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III. Vorgesetzte Behörden und Disciplinarbestimmungen:
Die Oberaufsicht und Disciplinargewalt über die G. mit Einschluß des
Rechtes der Suspension, der Entlassung und Entsetzung, ingleichen die
Beurlaubung (s. d.) auf länger als 4 Wochen gebührt dem Landes-
consistorium (Kirch-Ges. vom 15. April 1878 S. 373 8 5 Pct. 15—17).
Ueber die Zuständigkeit der Kircheninspection s. d. Die Superintendenten
(s. d.) üben das ihnen zustehende Aufsichtsrecht über die G. nach Maaß-
gabe der VO. vom 13. Juli 1862 S. 298, insbesondere der dort über
Kirchenvisitationen (s. d.), Predigerconferenzen (s. d.) und Jahresberichte
(s. d.) getroffenen Bestimmungen. Das Disciplinarverfahren ist geordnet
durch Disciplinarordnung vom 30. Juli 1891 S. 59. Wegen seiner
Folgen für die Pensionsfrage und der etwa zu gewährenden Unterstützungen
(Bustentationsquant) s. Ges. vom 3. Mai 1892 S. 132, insbes. 88 10,
3, 14. Von Untersuchungseinleitung gegen G., Verhaftungen, Haft-
entlassungen r2c. sind ihre vorgesetzten Behörden zu benachrichtigen (VO.
vom 1. Juni 1839 S. 166 Gesch. O. S 698).
IV. Verhältniß zum Kirchenvorstande. Der Pfarrer ist 1) Mit-
glied des Kirchenvorstandes. Sind an der Pfarrkirche mehrere con-
firmirte Geistliche angestellt, so gehören sie sämmtlich dem Kirchenvor-
stande an (K VO. vom 30. März 1868 S. 204 §F 31, Kirchengesetz vom
30. October 1896 S. 219 Art. 1 und soweit hierdurch nicht erledigt
Cod. S. 362, 363).
2) Den Vorsitz im Kirchenvorstande führt der Pfarrer oder dessen
Stellvertreter. Während aber die Stellvertretung des Pfarrers als Mit-
glied des Kirchenvorstandes (s. oben 1) dem Stellvertreter des Pfarrers
im Pfarramte obliegt, wird der mit dem Vorsitze zu betrauende Stell-
vertreter vom Kirchenvorstande aus dessen Mitte freigewählt. Der stell-
vertretende Vorsitzende tritt in allen Behinderungsfällen des Pfarrers in
den Vorsitz ein. Während der Pfarrer sein Amt selbst verwaltet, kann
er dem Stellvertreter den Vorsitz dann übertragen, wenn er am Erscheinen
in der Versammlung verhindert ist oder aus persönlichen Gründen die
Verhandlung zu leiten Bedenken trägt. Auch bei Vacanz, Krankheit und
Beurlaubung des Pfarrers hat der gewählte Stellvertreter den Vorsitz
zu übernehmen, wenn die erledigte Pfarrstelle nicht einem bestimmten G.
zur einstweiligen Verwaltung ständig übertragen wird. Der Vorsitz bei
Verhandlungen über kirchliche Bauten darf dem weltlichen Stellvertreter
nicht übertragen werden; derselbe hat zwar das directorium actorum,
aber nicht das Recht zur Anberaumung von Sitzungen (KO. 8§ 3,,
§ 4, MVO. vom 26. Januar und 24. Juni 1869 und 31. August 1871
im Cod. S. 364). Der Vorsitzende hat entscheidende Stimme und kann
Beschlüsse, die er bedenklich findet, dem Superintendenten oder der Kirchen-
inspection anzeigen (KVO. § 28).
3) In Bezug auf Seelsorge und Verwaltung der Sacra-
mente sind die G. von dem Kirchenvorstande unabhängig. Sollte in
dieser Beziehung der Kirchenvorstand Etwas wahrnehmen, was der amt-
lichen Stellung oder dem Wohl der Gemeinde zuwider ist, so ist er be-
fugt, Solches in der Sitzung zur Sprache zu bringen, nöthigenfalls aber