Geistliche Orden — Geldverpackung. 229
Geistliche Orden. Auch abgesehen von den hierüber ergangenen reichsgesetz—
lichen Bestimmungen (RGes. vom 4. Juli 1872, RBek. vom 5. Juli
1872, RBek. vom 20. Mai 1873 und vom 18. Juli 1894 S. 503)
dürfen in Sachsen weder Jesuiten noch andere geistliche Orden aufge-
nommen, errichtet oder zur Ordensthätigkeit zugelassen werden. Wer in
einem unter Leitung des Jesuitenordens oder einer ihm verwandten Reli-
gionsgenossenschaft stehenden Seminare seine Vorbildung erhalten hat, darf
zu keinem katholisch geistlichen Amte in Sachsen berufen werden. Kirch-
lichen Orden oder denselben verwandten kirchlichen Gemeinschaften ist die
Errichtung von Lehr= und Erziehungsanstalten nur auf Grund eines be-
sonderen Gesetzes gestattet (Vll. § 56 Abs. 2, Ges. vom 23. August 1876
S. 335 8§ 21 Abs. 4, §§ 30, 31, Ges. vom 26. April 1873 S. 350
§ 150). S. jedoch Frauencongregationen, Klöster.
Geistlicher Emeritirungsfond, s. Geistliche IX.
Geistliche Stellen, s. Pfarrstellen.
Geistliche Stiftungen, s. Stiftungen.
Geländer an Gemeindewegen sind auf Kosten des Wegebaupflichtigen zu
errichten (Ges. vom 12. Januar 1870 S. 5 § 2).
Geld, s. Münzwesen, Papiergeld, falsches Geld, Geldverpackung, Staats-
papiergeld.
Geldbelohnungen, Geldprämien, s. Prämien.
Geldsammlungenss. Sammlungen.
Geldstrafe. Bei Uebertretungen ist der Mindestbetrag der G. 1-“, der
Höchstbetrag 150 (St G. 8§8§ 27, 18). Durch Strafverfügung und
Strafbescheid kann Geld bis zu diesem Höchstbetrag, durch Bürgermeister
kl. St. O nur bis zu 75 —, durch Gemeindevorstände und Gutsvorsteher
nur bis zu 30 .4 erkannt werden (s. Verwaltungsstrafsachen I). Die
gleiche Beschränkung des Strafmaaßes gilt für polizeiliche Strafan-
drohungen (s. d. I), während bei Androhung von Ordnungsstrafen (s.
Strafandrohung II) und von Diseciplinarstrafen (s. d.) nur die genann-
ten Gemeindeorgane an dieses Höchstmaaß gebunden sind (kl. St O.
Art. IV § 14,, RLG. 8 76,)). Bei Concurrenz (s. d. II) mehrerer
Uebertretungen ist auf die verwirkten Geldstrafen nach ihrem vollen Be-
trage zu erkennen. Auch in Materien, welche nicht Gegenstand des
St GB. sind, kann Geldstrafe angedroht werden (RGes. vom 31. Mai
1870 S. 195 § 5). Die allgemeinen Bestimmungen über Strafvoll-
streckung (s. d.), namentlich Strafverwandlung (s. d.), Strafaufschub (s. d.)
und Strafaussetzung (s. d.) gelten für G. ebenfalls. Die Beitreibung
erfolgt nach den Grundsätzen über Zwangsvollstreckung (s. d.) wegen
Geldleistungen (StPO. 8§ 495). Die von den Bürgermeistern kl. St O.
und den Gemeindevorständen erkannten G. fließen in der Regel in die
Gemeindecasse (RLGO. 8§ 76 Abs. 4, kl. StO. Art. IV § 14)); ge-
wisse G. sind der Armencasse (s. d. I 1), andere der Schulcasse (s. d.),
andere der Feuerlöschcasse (s. d.) überwiesen. Die Ausführungsbestim-
mungen für die Gerichte giebt Gesch. O. 5§ 759—775.
Geldverpackung. Die Normalbeträge, die bei Verpackung von Reichs-