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Altersversicherung.
zu entscheiden (Ges. § 76). Die Grundsätze der sächsischen Anstalt über
Anmeldung und Berechnung der Rente giebt Zeitschr. f. V. XII S. 122.
2) Gegen den Bescheid der Landesanstalt findet Berufung an das
Schiedsgericht statt (Ges. § 77), deren in Sachsen für jeden Re-
gierungsbezirk eines besteht. Das Schiedsgericht hat einen öffentlichen
Beamten als Vorsitzenden und mindestens 4 Beisitzer, die je zur Hälfte
aus Arbeitgebern und Versicherten vom Ausschusse der Versicherungs-
anstalt gewählt werden (Ges. § 70—74, AVO. vom 2. Mai 1890
§ 8, VO. vom 16. December 1890 im GBl. von 1891 S. 1
Pct. IV und RVO. vom 1. December 1890 S. 193, die das Verfahren
vor dem Schiedsgericht regelt). Die Reisekosten des Vorsitzenden zahlt
die Versicherungsanstalt (MVO. vom 21. März 1893 in Zeitschr. f. V.
XV. S. 63).
3) Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts steht beiden Theilen
die Revision an das Reichsversicherungsamt zu (Ges. §§ 79—85 sowie
die dort weiter ersichtlichen Bestimmungen über Wiederholung abgelehnter
Anträge und Entziehung der Rente). Nach erfolgter Rentenfeststellung
hat der Vorstand der Landesanstalt dem Berechtigten einen Berechtigungs-
ausweis auszustellen und eine Ausfertigung des Bescheids dem Rechnungs-
bureau des Reichsversicherungsamts zur Erledigung der rechnerischen
Arbeiten zu übersenden. Die Auszahlung der Rente besorgt die Post-
verwaltung (Ges. §§ 86—94).
V. Die Erhebung der Beiträge (Ges. §§ 99—121, 125, 127)
erfolgt durch Einklebung von Marken in die Quittungskarte (Ges. § 99
bis 102). Die Einrichtung der Marken giebt Bek. vom 9. September
1890 im Centr.-B. S. 320, die Einrichtung der Qutttungskarte Bek.
vom 14. Juni 1890 im Centr.-B. S. 175. Die Einhebung der Bei-
träge, die Verwendung der Marken, die Ausstellung und der Umtausch
von Quittungskarten (Ges. §§ 103—116) geschieht in Sachsen für die
Versicherten der organisirten Krankencassen durch deren Organe, für die
Uebrigen durch die Gemeindebehörde des Beschäftigungsorts, und zwar
auch für Diejenigen, die einer besonderen Casseneinrichtung angehören.
Von der Versicherungsanstalt erhalten dafür die Orts= und Innungs-
krankencassen sowie die Gemeindekrankenversicherung 5, die übrigen Stel-
len 2 % der eingezogenen Beiträge als Vergütung (AVO. 88 9, 10,
12, VO. vom 29. November 1892 S. 534, MVO. vom 23. November
1892 in Zeitschr. f. V. XIV S. 211 und SW . S. 225, VO. vom
22. Februar 1895 S. 34, MV0O. vom 31. März 1896 in d. Zeitschr.
f. V. XVII S. 268). Uebertragung der nach § 10 Abs. 1 Pct. 2
der AVO. dem Stadtrath zufallenden Obliegenheiten auf die Ortskran-
kencasse setzt Einwilligung der letzteren voraus (MVO. vom 26. Novem-
ber 1890 in der Zeitschr. f. V. XII S. 164), auch können diese Ge-
schäfte auf mehrere Stellen vertheilt werden (MVO. vom 27. November
1890 in der Zeitschr. f. V. XII S. 164). Die Vorschriften über die
Markenentwerthung giebt VO. vom 31. März 1892 S. 69, die Vor-
schriften über das Verfahren bei Ausstellung und Erneuerung der Quit-
tungskarten die Anweisung vom 20. October 1890 in Verbindung mit