenen Arzte ist die Ge-
	        
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