232 Gemeindebeamte — Gemeindebezirke.
Gemeindebeamte. Nächst den Bestimmungen über Beamte (s. d.) über-
haupt gilt nur folgendes Gemeinsame. Die Pensionirung erfolgt in den
Städten RStO. für Mitglieder des Stadtraths (s. d. 1) im Wesentlichen
nach den für Staatsdiener geltenden Grundsätzen und ist, wie für die
übrigen städtischen Beamten ortsgesetzlich zu regeln. Auch die Berufs-
beamten der Städte kl. StO. und Landgemeinden haben Anspruch auf
Pension oder Unterstützung aus der Gemeindecasse. Ihre Höhe ist auch
hier ortsgesetzlich zu regeln, doch sind für die Bürgermeister und Ge-
meindevorstände gewisse Mindestsätze vorgeschrieben. Kommt eine Ge-
meinde ihren ortsstatutarischen Verpflichtungen nicht nach, so erfolgt die
Regelung bei Landgemeinden durch den Amtshauptmann mit Bezirks-
ausschuß, bei Städten kl. St O. nach gutachtlichem Gehör der Vorge-
nannten durch das Ministerium. Wer als Berufsbeamter zu betrachten
sei, bestimmt in Ansehung der Bürgermeister und Gemeindevorstände nach
Gehör der Gemeindevertretung der Amtshauptmann mit Bezirksausschuß,
im Uebrigen das Ortsstatut (Ges. vom 30. April 1890 S. 66.) Pen-
sionsansprüche aus diesem Gesetz gehören auf den Rechtsweg (Mntsch.
vom 20. Januar 1894 im SWB. S. 55). Die übrigen Bestimmungen
über höhere Gemeindebeamte s. unter Gemeindebehörden. Die Gemeinde-
unterbeamten werden in Städten RStO. vom Stadtrathe, in Städten
kl. StO. vom Stadtgemeinderathe, in Landgemeinden vom Gemeinde-
vorstande angestellt und entlassen (RStO. 8§ 104, kl. StO. Art. IV.
§ 8, RNLG. 8§ 69,). Die Regelung der Gehaltsverhältnisse der Ge-
meindeunterbeamten soll nicht im Wege des Ortsstatuts sondern durch
Ortsregulativ erfolgen (MVO. vom 21. Mai 1894 im SW . S. 115).
Gemeindeunterbeamte können nicht Stadtverordnete oder Gemeinderaths-
mitglieder sein, wenn der Gehalt das zu ihrem Lebensunterhalte be-
stimmte Berufseinkommen bildet (RStO. 8 46, RL. s§ 372, M.
vom 27. Februar 1885 Nr. 116 II 6). Polizeidiener, Schutzmänner cc.
sind berufsmäßige G. im Sinne des obigen Ges. vom 30. April 1890,
daher pensionsberechtigt und der Altersversicherung nicht unterworfen
(MVO-vom 29. Februar 1892 in der Zeitschr. f. V. XIII S. 152,
dagegen Entsch. d. Reichsversicherungsamts vom 16. December 1892 im
SWB. von 1893 S. 34). Weitere Bestimmungen sind über das Dis-
ciplinarverfahren (s. d. B) und über das polizeiliche Executivpersonal
(s. Polizeibeamte III) ergangen.
Gemeindebehörden. Ueber die Behörden 1) für Verwaltung der Ge-
meindeangelegenhenheiten s. Gemeindeverwaltung, 2) für Vertretung
der Gemeinden s. Gemeindevertretung, 3) für die verwaltungs= und po-
lizeiobri gkeitlichen Geschäfte s. Ortsobrigkeit, 4) für die Gemeinde-
aufsicht s. Gemeindeaufsichtsbehörden.
Gemeindebezirke. Die G. sind unabhängig von den Flurbezirken (s. d.),
doch haben Grenzausgleichungen infolge von Grundstückszusammenlegung
(s. d.) ohne Weiteres die Veränderung des G. zur Folge. Verände-
rungen des G. bedingen nicht ohne Weiteres eine Veränderung des Be-
zirksverbandes (Ges. vom 21. April 1873 S. 284 § 2) und des Schul-
bezirks (s. d.), wohl aber des Gerichtsbezirks (s. d.). Aenderung der G.