Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Gemeindeleistungen. 235 
Grundbesitz oder Gewerbebetrieb bezieht (RStO. § 27 Abs. 1 und 2, 
RLG. 8. 18 Abs. 1 und 2). An dem Orte, wo das Grundstück oder 
die gewerbliche Niederlassung liegt, sind jedoch diese Personen voll heran- 
zuziehen (MVO. vom 16. September 1881). Eisenbahn-, Pferdebahn- 
und dergl. Unternehmungen find am Sitze des Unternehmens zu besteuern 
(MVO. vom 3. September 1864 im Cod. S. 216, MVO. vom 7. Ja- 
nuar 1886 und 5. März 1887 in der Zeitschr. f. V. VII S. 162, 
VIII S. 215). Dasselbe gilt von Eisenbahnbauunternehmern, Unter- 
nehmungen zu Herstellung electrischer Centralanlagen 2c., die eine selbst- 
ständige Niederlassung haben, aber zur Ausführung auswärtiger Bauten, 
Anlagen 2c. sich vorübergehend an anderen Orten aufhalten (M. vom 
7. September 1895 und 12. Mai 1896 in der Zeitschr. f. V. XVII 
S. 50, S. 324). Der Eisenbahnfiscus ist, soweit überhaupt anlage- 
pflichtig, nur nach den Bestimmungen für die nicht am Orte wohnhaften 
Gemeindemitglieder heranzuziehen (MVO. vom 8. Mai 1886 in der 
Zeitschr. f. V. VII S. 240). Fabrik= und sonstige Lohnarbeiter sind 
nur am Wohnorte beitragspflichtig (MVO. vom 23. September 1884 
in der Zeitschr f. V. VI S. 38). Die erhöhte Heranziehung von 
Forensern ist unzulässig (MVO. vom 31. Juli 1883 im SWB. 
S. 222 und MVO. vom 9. November 1892 in der Zeitschr. f. V. XIV. 
S. 191). 
5) He ein Gewerbebetrieb ständig an mehreren Orten statt, 
obgleich nur eine Hauptniederlassung besteht, so kann in jedem dieser 
Orte ein verhältnißmäßiger Beitrag gefordert werden (RStO. § 278, 
RLGO. 8 188). Auch hier ist darauf hinzuweisen, daß die Heran- 
ziehung der Filialen von auswärtigen Geschäften, Consumvereinen 2c. 
nach obiger MO. vom 12. Mai 1896 außerdem durch eine besondere 
Gewerbesteuer (s. d. II) erfolgen kann. — Der Berechnung des „verhält- 
nißmäßigen“ Beitrags ist das Ertragsverhältniß zu Grunde zu legen, 
in dem die einzelnen Betriebsstätten zum ganzen Geschäfte stehen (SW. 
von 1876 S. 15, MVO. vom 6. Januar 1887 in der Zeitschr. f. V. 
VIII S. 214). Können sich die Gemeinden nicht einigen, so tritt be- 
hördliche Regelung ein (MVO. vom 2. September 1889 und 11. No- 
vember 1891 in der Zeitschr. f. V. XI S. 31, XIII S. 318). Jeden- 
falls muß der Betrieb an beiden Orten ein ständiger sein (MVO. vom 
15. Juni 1889 in der Zeitschr. f. V. X S. 331). 
6) Auch die Herbeiziehung zu indirecten Steuern ((s. d.) ist durch 
die Gemeindemitgliedschaft nicht bedingt. 
III. Rücksichtlich der Vertheilung der G., also auch der indirecten 
Abgaben, insbes. der Besitzveränderungsabgaben, ist in Landgemeinden 
zunächst der bestehenden Ortsverfassung nachzugehen; ein Beschluß auf 
Abänderung des betreffenden Leistungsfußes bedarf hier der Wiederholung 
mit innenliegender 14 tägiger Frist und der Genehmigung der Amtshaupt- 
mannschaft mit Bezirksausschuß (RLGO. §8 20, 22, 94, MO. vom 
5. October 1891 in der Zeitschr. f. V. XIII S. 41). Bei der Ver- 
theilung soll neben dem Maaßstabe der Leistungsfähigkeit auch der Grund- 
satz von Leistung und Gegenleistung zur Geltung kommen (MO. vom
	        
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