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Alterszulagen — Amisblätter, Amtliche Bekanntmachungen.
die Kreishauptmannschaft Dresden, für den Bereich der Staatseisenbahn-
verwaltung deren Generaldirection in Unterordnung unter das Finanz-
ministerium (VO. vom 16. December 1890 im GBl. von 1891 S. 1),
Bei Durchführung der A. im Gebiete der Heeresverwaltung sollen sich
die Civilbehörden mit der zuständigen Militärbehörde ins Einvernehmen
setzen. Streitfälle sind von der letzteren der Intendantur anzuzeigen be-
hufs Vortrags an das Kriegsministerium und Vereinbarung unter den
Behörden der allgemeinen Verwaltung. Eine Controle gemäß § 126
des Ges. findet rücksichtlich der Heeresverwaltung nicht statt. Die Be-
strafung gemäß § 126 läßt das Kriegsministerium eintreten (MVO. vom
15. December 1890 in der Zeitschr. f. V. XII S. 165). Um Erörterungen
in militärischen Räumen und um Vernehmungen von Personen des Sol-
datenstandes soll thunlichst die Militärbetriebsverwaltung ersucht werden
(MVO. vom 3. Mai 1890 in der Zeitschr. f. V. XI S. 265, D#.
S. 30). Beitreibung von Rückständen und Strafen erfolgt nach den für
Gemeindeabgaben giltigen Bestimmungen (Ges. § 137). Die Fälle, in
denen den Verwaltungsbehörden die durch Anträge erwachsenen baaren
Auslagen von der Versicherungsanstalt nicht zu erstatten sind, nennt MVO.
vom 22. März 1892 in Zeitschr. f. V. XIII S. 240, SWB. S. 75.
VIII. Strafen (Ges. §§ 142— 162). Die Zuwiderhandlungen sind
theils Uebertretungen, theils Vergehen; letzterenfalls steigern sich die
Strafen bis zu Gefängniß, Ehrenverlust und Geld bis zu 3000 4
(s. insbes. §§ 153, 154).
Alterszulagen, s. Lehrergehalte II, Pfarrlehn IV.
Al
terthümer, s. Kunstdenkmäler.
Altgemeinden. Wo den A. gewisse Leistungen zu Gemeindezwecken, z. B.
die Wegebaupflicht (s. d. A. II1) obliegen, dagegen auch gewisse Vor-
theile, sei es in Nutzungen an Gemeindegrundstücken oder sonst, zustehen,
können sie auf einseitigen Antrag abgelöst werden (RLGO. 8 21). Die
A. können unbeschadet des Rechtes ihrer Mitglieder, auf Theilung anzu-
tragen, über Verwaltung und Veräußerung des gemeinschaftlichen Ver-
mögens nach § 55 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, somit nach Stimmen-
mehrheit, Beschluß fassen (Ges. vom 15. Juni 1868 S. 315 8 2).
Im Prozesse werden sie auch künftig noch durch Syndicen vertreten
(eitschr. f. V. I S. 138).
Altjagdberechtigte, s. Jagd Iia, Jagdbezirke, Jagdkarten.
Amtliche Bekanntmachungen, s. Amtsblätter.
Amtliche Correspondenz, amtlicher Sprachgebrauch, s. Behörden-
correspondenz.
Amtsblätter, Amtliche Bekanntmachungen. I. Die Verkündigung der
Gesetze und Verordnungen erfolgt durch das Gesetz= und Verordnungs-
blatt (s. Gesetze II), die Ministerien dürfen jedoch Verordnungen dring-
licher oder zeitlich begrenzter Art im Dresdner Journal und in der
Leipziger Zeitung mit der Wirkung bekannt machen, daß sie sogleich mit
der Ausgabe der betreffenden Nummer in Geltung treten (Ges. vom
15. April 1884 S. 131 § 1, A#VO. vom 28. April 1884, S. 133,