222 Geflügel — Geistliche.
burg-Rudolstädtische und Herzogl. Meiningen'sche Regierung ist vertrags-
mäßig zu Mitbenutzung der sächsischen Gefängnißanstalten für Gefängniß-
strafen über 4 Monate berechtigt; die diesfallsigen Vorschristen über Ent-
lassung und Ausweisung der Gefangenen giebt MVO. vom 10. November
1877 und 5. März 1887, beide in der Zeitschr. f. V. VIII S. 258.
Die Bestimmungen für die Gerichte giebt Gesch.-O. §§ 734—736,
1859—1980. Ueber die Gefängnißstrafe nach früherem Recht s. Ver-
waltungsstrafsachen I18
Geflügel, s. Vogelschutz, Wandergewerbe A VI, Glücksspiel I 5.
Gehalt, s. Diensteinkommen.
Gehaltsabzüge zu Pensionszwecken, s. Geistliche IX, Lehrerpensionen,
Staatsdienerpensionen.
Gehaltszulagen. Ständige Volksschullehrer haben nach Ablauf einer be-
stimmten Dienstzeit Anspruch auf Alterszulage, s. Lehrergehalte II; diese
und die nicht widerruflichen persönlichen Gehaltszulagen werden bei Be-
rechnung der Pension mit in Anrechnung gebracht, s. Lehrerpension.
Dasselbe gilt von nicht widerruflichen persönlichen Gehaltszulagen der
Geistlichen (s. d. IX); die Gehaltszulagen derselben sind entweder per-
sönliche oder Stellenzulagen (s. Pfarrstellen IV). Staats iiener (s. d.) mit
Ausnahme gewisser richterlicher Beamter haben keinen Anspruch auf Ge-
haltszulagen; sie werden bei der Pension nur insoweit berücksichtigt, als
sie auf die ganze Dienstzeit verwilligt worden sind.
Geheimmittel. Die öffentliche Ankündigung von G. für menschliche Krank-
heiten ist bei Uebertretungsstrafe verboten (VO. vom 29. Mai 1895
S. 68). Das Ministerium hat ein Verzeichniß der bis jetzt bekannten
G. anfertigen lassen, von der Bestimmung des Begriffs G. jedoch abge-
sehen und der Beurtheilung des einzelnen Falls überlassen, ob neben
dem Ankündiger auch der Redacteur zu bestrafen ist (MVO. vom
15. October 1895 in der Zeitschr. f. V. XVII S. 177). Hämatogen
ist G. in diesem Sinne (MVO. vom 2. November 1895 in der Zeitschr.
f. V. XVII S. 178). Im Uebrigen s. Arzneiwaaren.
Geisteskranke, s. Irre.
Geistige Getränke, s. Schankwesen.
Geistliche. Ueber die katholischen G. s. d. Ueber die evangelisch-lutherischen
G. gilt Folgendes:
I. Ueber die Stellung d. G. zum Staate ist bestimmt: Die Kirchen-
diener sind in bürgerlicher Beziehung den Gesetzen des Staates unter-
worfen und auf Beobachtung der Landesverfassung und Landesgesetze zu
verpflichten (s. Religionseid). Beschwerden gegen Mißbrauch der Kirchen-
gewalt gehen an die höchste Staatsbehörde (Vl. §§ 58, 59). Für
Kanzelmißbrauch kommen nunmehr die Strafbestimmungen in § 130
des St GB. zur Anwendung; die Bekanntmachung nicht kirchlicher Gegen-
stände von der Kanzel ist verboten (VO. vom 2. Januar 1835 S. 2).
Zur Annahme von Landtagsmandaten bedürfen G. der Genehmigung der
Dienstbehörde (Ges. vom 19 October 1861 S. 286 Pct. V). Bei Wahlen
zum Gemeinderathe (s. d. II) sind sie nur auf Grund ihrer persönlichen
Gemeindeangehörigkeit stimm= und wahlberechtigt. Dem Armenverein