Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Geistliche. 223 
(s. Armenbehörde) gehören sie kraft des Gesetzes an. Die Disciplinar- 
bestimmungen s. unter III. 
II. Das Verhältniß der G. zur Schule ist ein dreifaches: Zunächst 
sind sie Ortsschulinspectoren (s. d.) derjenigen Schulen, die nicht 
unter Leitung eines Directors stehen, wenn nicht das Cultusministerium 
diesen Auftrag widerruft oder die Ortsschulinspection von Anfang einer 
andern Persönlichkeit überträgt (Ges. vom 26. April 1873 S. 350 § 29)b). 
Auch soweit der G. nicht als Ortsschulinspector thätig wird, ist er Mit- 
glied des Schulvorstandes (obiges Ges. § 25 A3). Zudem gebührt ihm 
die Ausübung des der kirchlichen Oberbehörde zustehenden Aufsichtsrechts 
über den Religionsunterricht (obiges Ges. § 29., § 578 der A#. 
vom 25. August 1874 S. 155). Darüber, welcher von mehreren G. 
mehrerer zum Schulbezirke gehöriger Kirchspiele in den Schulvorstand bez. 
Schulausschuß einzutreten hat, entscheidet die Ortsschulordnung (VO. vom 
28. November 1874 in der Zeitschr. f. R. 41 S. 468). Daß der in 
den Schulausschuß eintretende G. durch Wahl der Stadtverordneten be- 
stimmt wird, ist unzulässig. Sind mehrere Pfarrgeistliche vorhanden, 
so empfiehlt es sich, im Ortsstatute dahin Bestimmung zu treffen, daß 
die Mitgliedschaft entweder ein für allemal dem Superintendenten zusteht, 
oder durch eine von dem G. zu treffende Wahl oder durch Festsetzung 
eines bestimmten Wechsels geordnet wird (MVO. vom 29. Juli 1875 
in der Zeitschr f. R. 42 S. 463). Wählbarer Bürger braucht der in 
den Schulausschuß (s. d.) eintretende Geistliche nicht zu sein. Der mit 
Beaufsichtigung des Religionsunterrichts beauftragte G. hat als solcher 
ein Recht auf Eintritt in den Schulvorstand nicht (MVO. vom 20. Juli 
1875 in der Zeitschr. f. R. 42 S. 363). Die Ephoren können die ihnen 
zustehende Mitgliedschaft im Schulausschusse der Ephoralstadt mit Rück- 
sicht auf ihre sonstigen Amtsgeschäfte ablehnen (VO. vom 2. Februar 
1875 im Cons.-B. S. 2). In der Regel soll in den Ephoralstädten die 
Ortsschulaufsicht den Diaconen überlassen bleiben und in solchen Fällen 
der die Ortsschulaufsicht führende G. in den Schulausschuß eintreten. 
Die Aufsicht über den Religionsunterricht soll von dem G. geführt werden, 
der die Ortsschulaufsicht ausübt. Die dem Ephorus zustehende Oberauf- 
sicht über den Religionsunterricht soll durch die Theilung der Beaussich- 
tigung des Religionsunterrichts unter mehrere G. nicht berührt werden 
(VO. vom 4. December 1874 im Cons.-B. S. 11 und in der Zeitschr. 
f. R. 44 S. 84). Die Superintendenten sind angewiesen, von jedem 
Wechsel geistlicher Stellen, die mit Ortsschulinspection verbunden sind, 
den Bezirksschulinspectoren Mittheilung zu machen und dafür zu sorgen, 
daß die geistlichen Ortsschulinspectoren sich dem Bezirksschulinspector ver- 
sönlich bekannt machen (MVO. vom 15. Januar 1878 im Cod. S. 544). 
Andrerseits haben die Bezirksschulinspectionen von Disciplinarmaaßregeln 
gegen dieselben die Kircheninspection zu benachrichtigen (MVO. vom 
2. März 1876). Bei länger dauernder Vicarirung der Stelle ist für 
die Geschäfte des Ortsschulinspectors ein Vertreter zu bestellen und des- 
halb Bericht zu erstatten (s. Pfarrvacanz). Zu den Lehrerconferenzen 
(s. d.) sind die geistlichen Ortsschulinspectoren nicht heranzuziehen. 
 
	        
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