Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Geistliche Orden — Geldverpackung. 229 
Geistliche Orden. Auch abgesehen von den hierüber ergangenen reichsgesetz— 
lichen Bestimmungen (RGes. vom 4. Juli 1872, RBek. vom 5. Juli 
1872, RBek. vom 20. Mai 1873 und vom 18. Juli 1894 S. 503) 
dürfen in Sachsen weder Jesuiten noch andere geistliche Orden aufge- 
nommen, errichtet oder zur Ordensthätigkeit zugelassen werden. Wer in 
einem unter Leitung des Jesuitenordens oder einer ihm verwandten Reli- 
gionsgenossenschaft stehenden Seminare seine Vorbildung erhalten hat, darf 
zu keinem katholisch geistlichen Amte in Sachsen berufen werden. Kirch- 
lichen Orden oder denselben verwandten kirchlichen Gemeinschaften ist die 
Errichtung von Lehr= und Erziehungsanstalten nur auf Grund eines be- 
sonderen Gesetzes gestattet (Vll. § 56 Abs. 2, Ges. vom 23. August 1876 
S. 335 8§ 21 Abs. 4, §§ 30, 31, Ges. vom 26. April 1873 S. 350 
§ 150). S. jedoch Frauencongregationen, Klöster. 
Geistlicher Emeritirungsfond, s. Geistliche IX. 
Geistliche Stellen, s. Pfarrstellen. 
Geistliche Stiftungen, s. Stiftungen. 
Geländer an Gemeindewegen sind auf Kosten des Wegebaupflichtigen zu 
errichten (Ges. vom 12. Januar 1870 S. 5 § 2). 
Geld, s. Münzwesen, Papiergeld, falsches Geld, Geldverpackung, Staats- 
papiergeld. 
Geldbelohnungen, Geldprämien, s. Prämien. 
Geldsammlungenss. Sammlungen. 
Geldstrafe. Bei Uebertretungen ist der Mindestbetrag der G. 1-“, der 
Höchstbetrag 150 (St G. 8§8§ 27, 18). Durch Strafverfügung und 
Strafbescheid kann Geld bis zu diesem Höchstbetrag, durch Bürgermeister 
kl. St. O nur bis zu 75 —, durch Gemeindevorstände und Gutsvorsteher 
nur bis zu 30 .4 erkannt werden (s. Verwaltungsstrafsachen I). Die 
gleiche Beschränkung des Strafmaaßes gilt für polizeiliche Strafan- 
drohungen (s. d. I), während bei Androhung von Ordnungsstrafen (s. 
Strafandrohung II) und von Diseciplinarstrafen (s. d.) nur die genann- 
ten Gemeindeorgane an dieses Höchstmaaß gebunden sind (kl. St O. 
Art. IV § 14,, RLG. 8 76,)). Bei Concurrenz (s. d. II) mehrerer 
Uebertretungen ist auf die verwirkten Geldstrafen nach ihrem vollen Be- 
trage zu erkennen. Auch in Materien, welche nicht Gegenstand des 
St GB. sind, kann Geldstrafe angedroht werden (RGes. vom 31. Mai 
1870 S. 195 § 5). Die allgemeinen Bestimmungen über Strafvoll- 
streckung (s. d.), namentlich Strafverwandlung (s. d.), Strafaufschub (s. d.) 
und Strafaussetzung (s. d.) gelten für G. ebenfalls. Die Beitreibung 
erfolgt nach den Grundsätzen über Zwangsvollstreckung (s. d.) wegen 
Geldleistungen (StPO. 8§ 495). Die von den Bürgermeistern kl. St O. 
und den Gemeindevorständen erkannten G. fließen in der Regel in die 
Gemeindecasse (RLGO. 8§ 76 Abs. 4, kl. StO. Art. IV § 14)); ge- 
wisse G. sind der Armencasse (s. d. I 1), andere der Schulcasse (s. d.), 
andere der Feuerlöschcasse (s. d.) überwiesen. Die Ausführungsbestim- 
mungen für die Gerichte giebt Gesch. O. 5§ 759—775. 
Geldverpackung. Die Normalbeträge, die bei Verpackung von Reichs-
	        
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