Gemeindebezirke. 233
kann in der Regel nur mit Zustimmung der betheiligten Gemeinden und
Grundstücksbesitzer sowie der Gemeindeaufsichtsbehörde erfolgen, im Falle
dringenden öffentlichen Interesses jedoch, sei es ganz oder nur in Bezug
auf Polizeipflege, auch ohne Uebereinstimmung der Betheiligten nach Ge-
hör des Kreisausschusses durch das Ministerium des Innern verfügt
werden. Enclaven, die Zubehör von auswärtigen Grundstücken sind,
können zwar beim G. des Stammgrundstückes verbleiben, sind jedoch von
der Aufsichtsbehörde in Bezug auf Polizeiverwaltung mit der Land-
gemeinde, in deren Bezirk sie liegen, zu verbinden. Grundstücke, die
weder einem G. angehören, noch einen selbstständigen Gutsbezirk bilden,
sind einer Stadt= oder Landgemeinde zuzutheilen. Zu selbstständigen
Gutsbezirken (auch zu Staatsforstrevieren, MVO. vom 22. September
1891 in der Zeitschr. f. V. XIII S. 41) zugekaufte oder von selbst-
ständigen Gütern abgetrennte Grundstücke verbleiben politisch ersterenfalls
bei ihrem früheren G., letzterenfalls bei ihrem früheren Gutsbezirke, so-
fern nicht mit Genehigung der Ausfsichtsbehörde eine gegentheilige Ver-
einbarung erfolgt. Bei Hinzuschlagung von Grundstücken, die einem
selbstständigen Gutsbezirke angehören, zu einem anderen selbstständigen
Gutsbezirke tritt dagegen die Mitwirkung der Aufsichtsbehörde nicht ein.
In Städten ist die Abgrenzung des G. und jede Abänderung desselben im
Ortsstatute zu beurkunden. In Landgemeinden bedürfen dagegen Ab-
änderungen nur der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (RStO. §§ 5—8,
RLG. 8#§# 4—8, 83, 97b, 94). Im Falle von § 8 ist der Ein-
bezirkte nicht verpflichtet, sich in die neue Gemeinde durch einen Geld-
beitrag einzukaufen (M. vom 17. April 1894 in der Zeitschr.
f. V. XV. S. 149). Frrungen über die Bezirkszugehörigkeit sind nicht
Administrativ-Justizsachen (M.-Entsch. vom 4. Januar 1882 im SW.
S. 52 in der Zeitschr. f. V. III S. 182). Die völlige Vereinigung
selbstständiger Gutsbezirke mit dem benachbarten G. (RLGO. 8§ 82,,
RStO. 8 7), ingleichen die Vereinigung mehrerer Gemeinden zu be-
stimmten Gemeindezwecken (s. Gemeindeverbände) ist zulässig. Auch wenn
Trennstücke eines selbstständigen Gutsbezirks zu einem G. geschlagen wer-
den sollen, gilt § 7, insbes. § 78 der RLGO. (MVO. vom 15. Sep-
tember 1886 in der Zeitschr. f. V. VIII S. 35), nicht aber umgekehrt
bei Zuschlagung von Gemeindegrundstücken zum selbstständigen Gutsbezirk
(MV0O. vom 2. December 1892 in der Zeitschr f. V. XIV S. 280).
Die obrigkeitlichen Maaßregeln der bisherigen Gemeindebehörden bleiben
auch nach der Verschmelzung mehrerer Gemeinden in Kraft (MVO. vom
18. December 1889 in der Zeitschr. f. V. XI S. 87). Die staatlichen
Elbufergrundstücke unterhalb der Nulllinie (s. d.) sind den angrenzenden
G. überwiesen worden, ebenso die staatlichen Ufergrundstücke der beiden
Mulden, der weißen Elster und ihrer Flußbetten (MVO. vom 15. Ja-
nuar 1896 in der Zeitschr. f. V. XVII S. 201). Abänderungen der
G. sind wegen der Gerichtsbezirke (s. d.) zur Kenntniß des Justizmini-
steriums zu bringen (MV vom 20. Januar 1896 in der Zeitschr. f.
V. XVII S. 249).