236 Gemeindeleistungen.
15. Januar 1895 in der Zeitschr. s. V. XVI S. 203). Für Groß-
städte verdient eine Vielheit kleinerer Anlagen und Abgaben den Vorzug
vor der Verweisung des gesammten Bedarfs auf eine einzige oder
wenige Hauptsteuern, insbesonderc vor der Anlehnung an die Staats-
einkommensteuer (MVO. vom 11. November 1891 in der Zeitschr. f. V.
XIII S. 318).
IV. Wo in Landgemcinden einzelnen Gemeindemitgliedern oder Ge-
meinde-Mitgliederclassen Leistungen gegen gewisse Vortheile, Nutzungen
an Gemeindegrundstücken 2c. zustehen, hat es hierbei zu bewenden, jedoch
ist Ablösung zulässig (RLGO. 8 21). Dies gilt insbesondere von den
sog. Altgemeinden (s. d.).
V. Befreiungen von G. können, abgesehen von ortsgesetzlichen
Befreiungen der öffentlichen Grundstücke oder Neubauten und von et-
waigen Abkommen mit eximirten Besitzern, die sich dem Gemeindever-
bande angeschlossen haben, nicht begründet werden (RStO. § 35, RLG.
8 28)0). Persönliche Befreiungen, die auf Staatsverträgen oder besonde-
ren Gesetzen beruhen, bestehen fort, im Uebrigen kommen sie nur den
Mitgliedern des Königl Hauses zu. Desgleichen hat es in Landge-
meinden bei der den Geistlichen und öffentlichen Lehrern zustehenden Be-
freiung von persönlichen Gemeindediensten auf die Dauer ihrer Amts-
führung zu bewenden. Von außerordentlichen Leistungen, z. B. Kriegs-
einquartierung, kann ortsgesetzlich persönliche Befreiung zugestanden werden
(RStO. § 31, RLGO. 8 25). Dingliche Befreiungen, die nach der
früheren Gesetzgebung gehörig angemeldet und anerkannt worden sind,
unterliegen aut ferner der Ablösung (RStO. 8 32, RLGOD. 8 20).
Befreiung von Gemeindeanlagen genießen die Grundstücke der Civilliste,
andere, zu öffentlichen Unterrichts= 2c. Zwecken dienende Grundstücke, so-
weit sie bisher befreit waren, der Staat rücksichtlich der Anliegerbeiträge
bei Staatsstraßen, die Post= und Telegraphenanstalten, der Staats-
eisenbahnbetrieb und die Landeslotterie (RSt . 88 33, 34, RLGO. 827).
Berufsgenossenschaften, Kranken= und Pensionscassen sind von Anlagen
mit Ausnahme derjenigen vom Grunbdbesitze oder Gewerbe befreit (VO.
vom 2. November 1888 S. 605). Von den im Wege des Ortsstatutes
etwa zugestandenen Befreiungen von Militärleistungen sind die nach
den Militärgesetzen dem Staate und dem Reiche gegenüber geltenden Be-
freiungsgründe (RGes. vom 13. Juni 1873 S. 129 § 6, RGes. vom
25. Juni 1868 S. 523 § 4 Abs. 2, RGes. vom 13. Februar 1875
S. 52 §§ 38, 53) zu unterscheiden. An dem Leistungsstande gegenüber
dem Staate vermögen jene örtlichen Befreiungsgründe Nichts zu ändern
(§ 15 der durch VO. vom 10. April 1869 S. 102 publicirten V.
vom 30. November 1867). Dienstwohnungen (s. d.) sind von der Ein-
quartierungslast in der Regel nicht befreit. Militärpersonen unterliegen
rücksichtlich der Abgaben vom Grundbesitz und Gewerbe den allgemeinen
Bestimmungen. Im Uebrigen ist nur ihr außerdienstliches Einkommen
und auch dieses nur mit gewissen Beschränkungen zu den G. heranzu-
ziehen (Res. vom 28. März 1886 S. 65, Ges. vom 10. Februar 1888
S. 21). Die durch Vertrag vom 25. Januar 1867 S. 67 Art. 5 be-